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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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326 Abänderungen des Gesellschaftsvcrtrages. 8 SS.

die Kapitalscrhöhung durch bloße Erhöhung des Nennbetrages der Geschäftsanteile nichterfolgen, daß auf die Geschäftsanteile weitere Einlagen gemacht und um den Betrag der-selbe» der Nennbetrag der bisherigen Geschäftsanteile erhöht wird. Dem steht gerade8 SS Abs. 3 entgegen. Es kann also eine Kapitalserhöhung nicht in der Weise erfolgen,daß z. B. aus jeden Geschäftsanteil weitere 2lX) Mark eingezahlt werden, und der Nenn-betrag jedes Geschäftsanteils um 260 Mark sich erhöht.

«,,m. z. Das Wesen der Kapitalscrhöhung liegt in einer Statutenänderung. Das kann

nicht zweifelhaft sein. Aber als Eigentümlichkeit dieses Stalutenänderungsbeschlusses isthervorzuheben, daß er bedingt ist. Die Statuten werden dadurch allein, daß die General-versammlung die Kapitalscrhöhung beschließt, nicht geändert. Die Generalversammlungkann naturgemäß nur beschließen, daß die Stanimkapitalsziffer, wenn möglich, erhöht,also verändert werden soll. Ob die Erhöhung wirklich stattfindet, hängt von anderenTatsachen ab, deren Eintritt die Gesellschaft nicht gebieten kann, nämlich von der Frage,ob die betressendcn Gcschästsantcile übernommen werden und bei Bareinlagen die Viertels-deckung oder Volldeckung (je nachdem dies erforderlich ist) eingezahlt wird. Daß diese Be-dingung eingetreten ist, wird ebenfalls zum Register angemeldet (Z 57). Es wird derKapitalserhöhungsbeschluß und die Übernahme der Geschäftsanteile in uno angemeldet,alsdann ist erst die von der Generalversammlung beschlossene Erhöhung der Stamm-kapitalszisscr eintragungsfähig.

Anm. r. 2. Die Erfordernisse des KapitalScrhöhungSbcschlusscs.

») Vorweg ist negativ zu bemerken, daß es kein Erfordernis ist, daß dasbisherige Grundkapital eingezahlt ist (anders als im Aktienrecht nach § 278H.G.B.). Es kann daher das Stammkapital erhöht werden, auch wenn das bisherigenoch nicht voll eingezahlt ist. In diesem Falle übernehmen jedoch die neuen Ge-sellschafter auf Grund des 8 24 des Gesetzes mit die Verpflichtung für die rückständigenEinzahlungen aus das bisherige Stammkapital, und deshalb muß in solchem Falledie Übcrnahmecrklärung, wenn sie durch einen Nichtgesellschafter erfolgt, den in § SSAbs. 2 Satz 2 enthaltenen weiteren Inhalt haben (vergl. hierüber unten Anm. 17).«um. s. b) Zunächst müssen die Erfordernisse des Statutenändcrungsbeschlussesvorhanden sein. Denn der Kapitalserhöhungsbeschluß ist ein Statutenänderungs-beschluß (vergl. oben Anm. 3). Es muß also ein in gerichtlicher oder notarieller Formbeurkundeter, den allgemeinen Erfordernissen eines Generalversammlungsbeschlussesentsprechender Beschluß, gefaßt mit ^ der abgegebenen Stimmen, vorliegen, und esmüssen serncr die etwa weiter vom Gesellschaftsvertrage aufgestellten Erfordernisse fürStatutenänderungen überhaupt oder für Kapitalserhöhungen insbesondere erfüllt sein(8 S3 Abs. 2). Der Beschluß kann nur gefaßt werden von der eingetragenen Gesell-schaft; es geht nicht an, obwohl dies häufig geschieht, daß schon die Gründer im Ge-sellschastsvcrtrage eine Erhöhung des Grundkapitals beschließen; sie bezwecken damit,daß die eingetragene Gesellschaft, ohne einen besonderen Kapitalserhöhungsbeschluß zusasscn, neue Gesellichafter wirbt und das Kapital durch bloße Übernahme des Zusatz-kapitals gemäß 8 SS erhöht wird. Doch ist dies, wie gesagr, unzulässig. Die Kapitals-erhöhung ist eine Statutenänderung. Die Gründer können aber nicht ein Statut undgleichzeitig seine Änderung vereinbaren. Erst die Gesellschafter der bestehenden Gesell-schaft können beraten und beschließen, ob der bestehende Gesellschaftsvertrag geändertwerden soll. Überdies kann der Erhöhungsbejchluß nach 8 S7 Abs. 1 nicht ein-getragen werden, ehe das erhöhte Kapital durch Übernahme von Stammanteilen ge-deckt ist. Die Bestimmung des §53 Abs.3, wonach bei Vermehrungder Leistungsverpslichtungcn die Zustimmung der Beteiligten er-forderlich ist, kann im allgemeinen hier nicht zur Anwendung kommen. Denndurcli Schassung neuer Mitgliedschaften können im allgemeinen den bisherigen Gesell-schaftern neue oder weitere Leistungsverpslichtungcn nicht erwachsen. Aber in einemFalle kann dies doch eintreten, nämlich wenn die neuen Stamm-