Z22 Abänderungen ves Gesellschastsvcrtrages. Z 54.
stoben. Bei Beschlüffen muß nur, da es sich auch um Majoritätsbeschlüsse handeln kann, dasErfordernis hinzukommen, daß die Eintragung mit dem Willen aller Beteiligten erfolgt oderwenigstens nachträglich von allen Beteiligten genehmigt worden ist (vergl. R.G. 26 S. 68).Den» die Form soll doch den Willen aller Beteiligten beurkunden. Wo ein Majoritätsbeschlußvorliegt, da soll durch die Form der Beschlußfassung der Wille der Minorität gewissermaßen ersetzt odermindestens ein Gegengewicht gebildet werden. Fehlen also die Formalitäten der Beschlußfassung,so muß wenigstens die tatsächliche Zustimmung der Minorität nachgewiesen werden. Es mußdie Eintragung dem tatsächlichen Willen aller Beteiligten entsprechen, mag dies vor der Ein-tragung oder nach der Eintragung zum Ausdruck gekommen sein (vergl. Kammergericht vom!>. Juli 1960 in R.J.A. 1 S. 116). Wenn öffentlichrechtliche Borschriften durch den Inhalt desBeschlusses verletzt werden, so gilt anderes (vergl. unten Anm. 17).
Anm.i». Wenn aber endlich der Beschluß gegen verzichtbare Vorschriften ver-stößt, so hat, wie unten dargctan werden soll, der Registerrichtcr nicht daraus zu achten. GegenBeschlüsse solcher Art steht jedem Gesellschafter ein Anfechtungsrecht zu (vergl. Anm. 12ffg. zu § 15).Jedem Gesellschafter bleibt es überlassen, die Eintragung zu hindern durch einstweilige Verfügung,und der Registerrichter darf unter besonderen Umständen (vergl. unten Anm. 15) die Eintragungauch ohne einstweilige Verfügung aussetzen. Muß aber, wenn dies nicht geschehen und die Ein-tragung erfolgt ist, die Eintragung rückgängig gemacht werden, falls ein Gesellschafter mit seinerAnfechtungsklage obsiegt? Wir verneinen das. Ist die Eintragung einmal erfolgt, so istder Gcscllschaftsvertrag in der neuen Fassung die Grundlage der Gesellschaft geworden. Wassolchergestalt als Gesellschaftsrcgcl eingetragen wurde, hat vielleicht neueintretcnden Gesell-schaftern oder Dritte», die mit der Gesellschaft kontrahiert haben, als Beweggrund gegolten, undman kann einem Urteil, das nicht einmal präjudiziell für alle Gesellschafter wirkt, nicht so weit-tragende Bedeutung beilegen, daß man daraufhin die Gesellschaftsregcl, obwohl die anderenGesellschafter sie gelten lassen wollen, wieder beseitigt. Der betreffende Gesellschafter kann höchstensverlangen, daß ihm der Schaden ersetzt wird. Aber auch da wird sehr leicht konkurrierendes Ver-sehen mitspielen, welches die Gesellschaft von der Ersatzpflicht befreit (vergl. Anm. 24 zu Z 45).
Am».is. Zusah 4. Eine besonders wichtige Frage ist die Stellung des Rcgistcrrichtcrs zu denStatutrnändcrungSbeschliisscu.
1. Welches ist der Umfang seines PriifungSrcchtS bei der Anmeldung ? Es ist nicht anzu-nehmen, daß der Registerrichter alle gesetzlichen und statutarischen Voraussetzungen derGültigkeit zu prüfen hat. Es gilt hier, was das Kammergericht (bei Johow 12 S. 37)für das Recht der Genossenschaft ausgesprochen hat: „Es ist zuzugeben, daß die Nicht-beachtung der diesbezüglichen, das Gesetz in zulässiger Weise ergänzenden Bestimmungendes Statuts die Gültigkeit der trotzdem gefaßten Beschlüsse in Frage stellt. Allein demRcgistergcrichte ist in dem Gesetze nicht die Befugnis zugebilligt, Beschlüsse der General-versammlung, auch wenn sie zur Eintragung angemeldet werden, wegen Gesetz- oderStalutcnwidrigkcit schlechthin von Amts wegen zu beanstanden. Vielmehr sind es grund-sätzlich die Gesellschafter selbst, welche über die Jnnehaltung von Gesetz und Statut zuwachen haben. Zu diesem Behuse ist ihnen ein Anfechtungsrecht gegeben." Freilich legtdas Kammergericht in dieser Entscheidung auch noch darauf Wert, daß nach dem Gc-noffensckiaslsgcsetz der Beschluß, wenn er in bestimmter Frist nicht angefochten wird, zuvoller Rechtswirksamkcit erwächst, und daß der Registerrichter in diese Anfechtungsbefugnisin unzulässiger Weise eingleisen würde. Allein wenn auch die Anfechtuugsmöglichkeitnach unserem Gesetze nicht befristet ist, so ist doch auch hier das Recht der Anfechtungein Dispositionsrecht der Gesellschafter. Ihnen bleibt es überlassen, die Beschlüsse wegensolcher Gesetzwidrigkeiten, auf deren Folgen sie verzichten können, und wegen Statuten-Widrigkeiten anzufechten. Und ihnen bleibt es auch überlassen, den Beschluß unangefochtenzu laste» und seiner Ausführung trotz Gesetz- oder Statutcnwidrigkcit Hindernisse nichtin den Weg zu legen. Es ist ihr Recht hier einzugreifen und es ist lediglich ihr Recht.ES kommt hierzu die Erwägung, daß der Registerrichter, wenn er das Recht und diePflicht hätte, alle Voraussetzungen der Gültigkeit zu prüfen, oft vor eine unmögliche