Abänderungen des GcscllschaslsvcrtragcS. K ,55.
werden, b) die Übernahme der Stamincinlage muß erfolge», e) die Kapitalscrhöhuugmuß angemelöet und >1) die Kapitalserhöhung muß eingetragen werden^ Jeder dieser-i Akte ist erforderlich. Der erste wird durch die Gcsellschastervcrsaninilung, der zweite durchden neuen Gesellschafter, der dritte durch den Geschäftsführer der Gesellschaft, der viertedurch den Rcgisterrichter getätigt. Doch sind das eben nur diejenigen Akte, durch welchedie Mitgliedschaft entsteht. Verschieden davon sind diejenigen Akte, durchwelche sich die Kontrahenten zum Bcitritte bczw. zur Ausnahme in dieGesellschaft verpflichten. Diese Verpflichtungen können formlos über-nommen werden. Es kann sich jemand formlos verpflichten, einer Gesellschaft mitbeschränkter Haftung durch Übernahme einer Stamincinlage bcizutretcn, und cS kann sichdie Gesellschaft formlos verpflichten, einen Dritten als Mitglied in die Gesellschaft auf-zunehmen, ihm einen Geschäftsanteil zu gewähren, wenn eine Kapitalscrhöhung beschlossenwird (s. hierüber unten Anui. 28 und Anm. 81). Man kau» deshalb nicht sagen, das»die Übernahme der Stamincinlage ihrem Wesen nach die Offerte des bcitretende» Gesell-schafters ist? sie kann vielmehr die Ausführung, die Erfüllung einer Verpflichtung sein, dieder Übernehmer vorher gültig eingegangen ist. Man kann ferner nicht sagen, daß dieAnmeldung zum Handelsregister die Acceptation der Offerte ist. Sie kann vielmehr dieAusführung, die Erfüllung einer Verpflichtung sein, die die Gesellschaft vorher gültig ein-gegangen ist. Bei dieser unserer Ausfassung entfällt auch jede Schwierigkeit, die darinliegt, daß der Bcitretende erst durch die Eintragung der Kapitalscrhöhung Gesellschafterwird. Da nach der von uns nicht gebilligten Ansicht erst die Anmeldung zum Handels-register die Acceptation der in der Übernahme der Stammeinlagc angeblich liegenden Offerteist, so fehlt es den Verfechtern dieserAnsichi an einem Mittel, den Gesell-schafter zu zwingen, den Betrag seiner Stammeinlage oder mindestensdie absolut notwendige Viertelsdeckung vor der Anmeldung zu zahlen.
Nach unserer Ansicht besteht die Schwierigkeit nicht. Man braucht ja nur von dem Ge-sellschafter eine bindende Verpflichtung entgegenzunehmen, daß er der Gesellschaft beitrelenwolle. Aus einer solchen Verpflichtung folgt von selbst, daß er alles das tun muß,was zur Entstehung der Mitgliedschaft seinerseits gehört, also insbesondere die Leistungder erforderlichen Einzahlung vor der Anmeldung. Diese Verpflichtung kann, wie gesagt,formlos übernommen werden. Wird diese Verpflichtung ausdrücklich dahin ausgedehnt,daß er die erforderlichen Einzahlungen bis zur Anmeldung leistet, dann tut man einübriges. ^
2. Welche Rechtsfolgen es hat, wenn die Formalicn nicht gewahrt sind und die Eintragung A»m.s<.gleichwohl erfolgt ist, wenn also, obwohl der Kapitalscrhöhungsbcschluß oder die Stainm-einlage-Übernahmeerklärung der erforderlichen Form ermangelte, die Eintragung dennocherfolgt ist, darüber kann erst zu H 57 gehandelt werden (vergl. Anm. I2ssg. zu 8 57).
3. Ist es zulässig, daß jemand im eigenen Namen, oder für fremde Rechnung einen Gc Anm.es.schäftsautcil bei der Kapitalscrhöhnng übernimmt? Die Frage ist zu bejahen lvergl,hierüber näheres Anm. 2<1 zu H 2). Der Übernehmer ist in solchem Falle verpflichtet,
den Geschäftsanteil an seinen Kommittentcn abzutreten, und der Kommittent ist verpflichtet,ihm den Geschäftsanteil abzunehmen, auch wenn die Abrede, auf Grund deren jenes Aus-treten in fremdem Namen erfolgt ist, formlos getroffen ist. H 15 Abs. 3 greift in diesemFalle nicht Platz (vergl. Anm. 18 zu Z 15).
4. Muß die Übernahmecrklärung notwendigerweise vorbchaltslos nnd unbedingt abgegeben «um.«>.werde»? Das ist zu bejahen (vergl. hierüber Anm. 18 zu 8 2).
5. Ist eine Übcrnahmccrklärung »ach crfolgtcr Eintragung der Kapitalöerhöhnng wegen «nm,27.JrrtumS, Betruges oder wegen hinzugcfügter Bedingungen und Vorbehalte anfechtbar?
Die Frage ist zu verneinen (vergl. hierüber Anm. 21—23 zu § 2). Daß insbesondere dieÜbernahme von Aktien bei der Kapitalserhöhung wegen eines von den gesetzliche» Ver-tretern der Gesellschaft verübten Betruges nicht angefochten, auch nicht Schadensersatz vonder Gesellschaft verlangt werden kann, ist für das Aktienrecht angenommen worden vomKammergericht (Urteil vom 22. Mai 19V2 bei Mugdan und Falkmann 4 S. 489).