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Vertretung und Geschäftsführung, § 48,
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Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt.Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämmtlicheGesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schrift-lichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.
Der vorliegende Paragraph bestimmt, in welcher Form die Beschlüsse der Gesellschaftergefaßt werden.
Am», i, I. (Abs. 1.) Regelmäßig werden die Beschlüsse der Gesellschafter in Versammlungen gesaßt.
1. ES steht nichts entgegen, die Versammlungen auch hier, wie dies imAktienrecht vom Gesetz geschieht, Generalversammlungen zu nennen.Man nennt sie hier gewöhnlich Gesellschafterversainnilungeu.
Anm, o. Z. Die Versammlung ist auch dann gültig, ivcnn nur ein Gesellschafter er-scheint (Anm. 2 zu Z 47).
Am», ». g. ftber den Ort der Versammlungen sagt das Gesetz nichts. Die Statuten derAktiengesellschaften enthalten darüber gewöhnlich besondere Bestimmungen, die der Ge-sellschaften mit beschränkter Haftung nicht. Bei dem engeren Anschluß der Gesellschafterunter sich wird es hier als selbstverständlich vorausgesetzt, daß die Versammlungen amstatutarischen Sitze der Gesellschaft stattfinden, und das ist auch, wenn die Statuten nichtsanderes besagen, von Gesetzes wegen anzunehmen (vcrgl. R,G, 44 S. 8; O.L.G, Karlsruhe in D.J.Z, 4 S, 468), Doch kann der Gcsellschaftsvertrag hier Abweichendes bestimmen,auch dabin, daß den Geschäftsführern oder dem Aufsichtsrat die jedesmalige Bestimmungdes Versammlungsortes anheimgegeben wird. — Was das Versammlungslokal anlangt,so muß ein solches gewählt werden, das sich zu Beratungszwecken eignet. Sollte z, B, derGeschäftsführer eine öffentliche Gaststube eines Wirtshauses wählen, und den Gesellschafternzumuten, daß dort eoram pndlieo verhandelt wird, oder sollte der Geschäftsführer einegroße Versammlung in das nur wenige Menschen fassende Kontor der Gesellschaft laden,oder sollte endlich der Geschäftsführer die niit ihm verfeindeten anderen Gesellschafter inseine Privatwohnung laden, so brauchten sich die Gesellschafter aus alles das nicht einzu-lassen, Die Gesellschafter können verlangen, daß iäonso looo verhandelt werde.
Am», r. 4. Darüber, wer den Borsitz in der Generalversammlung führt, bestimmt dasGesetz gleichfalls nichts. Häufig werden die Versammlungen ohne eigentlichen Vorsitzverlaufen können. Wenn z, B. zwei Gesellschafter oder ein Gesellschafter nur erscheint, sowird sich die Verhandlung in der Weife abspielen, daß die Erklärungen zu Protokollgegeben werden, eine eigentliche Leitung der Verhandlung wird sich in solchem Falleerübrigen. Aber wenn mehrere erscheinen, so ist eine Leitung notwendig. In solchemFalle muß, wenn die Statuten über den Vorsitz nichts bestimmen, die Versammlung per»miora einen Vorsitzenden wählen, wie dies auch im Aktienrecht angenommen wird(Staub H.G.B. Anm. 1V zu Z 256). Ebenso, wenn der statutarisch bestimmte Vorsitzendesich weigert oder nicht erscheint. Es kann der statutarische Vorsitzende nicht etwa sein Rechteinem anderen übertragen. Dadurch, daß sich der gestellte Antrag gegen den Vorsitzendenrichtet, wird dieser nicht verhindert, den Borsitz zu führen.
A»m. ». Ost haben die Gesellschafter den Wunsch, daß der ganz unparteiische Notar die
Versammlung leitet. Von Gesetzes wegen steht dem kein Bedenken entgegen. So ist z. B.auch von Gesetzes wegen dem beurkundenden Richter die Leitung der Verhandlung im8 196 Abs. 2 H.G.B , übertragen.
An»,, s. 5. Nach welchen Grundsätzen ist die Versammlung zu leiten?
») Zunächst ist zu betonen, daß der Vorsitzende nur die Verhandlung zu leiten und dahinzu wirken hat, daß ordnungsmäßig beraten und beschlossen werde. Dagegen steht ihmnicht die Befugnis zu, die Verhandlungen eigenmächtig zu vertagen oder zu schließen.