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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
286
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Vertretung und Geschäftsführung. H 47.

gesagt, nur ein Rechtsgeschäft gemeint, welches mit dem Gesellschafter nicht als Gesell-schafter, und nicht als Gescllschastsorgan, sondern als Dritten geschlossen werden soll.Hierbei ist nun aber wiederum zu bedenken, daß die Gesellschafter als Beschlußorganregelmäßig solche Rechtsgeschäfte nicht selbst abschließen, sondern die anderen Gescll-schastsorgane, häufig die Geschäftsführer, ausnahmsweise auch der Aussichtsrat. Wennin solchen Fällen die Gcscllschafterversammlung darüber Beschluß faßt, ob das in Redestehende Geschäft mit dem Gesellschafter als Dritten vorgenommen werden soll, darf derGesellschafter nicht mitstimmcn. Das ist gemeint und auch klar zum Ausdruck gebracht.Der Fall muß aber so liegen, daß die Ausführung des Beschlusses nur noch in demAbschluß des Geschäftsführers liegt, so daß also der Gesellschafter, wenn er mitgcstimmthätte, durch seine Stimme die Gesellschaft gezwungen hätte, in bestimmter Weise mitihm zu kontrahieren. Wenn es dagegen trvh des Geicllschafterbeschlusses noch in demErmesscii der Gescllschaftsorganc liegt, das Rechtsgeschäft zu schließen oder nicht, soliegt der Fall des Abs. 4 nicht vor.

«>»».!!<>. Eine praktisch sehr wichtige Frage ist, ob Personen, deren Aufsichtsratswahl

oder deren Gcjchüstsführcrwahl in Frage steht, bei dem Wahlbeschlusse mitwirkenkönnen. Die Praxis des Aktienrechts läßt ganz allgemein solche Personen zu, oftkönnte» sonst solche Wahlen gar nicht zustande kommen, meist wäre es, wenn mangerade diese Personen vom Mitstimmen ausschließen würde, eine große Ungerechtigkeit,da dann gerade diejenigen Personen, die durch die Größe ihrer Beteiligung und durchihr Interesse an der Gesellschaft das größte Anrecht haben, die Gesellschaft mit-zuvrrwalten, bei der Wahl wegsallen und nicht interessierte Personen in die Verwaltunghineingewählt werden würden. Ring (Nr. 8 zu K 252) will trotzdem solche Personennicht zum Stimmen zulassen, ebenso Liebmann Anm. 7; indessen wird man dochwohl den Wortlaut nicht entscheiden lassen können, und die Praxis als berechtigt an-erkennen müssen^ Der Wortlaut der Bestimmung geht ja überhaupt weiter, als nachder allgemeinen Meinung die Tragweite der Vorschrift geht; denn nach ihrem Wortlautwürde sie sich auch auf die Fälle beziehen, wo durch die Beschlußfassung Mitgliedsrechteentstehen und Bcrwaltungsgeschüstc mit Gesellschaftsorganen vorgenommen werden, und dochwird ganz allgemein der Vorschrift diese weitergehende Bedeutung versagt. Und auchhier handelt es sich um ein Verwaltnngsgeschäst, um ein Rechtsgeschäft, welches zwarnicht mit einem Verwaltungsorgan als solchem vorgenommen wird, aber doch umein Verwaltnngsgeschäst, durch welches ein Gesellschaftsorgan geschaffen werden soll.Nicht die Vornahme eines Rechtsgeschäfts gegenüber einem Dritten im gewöhnlichenSinne liegt vor, sondern eine Organisationsmaßregel, eine Verwaltungshandlung, durchwelche ein Gesellschaftsorgan geschaffen wird, und hierbei kann der Gesellschafter seineGescllschastsrechte ausüben, auch wenn er selbst bei dieser Organisationsmaßregel einepersönliche Rolle spielt.

Aus dem gleichen Grunde sind die Geschäftsführer und Anfsichtsratsmitgliedcrnach unserer Ansicht zur Abstimmung zuzulassen, wenn es sich um ihre Abberufunghandelt. Aber auch hier sind andere Schriftsteller anderer Ausfassung (vergl. z. B.Parisius und Crüger Anm. 4). Das Gleiche gilt von Vereinbarungen über die Be-soldung der Geschäftsführer.

Andererseits kann ein Rechtsgeschäft mit dem Gesellschafter als Dritten auchdann vorliegen, wenn es sich um Paktierung über Mitgliedschaften handelt. Wennz. B. darüber Beschluß gefaßt werden soll, ob das Bezngsrecht auf die ncuauszugebendenGeschäftsanteile einem Bankhause gewährt werden soll, so darf das Bankhaus nicht»lilstimmen. wenn es selbst Gesellschafter ist. Desgleichen, wenn darüber Beschlußgefaßt werden soll, ob einem Gesellschafter seine Geschäftsanteile zu einem bestimmtenPreise zum Zwecke der Vernichtung abgekauft werden sollen. In solchem Falle darfder Gesellschafter nicht mitstimmen.

Anm.es. Ob Identität des Gesellschafters mit derjenigen Person, welche als Gegen»

kontrahcnt auftreten soll, vorliegt, ergicbtder Einzelfall unter Zugrundelegung allgemeiner

Anm.ei.

Amn.ee.