Abänderungen des GescllschastSvertrages. § 55.
Die Bcstinnnungcn iin K 5 Absatz > und 3 über den Betrag der staunn-cinlagen sowie die Bestimmung im K ö Absatz 2 über die Unzulässigkeit derÜbernahme mehrerer 5tammeinlagen finden auch hinsichtlich der auf das erhöhteAapital zu leistenden Stammeinlagcn Anwendung.
Der vorliegende Paragraph behandelt nur die Erfordernisse der Erklärung, durch welche ^n, ^die Stammcinlagc bei einer Knpitalscrhöhnng übcrnomiucn wird. Auch diese Erfordernisse sind 'hier nicht vollständig aufgezählt. Vielmehr enthält der ff 56 für den Fall der qualifiziertenKapitalserhöhung (Sacheinlage) ein weiteres Erfordernis.
Dagegen enthält der vorliegende Paragraph nichts über die Erforder-nisse des Kapitalserhöhnngsbcschlusses selbst. Dies, sowie einige Bemerkungen überdas Wesen der Kapitalserhöhung müsse» vorausgeschickt werden.
I. Wesen und Erfordernisse der Stammkapitalserhöhnng.
1. Das Wesen der Kapitalscrhöhnng besteht in der Schassung neuer Mitgliedschastcn, neuer Anm. >.Geschäftsanteile. Es liegt kein Verkauf von neuen Geschäftsanteilen seitens der Gesellschaftvor (vcrgl. R.G. 32 S. 248 für das Aktienrecht). Vielmehr werden neue Mitgliedschaftengeschaffen, indem mit denjenigen Personen, welche diese neuen Mitgliedschaften erwerben,Gesellschaftsverträge eigener Art geschlossen werden, Geselljchaftsvcrtrüge, kraft deren sieentweder der Gesellschaft als neue Mitglieder beitreten oder krast deren sie zu ihrer bis-herigen Mitgliedschaft eine neue, zu ihrem bisherigen Anteilsrcchtc ein weiteres Anteilsrecht erwerben.
Eine Kapitalserhöhung durch bloße Erhöhung des NcnnbctrageSAnm. ».der Geschäftsanteile kennt das Gesetz nicht. Sie ist unzulässig. DaS ergicbtdeutlich die ganze Struktur der Kapitalserhöhung. Die sämtlichen Vorschriften über die-selbe lassen deutlich erkennen, daß die Kapitalserhöhung gedacht ist als Übernahme neuerselbständiger Geschäftsanteile (vergl. insbesondere ff 55 Abs. 3). Ein Bedürfnis zu einerErhöhung durch bloße Erhöhung der Geschäftsanteile könnte sich z. B. dann ergeben,wenn der zeitige Wert der Geschäftsanteile ihren Nennbetrag weit übersteigt und neue Geschäfts-anteile ausgegeben werden sollen, z. B. zur Beschaffung neuer flüssiger Betriebsmittel.Nehmen wir z. B. an, eine Gesellschaft mit 100000 Mark Stammkapital besitze ein Ge-schäftsvermögen von 500000 Mark per Saldo. Dann sind die Geschäftsanteile zusammen500000 Mark wert. Wenn nun ein neuer Geschäftsanteil von 10000 Mark gegen Zahlungeiner baren Stammcinlagc von 10000 Mark ausgegeben würde, so würde dieser neue Ge-sellschafter dadurch einen nicht gerechtfertigten Vorteil erlangen. Er würde einen Anteilerhalten, der um ein Bedeutendes mehr wert wäre, als seine Einlage beträgt. Die Aus-gleichung kann in solchen Fällen nicht durch Erhöhung der Nennzisser der bisherigen Ge-schäftsanteile erfolgen, im Rahmen unseres Gesetzes kann sie erfolgen durch Ausgabe desneuen Geschäftsanteiles über pari. Diese ist ja zulässig (vergl. Anm. 26 zu ff 3). Derneue Gesellschafter zahlt eben, da jeder bisherige Geschäftsanteil das Fünffache des Nenn-betrages wert ist, auch für seinen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 10000 Mark alsGegenwert einen Betrag von 50000 Mark, und zwar 10000 Mark als Einlage ans dasStammkapital (denn die Stammeinlage und der Stammanteil müsse» ja im Nennbeträge über-einstimmen, ff 14 des Gesetzes) und außerdem als Ncbenlcistung gemäß ff 3 Abs. 2 ein Agiovon 40000 Mark (über die Gestalt des Kapitalserhöhungsbeschlusses und der Übcrnahmc-erklärung in diesem Falle f. Anm. 6 zu ff 56). Die Ausgleichung kann auch in andererWeise erfolgen. Es kann z. B. in dem Kapitalserhöhungsbeschluffc bestimmt werden, daßder neu auszunehmende Gesellschafter einen Zuschlag an die bisherigen Gesellschafter prorat» ihrer Geschäftsanteile zu leisten hat (auch in diesem Falle muß der Kapitalserhöhungs-beschluß dem ff 3 Abs. 2 entsprechen und die Übcrnahmeerklärung dem ff 55 Abs. 2 Satz 2,vergl. Anm. 6 zu ff 56). Es kann endlich auch unter den Gesellschaftern, denbisherigen und dem neuen, vereinbart werden, daß der letztere nach Zuteilung der Ge-schäftsanteile an sie eine bestimmte Summe zu zahlen hat. — Auch in der Weise kann