Abänderungen des Gescllschastsvcrtragcs. 8 54.
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Die Gesellschafter können nun allerdings zugleich mit der Statutenänderung aus- «um. ».führende Beschlüsse fassen, welche die Eintragung der Änderung des GesellschastSvertrageSzur Voraussetzung haben und mit dieser Eintragung Gültigkeit erlangen, wie z, B, dieWahl zweier Geschäftsführer, während nach dem bisherigen Statut die Gesellschaft nurdurch einen Geschäftsführer vertreten wird. Vom R.G. 24 S. 58 ist dies dahingestelltgelassen, in der Registerpraxis der Aktiengescllschasten aber angenommen worden, z. B. beiAusgabe von Prioritätsaktien, die durch dieselbe Generalversammlung für zulässig erklärtund für den Fall der Eintragung dieses Beschlusses geschaffen werden. So kann auchhier z. B. die Einziehung von Geschäftsanteilen mittelst Ankaufs für zulässig erklärt(iz 34) und gleichzeitig für den Fall der Eintragung dieses Beschlusses bestimmt werden,welche Geschäftsanteile auf diese Weise erworben werden solle». Die Zulässigkcit derartigerbedingter Beschlüsse ist anzunehmen, wie es auch zulässig ist, dast die anderen Organe derGesellschaft analog bedingte Beschlüsse fassen oder auch sonst Akte getätigt werden, welchedie Änderung des Gescllschaftsvcrtragcs zur Gültigkeit voraussetze» (»ach dem ursprüng-lichen Gcsellschaftsvertrage ist z. B. die Teilung von Geschäftsanteilen nicht gestattet;gleichwohl ist die Abtretung eines Teiles unter der Boraussetzung der Eintragung einesbezüglichen Statutcnänderungsbcschlusjcs zulässig). Aber immer ist daran festzuhalten,dast die ausführenden Beschlüsse erst mit der Gültigkeit des Hauptbcschlusscs gültig werden,daß also insbesondere ein in dieser Weise eventuell geschaffenes GcsellschastSorgan bis zurEintragung des Statntcnänderungsbeschlusses nicht existiert, also nicht fungieren kann.
Faßt es dennoch Beschlüsse, so sind sie eo ipso ungültig und können auch nicht konvalcs-zieren durch Eintragung des Statutenändcrungsbeschlusses (R.G. 24 S. 58). Ein anderesBeispiel wäre, wenn die Generalversammlung in Abänderung der Statuten beschlösse, daßfortab nicht mehr zwei, sondern nur ein Geschäftsführer die Gesellschaft vertrete» soll,und in Verbindung hiermit den fortab allein vcrtrctungsbcrcchtigtc» Geschäftsführerernennen würde. Dessen alleinige Vertrctungsbcsugnis beginnt in solchem Falle erst mitder Eintragung des Hauptbcschlusses. Rechtsakte, die er in der Zwischenzeit allein vor-nimmt, sind für die Gesellschaft nicht verbindlich und müssen, um verbindlich zu sein, vonneuem vorgenommen werden, nachdem die Statutenänderung eingetragen ist.
Zusah 1. Ist der Gegenstand des Unternehmens konzcssionspflichtig, und die Eintragung Anm. s.der Gesellschaft von der Beibringung der Konzessionsurkunde abhängig, so ist auch die Eintragungder Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens von der Beibringung der Genehmigungabhängig. (Johow 11 S. 28.) Es ist aber nicht etwa jede Statutenänderung in solchen Fällenvon der Behörde zu genehmigen, sondern nur eine Änderung derjenigen Punkte, auf Grundderen die Konzession erteilt worden ist. Wenn freilich nicht zu erkennen ist, auf Grund welcherPunkte die Konzession erteilt worden ist, wenn der ursprüngliche Gescllschaftsvcrtrag in Bauschund Bogen eingereicht und genehmigt wurde, ohne daß die Genehmigungssragc sich auf be-stimmte Punkte richtete, so ist auch jede Änderung genehmigungspflichtig.
Zusah 2. Die Eintragung des StatutenänderungsbeschlusieS hat »och eine andcre BcHnm.io.deutung. Sie bewirkt zunächst allerdings die Rcchtsgültigkeit des Beschlusses, und zwar ohnehinzukommende Publikation. Die Eintragung mit hinzukommender Publikation hat aber nocheine weitere Bedeutung, nämlich die aus 8 15 Abs. 2 H.G.B, beruhende, daß jeder Dritte denInhalt des Beschlusses so gegen sich gelten lassen muß, als sei er ihm bekannt. Den nichteingetragenen Statutenändcrungsbcschluß aber braucht der Dritte nicht gegen sich gelten zu lassen,auch wenn er ihm bekannt ist, denn er ist ja nicht gültig und H 15 Abs. 1 H.G.B, setzt einezwar einzutragende, aber auch ohne Eintragung materiell gültige Tatsache voraus.
Zusah 3. Wie nun aber, wen» dir Eintragung erfolgt ist, der Slatutenänderuiigsbeschlust «lnm.ii.aber formell ungültig war? Wir werden hier den Grundsatz analog anwenden müssen, den wirbei der Gründung ausgestellt haben (Anm. 27 zu 8 2). Bei der Gründung heilt hiernach dieEintragung den Mangel der Form. Bei Beschlüssen spricht dafür auch noch der 8 144 FG.,nach welchem der Registcrrichter von Amts wegen Beschlüsse löschen kann, welche durch ihrenInhalt, nicht also auch solche, welche durch ihren Formmangel gegen zwingende Vorschriften ver-Staub, GcleK betr. bie G. m. b. H.