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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Vertretung und Geschäftsführung, 8 47.

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Rechtsgrundlage, Danach ist von der Abstimmung ausgeschlossen der Mitinhaber eineroffenen Handelsgesellschaft, wenn mit dieser kontrahiert werden soll, der Kommanditist,wenn mit der Kommanditgesellschaft kontrahiert werden soll, dagegen nicht der Aktionär,wenn mit seiner Gesellschaft kontrahiert werde» soll, nicht der Gesellschafter einerGesellschaft mit beschränkter Haftung, mit welcher kontrahiert werden soll; nicht einVcrcinsmitglied, wenn mit einem rechtsfähigen Verein kontrahiert werde» soll: wohlaber das Mitglied eines nicht rechtsfähigen Vereins, wenn mit diesem kontrahiert werde»soll, nicht der Bürger einer Stadt, wenn mit der Sladtgcmeinde kontrahiert werde» soll;auch kann der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person für seine Person mitstimmcn,wenn mit der juristischen Person kontrahiert werden soll; dagegen ist von der Abstimmungausgeschlossen der Komplementär, wenn mit einer Kommanditgcscllschast aus Aktien kontrahiert werden soll, nicht der Kommandilist einer solchen, ersterer, obwohl »ach unserer Ansichtdie A.K.G. juristische Person ist. Denn immerhin überkommt er alle Schulde» sofortund unmittelbar und deshalb greift die rat in des Gesetzes aus ihn Platz, Ist diePerson, mit welcher kontrahiert werden soll, nur Kommissionär eines Gesellschafters,soll das Geschäft für Rechnung und im Austrage dieses Gesellschafters geschlossenwerden, so ist auch dieser vom Mitstimmcn ausgeschlossen. Im Sinne der vorliegendenVorschriften soll das Rechtsgeschäft mit ihm vorgenommen werden. Auch sonstkann sich das Gesagte aus wirtschaftlichen Erwägungen ähnlicher Art verschieben. Wennz, B. ein Rechtsgeschäft mit einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung abgeschlossenwerden soll, und es sind sämtliche Geschäftsanteile derselben in einer Hand, so ist dieserAlleinbesitzer aller Anteile vom Mitstiinmen ausgeschlossen,

2, Ist auch diese Vorschrift dispositiv? Wir bejahen diese Frage, Der 8 45 macht hicrAnm.s«.keine Ausnahme. Man könnte vielleicht durch §8 ^ und 4l1 B.G.B, stutzig werden, nachwelchen die gleiche Vorschrift für rechtsfähige Vereine aller Art gegeben ist und zwar alszwingende Vorschrift, Doch ist dem gegenüber daraus hinzuweisen, daß auch das im

8 37 B.G.B, gewährte Mindcrheitsrecht aus Einberufung einer Mitgliedsversammlunggemäß 8 40 B.G.B, als zwingende Vorschrift gegeben ist, während der korrespondierende8 50 unseres Gesetzes dispositiven Charakter hat. Man kann auch nicht sagen, daß dieVorschrift des 8 37 B.G.B, aus öffentlich rechtlichen Erwägungen folgt. Man kannhöchstens sagen, daß die Vorschrift sehr empfehlenswert sei, man kann ivohl auch beider gleichen Vorschrift des Z 252 H.G.B, den zwingenden Charakter ohne weiteresannehmen; aber man kann dies nicht bei unserem Gesetze, wo der 8 45 ausdrück-lich bestimmt, daß die folgenden Paragraphen erst in zweiter Linie in Frage kommen,wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Man kann auch nicht sagen, dervertragliche Ausschluß dieser Bestimmungen widerspreche den gute» Sitten. Das geht zuweit. Auch die Teilnahme an den Aussichtsratsabstimmungen ist dadurch nicht ausgeschlossen,daß ein Aufsichtsratsmitglied bei der betreffenden Abstimmung beteiligt ist. In derLiteratur sind die Meinungen geteilt. Mit uns Parisius und Crüger Anm. 4, gegen nns^^ /7/ckdie meisten Schriftsteller Liebmann Anm. 7; Förtsch Anm. 3; Nenkamp Anm. 2o. Glück-licherweise ist der Streit mehr theoretischer Natur, da cS praktisch kaum vorkommt, daßder Gesellschaftsvertrag diese Bestimmungen ausschließt.

3. Die Vorschrift des 8 47 Abs. 4 enthält nur eine AbstimmnngSvorschrift. Das R echt Anm, e,.,der sonstigen Teilnahme an der Versammlung und ihren Beschlüssen ist

dem an der Abstimmung behinderten Gesellschafter nicht versagt. Dersolchergestalt an der Abstimmung behinderte Gesellschafter ist hiernach wohl berechtigt, ander Versammlung teilzunehmen, in ihr zu erscheinen und durch Teilnahme an der Dis-kussion seinen Einfluß auf die Gestaltung der Abstimmung auszuüben. Er kann auch demBeschluß widersprechen und ihn anfechten, nicht bloß deshalb, weil er zu Unrecht von derAbstimmung ausgeschlossen sei, sondern auch, wenn er seinen Ausschluß von der Ab-stimmung als berechtigt anerkennt und sich wohl gar freiwillig von der Abstimmung fern-gehalten hat, den Beschluß aber aus sonstigen Gründen nicht für gesetz- oder statuten-mäßig erachtet.