Abänderungen des GcsellschaslSvertrages. 8 üb.
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einlagen nicht voll eingezahlt werden. In diesem Falle hasten auch dieInhaber der bisherigen Geschäftsanteile gemäß 8 sür die aus die neuen Stamm-einlagen rückständigen Einzahlungen, Ihre KeistungSpsticht wird also vermehrt undwir haben daher keinen Zweifel daran, daß im Fall einer solche» KapitalSerhöhung8 S3 Abs, 3 Anwendung sindet. Es wird daher entweder bei der Anmeldung desBeschlusses erklärt werden müssen, daß die Einzahlungen aus das neue Kapital vollgeleistet sind, oder aber der Gencralversammlungsbeschluß muß die Zustimmung allerbisherigen Gesellschafter gesunden haben. Der Registerrichtcr wird die KapitalSerhöhungnicht eintragen können, wenn nicht eines von beiden Erfordernissen vorliegt DieZustimmung der Beteiligten kann unter Umständen noch aus einem anderen Grundeerforderlich werden; weil ein Eingriff in Sonderrechte vorliegt (vcrgl. Anm,4—K zu § S3). Dies wird beim Vorhandensein verschiedener Gattungen von Ge-schäftsanteilen (Vorzugsanteile und nicht bevorzugte Anteile) häufig der Fall sein,So kann zwar, wenn Geschäftsanteile mit einheitlicher Berechtigung vorliegen, pormaiora ein Beschluß aus Schaffung von Vorzugsgeschäftsantcilcn durch KapitalS-erhöhung beschlossen werden (vcrgl, Anm, 2ö zu 8 5). Nicht aber kann, wenn ei»oder mehrere Gesellschafter Vorzugsgeschäftsanteilc haben, zier »miora beschlossen werden,daß neue Anteile geschaffen werden, die vor jenen Vorzüge genieße» solle». Der in8 278 Abs, 2 H.G.B, vorgesehene Ausweg des gesonderten Mehrheitsbeschlusses jederGattung von Gesellschaftsanteilen ist hier nicht eröffnet. Mithin bleibt nichts übrig,als neben dem Mehrheitsbeschlusse die Zustimmung aller derjenigen Gesellschaftereinzuholen, deren Sonderrechte berührt werden sollen (vergl. Anm, 8 zu 8 53). AISsolche werden in unserem Beispiele nur die Inhaber der Vorzugsgeschäftsanteilcanzusehen sein. Denn nur von diesen kann gesagt werden, daß sie ein per »mioraunentziehbares Recht auf vorzugsweise Berücksichtigung bei Verteilung der Gewinnehaben.
e) Was den Inhalt des Kapitalserhöhungsbcsch lusses betrifft, so muß Anm, «.derselbe den Betrag, um welchen das Kapital erhöht werden soll, ersichtlich mache».
Dabei bleibt es aber der Generalversammlung überlassen, ob sie bestimmen will, dasKapital dürfe nur erhöht werden, wenn der ganze betreffende Betrag übernommen ist,oder wenn ein bestimmter Mindestbctrag übernommen wird oder zu jedem Betrageinnerhalb der Erhöhnngsziffer, welche durch die Übernahme innerhalb eines bestimmtenZeitraums erreicht wird. Es ist Auslegungssache, was gemeint ist, ob insbesonderedie beschlossene Kapitalserhöhung als gescheitert gelten soll, wenn die ganze Erhöhungs-ziffer nicht zu einem bestimmten Zeitpunkte erreicht ist. Meistens lautet der Beschlußdahin: das Kapital wird erhöht um den Betrag von bis StXXX) Mark (oder ähnlich).Das bedeutet: das Kapital wird erhöht um jeden Betrag, der erzielt wird bis zumBetrage von 50<XX> Mark (vcrgl. auch Anm. 8).
Die Ziffer, um welche das Kapital erhöht werden soll, muß ferner so beschaffen Anm, 7.sein, daß sie mindestens SVlZ Mark beträgt und durch 1(X1 teilbar ist. Denn auch dieStammeinlagen müssen nach unserem Abs. 4 so beschaffen sei», und die Durchführungeiner Kapitalserhöhung hat mindestens die Übernahme einer Stammeinlage zurBoraussetzung. Dagegen braucht nicht etwa der zu erhöhende Betrag mindestens20 (XX) Mark zu betragen.
ck) Ein weiteres Erfordernis ergiebt sich daraus, daß nur die General-«»m. «.Versammlung die Kapitalserhöhung beschließen kann. Die General-versammlung kann die Beschlußfassung nicht anderen Lrgancn übertragen, wie jajede Statutenänderung allein von der Gesellschafterversammlung beschlossen werdenkann (Anm. 7 zu 8 53). Über die Frage, ob die Verhältnisse der Gesellschafteine Kapitalserhöhung erheischen, soll allein das oberste Willensorgan der Gesell-schaft entscheiden. Dieses allein bestimmt, in welcher Weise die Satzungsänderungeintreten soll. Daraus folgt, daß es unrichtig wäre, wenn der Kapitals-