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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Abänderungen des Gescllschastsvertrages. § 55.

Gesellschafter noch dem Geschäftsführer zu, wenn es sich um solche Bor-schriften handelt, hinsichtlich deren auf die Folgen der Verletzung verzichtet werdenkann. Wie der Registerrichter das Recht und die Pflicht zu prüfen nicht hat, so hat erauch nicht das Recht und die Pflicht, Streitigkeiten unter den Interessenten zum Austragzu bringen, und darum giebt es auch kein Beschwerderecht hierüber. Anders wenn öffent-lichrcchtliche Borschriften in dem oben Anm. 17 angegebenen Sinne verletzt sind. Hierhat jeder, dessen Rechte durch die Eintragung beeinträchtigt sind, das Beschwerderecht gemäß8 2V des Gesetzes betr. die freiw. Gerichtsbarkeit.

Anm.is. Außerdem kann der Beschluß von Amts wegen gelöscht werden, wenn

durch seinen Inhalt zwingende Borschriften des Gesetzes verletzt sind und seine Beseitigungim össcntlichcn Interesse erforderlich erscheint. Zwingende Vorschriften dürften identisch seinmit denjenigen Vorschriften, welche wir oben Anm. 17 als öffentlichrechtliche Vorschriftenin gewissem Sinne bezeichnet haben. Durch den Inhalt des Beschlusses müssen zwingendeVorschriften verletzt sein. Verletzungen von zwingenden Formvorschriften genügen also nicht(über eingetragene Beschlüsse, welche die Form verletzen, s. oben Anm. 11). Daß die Be-seitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint, ist ein selbständiges Erfordernisund soll dazu dienen, die Registergerichte zu einem möglichst mäßigen, nur in dendringendsten Fällen erfolgenden Gebrauch dieser Maßregel zu veranlassen. Oft wirdes gerade umgekehrt im öffentlichen Interesse liegen, die Eintragung nicht zu beseitigen,sondern ein gniota non movors zu beobachten, um nicht heillose Verwirrungen undSchäden zu verursachen. Die Löschung kann vom Amtsgericht oder vom Landgerichtverfügt werden (ZH 144, 143 F.G.). Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigtenLöschung Nachricht zu gebe» und ihnen eine Frist von 3 Monaten zur Geltendmachungeines Widerspruches zu bestimmen. Innerhalb dieser Frist kann die Gesellschaft den Be-schluß selbst aufheben oder so abändern, daß nunmehr seine Beseitigung im öffentlichenInteresse nicht mehr erforderlich erscheint. Über den Widerspruch entscheidet das Gericht.Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Die Löschung darf erst nachRechtskraft der Entscheidung erfolgen oder wenn kein Widerspruch erhoben ist. DasBorgehen des Gerichts ist an eine zeitliche Schranke nicht gebunden. Das Damoklesschwertdieser Löschung schwebt daher über allen eingetragenen Beschlüssen einer Gesellschaft mitbeschränkter Haftung (gegen nicht eingetragene Beschlüsse giebt es ein ähnliches Vorgehenfür die Staatsbehörde nicht).

ü?ird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zurÜbernahme jeder auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlage einergerichtlich oder notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung desÜbcrnchmers.

Zur Übernahme einer Stammcinlage können von der Gesellschaft die bis-herigen Gesellschafter oder andere Personen, welche durch die Übernahme ihrenBeitritt zu der Gesellschaft erklären, zugelassen werden. Zm letzteren Falle sindaußer dem Betrage der Stammcinlage auch sonstige Leistungen, zu welchen derLeitretende nach dein Gcsellschaftsvertrage verpflichtet sein soll, in der im Absatz (bezeichneten Urkunde ersichtlich zu machen.

ü)ird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter eineStammeinlage auf das erhöhte Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einenweiteren Geschäftsanteil.