Abänderungen des Gesellschasievcrtrngce, § 55.
6) Der Beschluß kann bestimmen, ob bei der Anmeldung der KapitalScrhöhung die«nm,>».volle Deckung oder nur die Viertcldccknug oder welcher Betrag sonst eingezahltwerden soll. Wenn nicht volle Deckung gefordert wird, so ist die Zustimmungsämtlicher bisherigen Gesellschafter zur Gültigkeit des Kapitalscrhöhungobesckilusseoerforderlich (vergl. oben Anm. 5). Aber, wie gesagt, über alle diese Punktekann der Beschluß Bestimmung treffen, er muß es nicht. Tut er es nicht, soist es Sache der Gcscllschaftsorganc, über diese Punkte die erforderlichen Bestimmungenund Vereinbarungen zu treffen.
H. Die Übernahme der durch dir Kapitalserhöhung zu schaffenden Geschäftsanteile. Anm.i«.
1. Wer kann dieselben übernehmen? Sowohl bisherige Gesellschafter, als Fremde(s. Abs. 2). Die Gesellschafter haben lein gesetzliches Bczugsrecht, wie etwa die Aktionärenach Z 282. Wenn ein Gesellschafter einen der neuen Geschäftsanteile übernimmt, so entstehtdadurch eine selbständige Mitgliedschaft, ein selbständiger Geschäftsanteil, es erhöht sichnicht etwa der Geschäftsanteil des Übernehmenden (vergl. Abs. 3).
2. Welche Erfordernisse hat die Übcrnahmcerklärung? «»m.w.
a) In formeller Hinsicht. Die Übcrnahmeerklärung muß gerichtlich oder notariellaufgenommen oder beglaubigt sein. Die gerichtliche oder notarielle Ausnahme undBeglaubigung folgt den Vorschriften der HH 187 ssg. F.G., wogegen 8 11 Abs. 2F.G. (Erklärung zum Protokoll des Gcrichtsschreibers) hier nicht Platz greift (irrigMerzbachcr Anm. 3 zu § 55). Es genügt die Übernahmeerklärung in dem Protokollüber die Kapitalserhöhung)* Übernahme durch Bevollmächtigte ist als zulässig/-> ^ Vollmacht beglaubigt sein (vergl. 8 2 Abs. 2)."" Daß die
/"^ ^ Form auch beobachtet werden muß bei Handelsgeschäften, hebt Ncukam^ Anm. 2 bbesonders hervor. Doch ist diese Hervorhebung nach neuem Recht überflüssig, dadas Prinzip der Formfrciheit nicht bloß im Handelsrecht, sondern jetzt auch imbürgerlichen Recht gilt, wogegen auch die Ausnahmen des bürgerlichen Rechts imHandelsrecht gelten, bis auf die Fälle des § 35V, von denen hier keiner vorliegt.
Die in unserem Paragraphen vorgeschriebene Form ist aber nach unserer Anm. >s.Ansicht nur erforderlich für die zur Entstehung der Mitgliedschaft erforder-liche Erklärung, nicht für die Erklärung, durch welche sich jemand verpflichtet,Mitglied zu werden, einen Geschäftsanteil zu übernehmen (vergl. hierüber ausführlichunten Anm. 28>.
/?) Inhaltlich muß die Erklärung erkennen lassen, auf welche Kapitalscrhöhung sich Anm. «7.die Erklärung bezieht, ferner welcher Betrag übernommen wird (Abs. 2). Sie mußferner gemäß Abs. 4 auf einen Betrag von mindestens 5VV Mark lauten und aufeinen Betrag, der in Mark durch 1VV teilbar ist. Ist es ein Nichtgesell-schafter, der die Übernahmeerklärung abgiebt, so muß die Übernahme-erklärung auch sonstige Leistungen enthalten, zu welchen der Antretende nach demGesellschaftsvertrage verpflichtet werden soll. Wenn also der Antretende nach demGesellschaftsvertrage Leistungen gemäß Z 3 Abs. 2 des Gesetzes übernimmt, wenn erz. B. Nachschußpflichten übernimmt, so muß dies in der Übcrnahmeerklärung enthaltensein. Ebenso, wenn die bisherigen Geschäftsanteile noch nicht volleingezahlt sind. Eine Kapitalserhöhung ist auch in diesen« Falle zulässig, dochliegt darin, wie gesagt, die Übernahme weiterer Verpflichtungen außer der Kapitals-einlage, und deshalb muß die Übernahme des Geschäftsanteils diese Verpflichtungenthalten (vergl. oben Anm. 4). Wenn also dieser erweiterte Inhalt fehlt, soliegt darin die Erklärung des Anmeldenden, daß das bisherige Stammkapital ein-gezahlt sei, und der Geschäftsführer haftet sür die Richtigkeit dieser Erklärunggeinäß ß 57 Abs. 4 des Gesetzes. Doch wird der Registerrichter, da in dieser Be-ziehung irrtümliche Auffassungen Platz greifen können, Nachsragen halten undeventuell Nachweise verlangen können, ob das bisherige Stainmtapital voll ein-gezahlt ist (8 12 F.G.). Dieser erweiterte Inhalt der Übernahmeerklärung ist, wie