320 Abänderungen des Gesellschastsvertrages. § 54.
des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals, besondere Bestimmungen über die Zeitdauerder Gesellschaft, Vcrtretungsbefugnis der gesetzlichen Vertreter). Doch ist bei der wirk-lichen Eintragung im Gegensatz zur Bezugnahme auf die überreichte Urkunde nicht etwa,wie Cohn, Das Handels- und Genössenschaftsregister 2. Aufl. S. 285 meint, eine Ein-tragung des Beschlusses seinem ganzen Inhalte nach erforderlich. Vielmehr ist nur er-forderlich, dast die Eintragung den Inhalt der betreffenden Änderung deutlich bezeichnet(z. B.: der Sitz der Gesellschaft ist nicht mehr Berlin, sondern Breslau , die Firma istgcändcrt in Berliner Bank), während sonst nur gesagt zu sein braucht, daß eine Änderungdes Gesellschastsvertrages gemäß Beschlusses vom 8. August 1902 erfolgt ist. Zu den imis 10 Abs. 1 bezeichneten Punkten gehört auch der Tag der Feststellung des Gesellschasts-vertrages; mithin muß auch der Tag der Änderung des Gesellschastsvertrages eingetragenwerden.') Bei den sonstigen Statutenänderungen genügt Bezugnahme auf die überreichtenUrkunden. — Die Eintragung kann auch erfolgen, wenn die Abänderung erst von einemkünstigen Zeitpunkt wirken soll (Johow 19 S. 1).
Anm. ». Die Publikation der eingetragenen Statutenänderung umfaßt alle Bestimmungen,
ans welche sich die in Z 10 Abs. 3 und in Z 12 vorgeschriebene Veröffentlichung bezieht.Also:
n) Nach Z 10 Abs. 3 ist zunächst zu veröffentlichen der Inhalt der Eintragung des Ge-sellschastsvertrages. Es ist also nach unserem Abs. 2 zu veröffentlichen jede Statuten-änderung, welche sich auf diejenigen Punkte bezieht, die bei der Eintragung desGesellschastsvertrages den Inhalt der Eintragung bilden. Es ist also zu veröffentlicheneine Statutenänderung, wenn sie sich bezieht aus die Firma, den Sitz, den Gegenstanddes Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals (Kapitalserhöhung und Kapitals-herabscpung). Ferner ist der Tag des Beschlusses des Gesellschastsvertrages einzu-tragen, also ist auch der Tag der Änderung des Gesellschastsvertrages jedesmal zuveröffentlichen, worauf auch immer die Änderung sich bezieht. Denn der Tag desAbschlusses des Gesellschastsvertrages ändert sich, wenn der Gesellschaftsvertrag ge-ändert wird. Der Gcsellschastsvertrag in seiner nunmehrigen Gestalt ist dann nichtmehr festgestellt an demjenigen Tage, an welchem der ursprüngliche Gcsellschasts-vertrag festgestellt wurde, sondern an diesem Tage und dem Tage des Statuten-ünderungsbcschlusses. Deshalb ist stets zu publizieren: der Gesellschaftsvertrag istdurch den Beschluß der Gescllschaftcrversammlung vom abgeändert worden.
«nm. >, d) Nach Z 10 Abs. 3 sind ferner zu veröffentlichen die nach ß 5 Abs. 4 getroffenen Fest-
setzungen (Einlagen und Übernahmen): Eigentliche Änderungen nach dieser Richtungkönnen ja nicht vorkommen (Anm. 32 zu Z 5). Gemeint ist, daß, wenn später der-artige Transaktionen gemacht werden, auch diese zu veröffentlichen sind.
«nm. 5, e) Nach Z 10 Abs. 3 sind serner zu veröffentlichen etwaige Bestimmungen des Gesell-schastsvertrages über die Form, in welcher öffentliche Bekanntmachungen der Gesellschafterlassen werden. Werden also durch eine Statutenänderung derartige Formen geändertoder neu eingeführt, so ist auch dies zu veröffentlichen.
A »m. s. ä) 'Nach H 12 haben die Veröffentlichungen regelmäßig auch vom Zweigregistergericht zuerfolgen, jedoch mit einigen Modifikationen, die im Z 12 behandelt und von uns zu§ 12 erläutert sind.
«nm. ?. 3. (Abs. 3.) Von der Eintragung im Handelsregister am Sitze der Gesellschaft hängt dieGültigkeit dcö Statntcnnndcrnngslicschlusscs ab. Bor derselben ist er ungültig und hatkeine rechtlichen Wirkungen, und zwar nach außen und nach innen (R.G. 24 S. 58). DieGesellschaft lebt bis zur Eintragung nach der bisherigen Gesellschaftsregel, von der Ein-tragung ab nach der geänderten.
>) Zu den in § 10 Abs. 1 bezeichneten Punkten gehören auch die Personen der Geschäfts-führer. Diese aber müssen stets, wenn sie sich ändern, eingetragen werden (8 39).