.334 Abänderungen des Gesellschastsverlragcs. Z 55.
trug, wenn etwa weniger übernommen und die Kapitalserhöhung nach der Fassung desBeschlusses gleichwohl gültig ist (vergl. oben Anm. 5). Doch kommt der Stempel nurvon der jedesmaligen Einzahlung zur Verwendung, soweit es sich um Geldeinzahlungenhandelt: soweit es sich um Sacheinlagcn handelt, ist der ganze Stempelbctrag sofort zuverwenden (Heinitz 2. Aufl. S. 370).
Anm.»». II. Es ist ferner stcmpelpslichtig das Einbringen von nicht in Geld bestehendemVermögen in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei Gelegenheit der Kapitals-erhöhung, und zwar:
1. Insoweit zu dem eingebrachten Vermögen unbewegliche im Jnlande belcgenc Sachen oderdiesen glcichgeartetc Rechte gehören, mit I"/» des Entgelts einschließlich der auf der Ein-lage ruhenden, aus die Gesellschaft übergehenden Passiva und des Wertes aller sonstigenanSbedungcnen Leistungen und vorbehaltcnen Nutzungen (vergl. hierüber Anm. 34 zu Z 5,wobei bemerkt wird, daß das dort am Schlüsse zitierte Rcichsgcrichtsurteil jetzt auch ab-gedruckt ist bei Grnchot 46 S. 1115). Dabei ist aber zu erwähnen, daß, wenn nicht einGrundstück, sondern nur das dem Einleger zustehende Recht auf Auflassung eingebrachtwird, nicht dieser Einbringungsstempel von 1°/o, sondern nur der Stempel für Ein-bringung von Forderungen im Betrage von V«,",» Zum Ansatz kommt, Tarif 32 Abs. 5ist liier nicht anwendbar (FinauzministcralReskript vom 20. März 1898 bei Loeck, Stempel-stcucrgcsetz. Berlin 1900 S. 104).
2. Insoweit zu dem eingebrachten Vermögen unbewegliche, außerhalb Preußens belegeneSachen oder diesem gleichgeartetc Rechte gehöre», 1,50 Mark.
3. Insoweit das eingebrachte Vermögen aus beweglichen Vermögensgegeustände» besteht,>/„«/, des Anteils.
4. Insoweit das eingebrachte Vermögen aus Forderungsrechtcn besteht, des Werts derForderungen.
Aus den Einbringungsstcnipel kommt aber der zu I gedachte Stempel zur An-rechnung.
Anm.»>. III. Ist auch die Erklärung der Übernahme einer Ttammcinlage stcmpelpflichtig? Das Reichs-gericht (Bd. 46 S. 256) hat angenommen, daß in der Übernahmeerklärung unter Um-ständen (nicht etwa immer) eine nach Tarisstelle 58 des preußischen Stempelgesetzes vom31. Juli 1895 zu versteuernde Schuldverschreibung liegt, nämlich dann, wenn sie einseitigerfolgt ist und sich als Bestätigung eines geschlossenen Vertrages darstellt. Wenn es alsonicht eine einseitige Erklärung ist, sondern wenn sie abgegeben wird in Form eines Vertragesder Gesellschaft mit dem Beitretenden über die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus der zuschassenden Mitgliedschaft, so ist die Urkunde hiernach nicht stcmpelpflichtig. Und ebenso ist sienicht stempelpsiichtig, wenn sie eine bloße Offerte ist. Folgt man der Grundanschauungdes Reichsgerichts (oben Am». 28), so würde die einseitige Übernahmecrklärung begrifflicheine Offerte sein müssen, weil ja hiernach ein Vertrag über die Übernahme der Stamm-cinlage außerhalb und vor der formellen Übernahmeerklärung nicht gültig wäre. Alsdannkönnte der Fall, daß die Übernahme mehr als eine Offerte, daß sie die Bestätigung einesgeschlossenen Vertrags ist, überhaupt nicht vorkommen. Nach unserer Ansicht, wonach dieÜbernahmeerklärung der formelle Beitrittsakt ist, während die Verpflichtung, diesen formalenBeitrittsakt zu tätige», auch formlos und insbesondere auch vorher übernommen werdenkau», könnte man schon eher davon reden, daß sie die Bestätigung eines geschlossenen Ver-trages ist. Doch wäre diese Charakterisierung auch von unserem Standpunkte deshalb un-zutreffend, iveil sich auch hiernach die Übernahme nicht als Bestätigung sondern als Erfüllungdes geschlossenen Vertrage? darstellt. Wir verneinen aber die Stempelpflichtigkcit aus anderenGründen. Die Pos. 58 betrifft solche Schuldverschreibungen, welche ein besonderes stempel-pslichtiges Geschäft und nicht vielmehr einen Bestandteil eines einheitlichen, nach dem Tarifsteuerpflichtigen oder stcmpelsreien Geschäfts bildet (Heinitz 2. Aufl. S. 551). Eine solcheSchuldverschreibung liegt hier nicht vor, da die Erklärung der Übernahme des Geschäftsanteils