Abänderungen des GcscllschaslSvertragcS. 8 54.
Zusatz 2. Auch die Frage, welche Rechtsfolge» rS hat, wru» der Satznttgsäudcruugs A»mü«.bcschlusi der gesetzliche» Form entbehrt und gleichwohl eingetragen worden ist, soll von »»S zu
Z 54 erörtert werden.
Zusatz 3. Von selbst versteht es sich, das« ei» Satzuugsändcrungsbcschlusi nur in der «nm .i.vjenigc» Weise aufgehoben werden kau», wie er gefaßt wnrde, d. h. durch gerichtlich oder notariellbeurknndetcn Beschluß, gefaßt von einer Mehrheit, welche der abgegebenen Stimmen erreicht.
War der Beschluß bereits in das Handelsregister eingetragen, so ist das ganz selbstverständlich.
Denn dann liegt in dem aufhebenden Beschlusse nichts weiter als eine neue Satzungsänderung.
Aber das Gleiche gilt, wenn der Beschluß noch nicht eingetragen ist. Tann kann er eben nnrin der eben gedachten Weise aufgehoben werden, und nur wenn dies geschehe» ist, ist der Ge-schäftsführer berechtigt, die Anmeldung des Beschlusses zum Handelsregister zu »ntcrlassc».
Hatte der Statutcnänderungsbcschluß die Lcistungspslichtcn der Gcsellschastcr verringert, «»m W.und soll er vor der Eintragung wieder aufgehoben werden, so bedarf cS zu dieser Aushebungnicht der Zustimmung der beteiligten Gesellschafter. Es handelt sich in Wahrheil nicht um eine Beimchrung der Leistungspflichten im Sinne unseres Abs. 3. Ihre LcistungSpflicht war ja noch nichtverringert, da der Beschluß mangels Eintragung der Gültigkeit entbehrte. Sie werden also durchden aufhebenden Beschluß in Wahrheit auch nicht erhöht.
tz 54.
Die Abänderung des Gcscllschastsvertragcs ist zur Eintragung in dasHandelsregister anzumelden.
Bei der Eintragung genügt, sosern nicht die Abänderung die im H st> Absatz sund 2 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem (Berichteeingereichten Urkunden über die Abänderung. Die öffentliche Bekanntmachungfindet in Betreff aller Bestimmungen statt, auf welche sich die im H (<> Absatz 3und im ß s2 vorgeschriebenen Veröffentlichungen beziehen.
Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handels-register des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist.
Der vorliegende Paragraph ordnet die Anmeldung der Statulcnändcrungsbcschliissc (Abs. I),deren Eintragung und Publikation (Abs. 2) und die Wirkung der Eintragung (Abs. 3) an.
1. (Abs. 1.) Die Anmeldung der Statutenänderung. Sie erfolgt durch die Geschäftsführer Anm. >.(8 78), nicht notwendig durch sämtliche, sondern durch so viele, als zur Vertretung derGesellschaft legitimiert sind. Nur für die Kapitalserhöhnug und für die Kapilalshcrabsctzung
ist in 8 78 Abweichendes vorgeschrieben. — Gemeint ist jede Statutenänderung, auch dievon Fassungsändcrungen. Die Anmeldung muß in beglaubigter Form erfolgen (vergl.zu 8 73i. — Die Anmeldung erfolgt zum Hauptrcgister und zu den Zwcigrcgislern (8 12).Ein Zwang zur Eintragung in das Hauptrcgister durch das Registergericht findet abernicht statt (8 79). Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber kraft ihrer Stellungzur Anmeldung zum Hauptrcgister verpflichtet? unterlassene Anmeldung ist Pflichtverletzungund zeitigt deren Konsequenzen (Klage gemäß 88 43 u. 43 Nr. 8, unter Umständen auch Ab-berufung und Entlassung). Dagegen findet ein Zwang zur Eintragung in das Zweig-rcgister statt, nachdem einmal die Eintragung in das Hauptrcgister erfolgt ist (8 14 H.G.B.).
Über den Umfang des Prüfungsrechts des Registerrichters gegen-über der Anmeldung einer Satzungsänderung siehe unten Anm. 13fsg.
2. (Abs. 2.) Die Eintragung und die Publikation. Die Eintragung erfolgt in das Haupt- «»m. z.register und in das Zweigregister, nur mit verschiedener Wirkung, indem nur die erstere
zur Gültigkeit erforderlich ist, was unser Abs. 3 hervorhebt. — Zulässig ist die Eintragungstets in vollem Umfange. Erforderlich aber ist eine wirkliche Eintragung nur, soweit essich um die in 8 1ü Abs. 1 und 2 bezeichneten Punkte handelt (Firma, Sitz, Gegenstand