3.32 ' Abänderungen des Gcsellschaftsvertragcs. K 55.
Anm. <!. Bedarf ein Rechtsgeschäft, durch welches sich jemand verpflichtet, einen Geschäftsanteil znübernehme», der in H .55 Abs. l vorgeschriebene» Form? Das Reichsgericht (R.G. 5V47; ebenso Urteil vom 17. Lktober 1l^>2 in J.W. S. 611, auch abgedruckt inD.J.Z. 8 S. 31) hat dies bejaht. Wir müssen es aber verneinen. Der Gegensahder Ansichten ist der gleiche wie bei der in Anm. 25 zu Z 2 von uns behandeltenFrage, ob ein Rechtsgeschäft, durch welches die Verpflichtung zur Gründung oder Mit-begrllndung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingegangen wird, der gerichtlichenoder notariellen Form bedarf. Wir haben auch jene Frage verneint, während das Reichs-gericht sie bejaht. Wenn das Reichsgericht sich auf Planck Am». 5 zu Z 125 B.G.B, be-ruft, so ist es zwar richtig, daß Planck an dieser Stelle sagt, ein Vorvertrag, durchwelchen sich die Parteien verpflichten, einen gesetzlich an eine Form gebundenen Vertragabzuschließen, sei nichtig, wenn er der vorgeschriebenen Form ermangelt. Aber Planckfügt sofort hinzu: „dies gilt aber nur, wenn es sich wirklich nur um einen Vorvertraghandelt; anders liegt das Verhältnis, wenn es sich um zwei selbständige Verträge ver-schiedener Art handelt". Daß es sich nun bei der Gründung um zwei Verträge ver-schiedener Art handelt, haben wir in Anm. 25 zu H 2 dargelegt. Aber auch bei derKapitalserhöhung muß dasjenige Rechtsgeschäft, durch welches sich jemand verpflichtet, Mit-glied einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung zu werden, unterschieden werden von dem-jenigen Rechtsakte, durch welchen man Mitglied wird. Die Entstehung der Mitgliedschafterfordert 4 formelle Akte, von denen einer die formelle Übcrnahmecrklärnug des Beitretendcn ist(vcrgl. oben Anm. 23). Die Tätigung der formellen Beitrittserklärung kann aber sehr wohl dieErfüllung einer anderweit gültig übernommenen obligatorischen Verpflichtung sein. Auch imAktienrecht ist wohl zu uulcrschcideu zwischen der Verpflichtung, eine Aktie zu zeichnen, undder Zeichnung der Aktie. Nur für die letztere ist der schriftliche Zeichnungsscheiu erforderlich,nicht für Rechtsgeschäste, durch welche sich jemand verpflichtet, Aktien zu zeichnen. Dieseletztere Verpflichtung kann formlos übernommen werden, und man erfüllt sie durch dieschriftliche Zeichnung, wie man sich formlos verpflichten kann, einen Wechsel zu zeichnen,und diese Verpflichtung erfüllt durch die Wechselzeichnung, wie man sich formlos ver-pflichten kann, eine Hypothek zu bestellen. Daß vor der Aktienzeichnung ein Vertragdenkbar ist, durch welchen man sich verpflichtet, Aktien zn zeichnen, ergiebt der Z 284Nr. 2 H.G.B., welcher vorschreibt, daß im Falle der qualifizierten Kapitalserhöhung(Sachcinlage) solche Verträge bei der Anmeldung beizufügen sind. Es können dies abernur Verträge sei», durch welche sich der Sacheinleger verpflichtet, für seine SacheinlageAktien zu übernehmen. Denn die umgekehrte Verpflichtung der Gesellschaft, dem Sach-cinlcger die betreffenden Aktien zu gewähren, kann vor der Generalversammlung gar nichtübernommen werden (§ 283 Abs. 2 und K 27g Abs. 2 H.G.B.). Spricht also das Gesetzin § 284 Nr. 2 H.G.B, von Verträgen, welche den in Z 27g bezeichneten Festsetzungen zu Grundeliegen, so können dies nur Verträge sein, durch welche sich jemand verpflichtet, einenGegenstand einzulegen und dasür Aktien einer erst zu beschließenden Kapitalscrhöhung zuübernehmen. Die Zeichnungsscheine selbst sind davon verschieden. Diese sind nach Z 284 Nr. 1außerdem beizufügen, und können auch erst dann ausgestellt werden, nachdem der Kapitals-erhöhungsbcschluß gefaßt ist (K 282 Skr. 1 H.G.B.); denn sie sollen ja den Tag der General-versammlung schon enthalten. Ist aber im Aktienrecht nur die Zeichnung der Aktienan eine Form gebunden, nicht die Verpflichtung, die Aktie zu zeichnen, so ist auch hiernur die Übernahme des Geschäftsanteils an die Form gebunden, nicht die Verpflichtung,den Geschäftsanteil zu übernehmen. Übrigens hat das Reichsgericht in einer anderenEntscheidung (Bd. 46 S. 58) die Feststellung eines Berufungsgerichts, daß sich die Über-nahmcerklärung in einem bestimmten Falle als Bestätigung eines geschlossenen Vertragesdarstelle, als bcdenkensrei hingestellt. Es ist also hiernach denkbar, daß ein solcher Vertragschon vor der Übcrnahmeerklärung gültig geschloffen und durch die Übernahmccrklärungnur bestätigt wird. Die von uns bekämpfte Ansicht des Reichsgerichts wird auch den Ver-kehrsbcdürsniffcn nicht gerecht. Das beweisen die zahlreichen im Rechtsverkehr vorkommendenschriftlichen Abkomme», durch welche sich jemand verpflichtet, der Gesellschaft Vermögens-