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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
330
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Abänderungen des Gesellschaftsvcrtragcs. Z 55.

gesagt, nur erforderlich, wenn ein Nichtgesellschafter eine neue Stammeinlage über-nimmt. Bon einem bisherigen Gesellschafter wird angenommen, daß er die Ver-pflichtungen kennt, die nach Maßgabe des Gesellschaftsvcrtrages einem Gesellschafterobliegen. Nichtgesellschafter ist er dann, wenn er zur Zeit der Abgabe der Übcr-nahmeerklärung an die Gesellschaft dieser gegenüber nicht als Gesellschafter zubetrachte» ist. Der erweiterte Inhalt ist daher nicht notwendig, auch wenn er zujener Zeit Anteile besaß, sein Erwerb aber der Gesellschaft gegenüber noch nichtangezeigt war (fi 16), oder wenn er damals zwar noch nicht Anteile besaß, sieaber nachträglich unter Anzeige an die Gesellschaft erwarb, als die Übernahmcerklärungbereits erfolgt war.

«nm>» Ein weiterer Inhalt der Übernahmcerklärung ist vorge-

schrieben bei qualifizierter Kapitalserhöhung (Sacheinlage). Hierübers. g 56. Und ebenso ist ein erweiterter Inhalt geboten, wenn der Gesellschafteraußer der Kapitalscinlage noch andere Gesellschaftsverpflichtungen übernimmt,insbesondere auch die Zahlung eines Agios (vergl. Anm. 6 zu H 56).

«>»n.t». ?) Ferner ist zu beachten, daß auch bei der Kapitalserhöhung immer

nur ein Stammanteil übernommen werden kann. Soll das Kapital um166666 Mark erhöht werden, so können zwar 16 Personen je einen Anteil von16666 Mark erwerben, aber nicht von zwei Personen die eine 7 Anteile, die andere3 Anteile ä 1(1666 Mark; vielmehr kann bei dieser Höhe der Beteiligungen vonzwei Personen die eine Person nur einen Anteil von 76666 Mark, die andereeinen solchen von 36666 Mark übernehmen (vergl. Abs. 4 unseres Paragraphen).

Anm s» 3) Weitere Erfordernisse sind weder formell noch inhaltlich aufgestellt.

Die Übernahmcerklärung kann vor oder »ach der Kapitalscrhöhung abgegeben werden(Förlsch Anm. 2). Es ist daher zulässig, daß die Geschäftsführer mit Rücksicht aufeine in Aussicht genommene Stammkapitalserhöhung perfekte und formell richtigeÜbcrnahmeerkläriingen sich geben lassen und alsdann erst die Kapitalserhöhungdurch die Generalversammlung beschließen lassen. Es ist auch zulässig, daß dieGeschäftsführer diesen Übernehmern gegenüber sich unter dem Vorbehalt, daß dieGeneralversammlung die Kapitalserhöhung beschließt namens der Gesellschaftverpflichten, ihnen die Geschäftsanteile der Kapitalserhöhung zuzuteilen (vergl untenAnm. 31). Ja es kann auch schon im Gescllschaftsvertrage eine solche Verpflichtungder Gesellschaft enthalten sein.

«um.«». Die Übernahmcerklärung braucht auch nicht, wie der Zeichnungsschein in

H 231 Nr. 1 H.G.B., den Tag der Generalversammlung zu enthalten. Auch dieseVorschrift erleichtert die Abgabe von Übernahmeerklärungen vor der General-versammlung.

«nm.zz. Auch braucht die Übernahmeerklärung nicht den Betrag zu enthalten, für

welchen die Ausgabe des Geschäftsanteiles stattfindet (es kann ja auch hier Aus-gabe über pari erfolgen; s. oben Anm. 2); auch nicht den Betrag der festgesetztenEinzahlungen, auch nicht, wie in Z 281 Nr. 4, denjenigen Zeitpunkt, in welchemdie Übernahmeerklärung unverbindlich wird, sofern nicht bis dahin die erfolgteErhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister eingetragen ist, womit jedochnicht gesagt ist, daß der Übcrnehmer ewig gebunden ist. Vielmehr richtet sich dieZeit der Gebundenheit nach allgemeinen Grundsätzen. Der Übernehmer muß so langewarten, als nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange und nach Lage der Sache dieEintragung erfolgen kann.

«nm » Zusatz l. Mehrere civilrcchtlichc Frage» betreffend die Übernahme von Stammcinlagcn

bei der Kapitalscrhöhung sind hier zusätzlich zu erörtern.

1. Durch welche» Akt wird der Übcrnchmcr der Stammeinlagc Mitglied? Zur Entstehungder Mitgliedschaft ist Folgendes erforderlich: a) Der Kapitalserhöhungsbejchluß muß gefaßt