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Abänderungen des Gesellschastsverlragcs. Z 55.
erhöhungsbeschluß etwa dahin lauten würde, daß das Kapital bis zu einer be-stimmte» Ziffer erhöht werden soll, daß aber die Bestimmung der Raten, in welchen,und der Zeitpunkte, zu welchen dies im einzelnen geschehen soll, dem Aussichtsrat oderden Geschäftsführern völlig überlassen werde. Solche Delegation muß für ungültiggehalten werden, wie sie auch im Aktienrecht für unzulässig gehalten wird (vergl.Staub H.G.B. Anm. 6 zu K 278; Johow 14 S. 26; Kammergericht vom 18. Juni 1!>tX)bei Holdheim !1 S. 21(1). Es kann dem Aussichtsrat und den Geschäftsführern nurüberlassen werden, zu bestimmen, wann die auf die übernommenen Stammeinlagenzu leistenden weiteren Einzahlungen zu leisten sind. Die Zeiten und Raten, in welchendie beschlossene Kapitalserhöhung durchgeführt werden soll, kann aber anderen Organennicht überlassen werden, womit jedoch nicht gesagt sein soll, daß die General-versammlung diese Daten aus das genaueste enthalten muß. Es wird z. B. genügen,wenn cS heißt: das Kapital soll bis um 5VV(X) Mark erhöht werden, die Erhöhungmuß in Abschnitten von mindestens 1(1 (XXI Mark und spätestens bis zum .... durch-geführt sein; sonst wird sie ganz (oder hinsichtlich des alsdann noch nicht durch-geführten Teils) hinfällig.
Anm. ». o) Weitere Erfordernisse stellt das Gesetz in Fällen der qualifiziertenKapitalserhöhung (bei Sacheinlagen) auf. Siehe hierüber ß 56. — Und ebensocrgiebt sich ein weiteres Erfordernis für den Fall, daß der Gesell-schafter durch die Kapitalserhöhung neue, im bisherigen Gesellschasts-vertrage nicht enthaltene Verpflichtungen übernimmt (siehe hierüberAnm. 6 zu Z 56).
Am».»». f) noch weiteren Inhalt kann der Beschluß nach den Statuten
haben müssen oder auch ohne statutarische Vorschrift haben. Der Kapitals-erhöhungsbcschluß kann z. B. bestimmen:
a) Die Art, wie die neuen Gesellschafter geworben werden sollen, oder wem die neuenGeschäftsanteile zugeteilt werden sollen. Die Geschäftsanteile können auch schonvor dem Beschlusse untergebracht sein, es kann z. B. schon durch den Gesellschafts-vertrag von den Gesellschaftern oder einem Gesellschafter die Verpflichtung über-nommen worden sein, die Geschäftsanteile der Kapitalserhöhung zu übernehmen,oder es kann die Verpflichtung sonst schon vorher übernommen sein durch förmlicheÜbernahme gemäß Abs. 1 unseres Paragraphen (vergl. unten Anm. 20) oder auchdurch formlose Berpslichtungserklärung (über letzteres s. unten Anm. 28), und eskann nunmehr der Beschluß bestimmen, daß die Geschäftsanteile diesen Personenzugeteilt werden sollen.
Anm.n. /?) Der Beschluß kann die Höhe der einzelnen Geschäftsanteile bestimmen. Notwendig
ist dies nicht. Es genügt, wenn er den gesamten zu erhöhenden Betrag bestimmt.Die Höhe der einzelnen Geschäftsanteile können dann in den gesetzlich zulässigenGrenzen die Geschäftsführer bestimmen. — Der Beschluß kann auch denAnsgabekurs bestimmen. Doch ist dies, wenn die Ausgabe zum Nennbetrageersolgt, nicht notwendig. Es versteht sich der Nennbetrag als Ausgabekurs vonselbst, wen» ein anderer Ausgabckurs nicht bezeichnet ist. Es ist aber nicht not-wendig, daß die Stammanteile zum Nennbeträge ausgegeben werden, vielmehr kannauch ein Agio gefordert werden (vergl. oben Anm. 2). In diesem Falle muß derKapitalscrhöhnngsbeschluß den Ausgabckurs, also das Agio nennen. Denn es liegtdann eine Verpflichtung vor, welche der Gesellschafter außer der Kapitalseinlageübernimmt, eS greift deshalb § 3 Abs. 2 Platz (vergl. Anm. 6 zu Z 56). Daßauch die Übcrnalnnecrklärung in diesem Falle einen weiteren Inhalt hat, darübers. unten Anm. 17 und Anm. 6 zu Z 56.
A»m. ic. Ter Beschluß kann bestimmen, von wann ab die neuen Geschäftsanteile an der
Jahrcsdividcndc teilnehnicn sollen. Sie nehmen sonst am Gewinne des laufendenGcschäftsjabrcs vollen Anteil.