Abänderungen des GescllschaftSvcrtrages, 8 55,
gegenstände zuzuführen gegen Gewährung von zu kreircnden GcschäslSanleilen, Lolche Abkommen müssen, wenn sie zum Ziele führen sollen, olle Einzelheiten über dir Eigenschasle» derzu kreircnden Geschäftsanteile enthalte». Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts sindsolche Abkommen nicht bindend, Sie könne» hiernach zunächst nur unverbindlich geschlossen,dann muß der besprochene KapitalserhöhungSbeschluß gesagt und dann abgewartet werden,ob es dem Gegcnkontrahcnten beliebt, sein unverbindliches Wort zu hallen, (Anderer An-sicht für das Aktienrecht anscheinend Kaniincrgericht vom 26. Juli 1902 in D.J.Z.8 S, 33.)
Die Verpflichtung, einen Geschäftsanteil zu übernehmen, kann also nach unserer Anm,«'.Ansicht auch formlos übernommen werden, es sei denn, daß die Forin aus anderenGründen erforderlich ist, z, B. wenn als Äquivalent eine Grundstücksübcrcignungs-verpslichtung übernommen worden ist (8 313 B.G,B.). Aber auch in diesem Falle wirddurch die Auflassung die Verpflichtung zur Übernahme des Geschäftsanteils bindend,Sie kann aber auch schon im Gescllschaftsvcrtrage übernommen werde».
Es ist sehr wohl zulässig, daß die Gesellschafter oder ei» Gesellschafter sich verpflichten,Geschäftsanteile einer oder jeder Kapitalscrhöhung zu übernehme».
Hat sich nun ein Gesellschafter verpflichtet, Geschäftsanteile einer Kapitalscrhöhung A»i»,:>o,zu übernehme», wie erfolgt dann die Vollstreckung? Nicht in der Weise, wie sie imFalle jenes Reichsgerichtserkcnntnisscs vom 21. Dezember 1!>l11 (R.G. 1X1 S. 49) von derGesellschaft versucht worden ist, nämlich so, daß dein Gesellschafter Geschäftsanteile, welchedie Gesellschaft in ihrem Besitze hatte, angeboten wurden. Da hatte das Reichsgerichtganz recht, wenn es sagte, es sei ein großer Unterschied zwischen solchen Geschäftsanteilenund Anteilen einer neuen Kapitalserhöhung. Vielmehr erfolgt die Vollstreckung durchrechtskräftiges Urteil: die Übcrnahnieerklärung gilt als abgegeben mit der Rechtskraft desUrteils gemäß 8 894 C.P.O.
7. Ist umgekehrt eine Zusichcrung von Geschäftsanteilen einer künftigen KapitalSerhöhnng «»m »>.seitens der Gesellschaft zulässig? Auch diese Frage ist zu bejahe». Eine analog dein 8 '-83Abs. 2 H.G.B, für Aktiengesellschaften gegebene Ungültigkeitsvorschrist besteht hier nicht. Eskann also im Gesellschaftsvertrage oder auch sonst, formell oder ohne Form, einem Gesell-schafter zugesichert werden, daß ihm die Anteile einer künftigen KapitalScrhöhung zugeteiltwerden. Die Bestellung der sog, Gründcrbezugsrechte ist hier statthaft (vergl. Anm, 30zu § 5). Selbstverständlich ist die Verpflichtung immer nur bedingt, nämlich für denFall, daß der Kapitalserhöhungsbeschluß gefaßt wird. Wird er aber gefaßt, so ist dieVerpflichtung unbedingt geworden und kann nunmehr vollstreckt werden. Dies geschiehtin der Weise, daß der Gegenkontrahent seine Übernahmeerklärung abgiebt, sie der Gesell-schaft zustellt und auf Anmeldung klagt. Wird unter Mißachtung dieses Bezugsrechts dieKapitalserhöhung auf andere Weise ausgcsührt, so erwächst dem Bezugsberechtigten einAnspruch auf Schadensersatz gegen die Gesellschaft, Weiteres über solche Bczugsrcchtesiehe bei Staub H.G.B. Anm. 5 zu 8 283.
Zusatz 2. Stcmpelfragen. Anm.»?.
I. Der Kapitalserhöhnngsbeschluß unterliegt in Preußen der Tarisstclle 25. Danach sind Ver-träge und Beschlüsse über Kapitalserhöhung zu versteuern:
1. wenn das Kapital nach der Erhöhung nicht mehr als 100000 Mark beträgt, mitdes Betrages, um den das Kapital erhöht wird;
2. wenn das Stammkapital nach der Erhöhung mehr als IMOOO Mark, aber nicht mehrals 300000 Mark beträgt, des Betrages, um welchen das Stammkapital erhöht wird;
3. wenn das Stammkapital nach der Erhöhung mehr als 300000 Mark, aber nicht mehrals 500000 Mark beträgt, '/z"/« des Betrages, um welchen das Stammkapital erhöht wird;
4. wenn das Stammkapital nach der Erhöhung mehr als 500000 Mark beträgt, 1 desBetrages, um welchen das Stammkapital erhöht wird.
Dabei ist maßgebend der Betrag, um welchen das Stammkapital erhöht werdensoll, bei Maximalbeträgen der Maximalbetrag, also z. B. wenn gesagt wird, das Stamm-kapital soll um einen Betrag von bis 600000 Mark erhöht werden. Es ist nicht etwamaßgebend der tatsächlich übernommene und demgemäß zur Eintragung gelangende Be-