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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
323
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Abänderungen des Gcsellschastsvertrages. 8 51. 323

Aufgabe gestellt würde. Wenn z. B. die Einberufung nach dem Gesetze durch eingeschriebenen Brief erfolgt, kann er nicht prüfen, ob die Briefe, deren Absendung durchPostschcine ausgewiesen wird, den betreffende» Inhalt gehabt haben. Noch weniger istihm eine solche Prüfung möglich, wen», was nach den Statuten zulässig ist, die Ein-ladung durch einfachen Brief oder gar mündlich erfolgt.

Hiernach beschränkt sich die Ausgabe des Rcgistcrrichtcrs daraus, zu prüfen, ob der «>»».><.Beschluß gegen solche Vorschriften verstößt, hinsichtlich deren aus die Rechtsfolgen der Ver-letzung nicht verzichtet werden kann (oben Anm. 12). Im übrige» muh eS ihm genügen,daß die Beurkundung des Beschlusses gehörig erfolgt ist, und daß ihr Inhalt ihm die Über-zeugung beibringt, daß es sich wirklich um einen Beschluß der Gesellschafter der betrcsscndenGesellschaft handelt (vergl. Anm. 11 zu § 53). Diese Prüfung wird dann strenger seinmüssen, wenn in der Versammlung ein einziger Gesellschafter auftritt mit der Erklärung,er besitze alle Geschäftsanteile, oder er sei geladen und beschließe.

Wie nun, wenn ein Anscchtungsprozcß schwebt oder angekündigt «inm.i».ist? In die sem Falle darf er die Eintragung so lange aussetzen, bis die erfolgte An-fechtung durchgeführt ist (H 127 F.G.). Doch muß die Aussetzung durch die Umständedes Falles gerechtfertigt sein. Die Tatsache allein, daß eine Anfechtung des Beschlusse«erfolgt ist, rechtfertigt die Aussetzung nicht. Vielmehr bedarf es der Prüfung, ob dieAnfechtung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht dergestalt begründet erscheint, daß mitder demnächstigcn Nichtigkeitserklärung des Beschlusses gerechnet werden muß. Auch wen»sich aber hiernach berechtigte Zweifel an der Gültigkeit des Beschlusses ergeben, ist sernerzu erwägen, ob die Eintragung des Beschlusses von so schwerwiegenden Folgen sein würde,daß die Aussetzung zur Vermeidung der Verletzung schwerwiegender wesentlicher Interessengeboten erscheint (Johow und Ring Bd. 21 S. .1. 213). Diese Erwägung wird hier umso öfter Platz greifen müssen, als die Anfechtung nur den Erfolg hat, daß der Beschlußdem Anfechtenden gegenüber ungültig ist und diesem der Schaden ersetzt werden muß, derdurch die erfolgte Ausführung (und die Eintragung ist eine Art der Ausführung des Be-schlusses) erwachsen ist (Anm. 23 u. 21 zu H 15). Dagegen kann man daraus, daß dieerfolgreiche Anfechtung nur dem anfechtenden Gesellschafter gegenüber Wirkung hat, nichtetwa die Folge entnehmen, daß der Beschluß trotz der erfolgreiche» Anfechtung eingetragenwerden muß. Denn jeder Gesellschafter, auch wenn es nur einer ist, hat ein Recht ausNichtaussührung des Beschlusses. Ist die Ausführung unteilbar, so muß sie ganz unter-bleiben, weil sonst die Rechte des erfolgreich Anfechtenden verletzt werden würden.

Von der Aussetzungsbefuguis kaun übrigens überhaupt nur in Fällen Gebrauch Anm. >a.gemacht werden, in denen nicht eine sofortige Entscheidung durch die Verhältnisse nötigwird. Einer solchen alsbaldigcn Erledigung bedarf es z. B. dann, wenn cS sich um denErsatz des einzigen Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch eineandere Person handelt, um die Frage, ob der alte Geschäftsführer zu lösche» und der neueeinzutragen sei. Dazu muß der Rcgisterrichter Stellung nehmen (Johow und Ring 21S. 211). Durch einstweilige Verfügung kann gemäß Z 1l> Abs. 2 H.G.B, die Ein-tragung eines angefochtenen Beschlusses verhindert werden (Denkschrift zum H.G.B. S. 152).

2. Trägt der Rcgisterrichter eine» ungültigen Beschluß ein, so ist, wenn nicht öffentlich-Anm. >?.rechtliche Vorschriften verletzt sind, der Beschluß gültig geblieben (Johow 11 S. 23 .

Dabei sind össcntlichrechtliche Vorschriften in diesem Sinne nicht solche, die durch den Gc-sellschaftsvcrtrag nicht anders geregelt werden können, sondern solche, hinsichtlich derenauf die Folgen der Verletzung von den Beteiligten nicht verzichtet werden kann. Dennes giebt össcntlichrechtliche Vorschriften, die so beschaffen sind, daß die Parteien sie zwarnicht anders regeln können, es aber in der Hand haben, auf die Folgen der Verletzungzu verzichten (vergl. die ähnlichen Erwägungen in R.G. 51 S. W). Wenn aber vcrzichtbare Vorschriften verletzt sind, so ist der Beschluß natürlich gültig (vergl. obenAnm. 12), ebenso wenn formwidrigc Beschlüsse mit dem Willen der Beteiligten eingetragenwerden (vergl. oben Anm. 11).

Ein Beschwerderecht gegen die ersolgte Eintragung steht weder demAnm.,».