Abänderungen des GesclljchaslSvcrtragcs. K 5<i.
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nur einen Bestandteil des gejanitc» aus Kapitalserhöhung gerichteten Bertrages darstellt(oben Anm. 23), nach Pos. 25 aber dieser cbcngcnannte Vertrag der Stempelsteuer unterliegt.
Soweit die Übcrnahmecrklärung sich auf eine Sachcinlage bezicht, kann die Stempcl-pslicht der Pos. 58 schon deshalb nicht in Frage koinmcn, weil dieselbe sich nur aus Geldschuldenbezieht (Hcinitz S. 553).
IV. Die zur Kapitalscrhöhung gehörenden Rechtsakte sind nur einmal zu vcr-«»m.»».steuern. Es ist nicht außer dem Beschlusse auch noch die Übcrnahmecrklärung zu ver-steuern (Anm. 34) und ferner ist nicht außerdem der etwa urkundlich abgeschlossene obliga-torische Bertrag zu versteuern, durch welchen der Übcrnchmcr sich zur Übernahme verpflichtethat. Nach der rcichsgerichtlichen Rechtsprechung (oben Anm. 28) ist das Letztcrc schon des-halb anzunehmen, weil hiernach ein solcher Bertrag ungiiltig ist. Nach unserer Auffassungist jener Vertrag gültig und die Kapitalscrhöhung die Erfüllung desselben. Allein diestempelrechtlichc Vorschrift der Pos. 25 ist nach ihrem Wortlaute und ihrer ganze» Tendenzim Sinne einer einmaligen und einheitlichen Versteuerung aller aus die Kapitalscrhöhungabzielenden Rechtsakte auszulegen (anders R.G. 46 S. 258).
K 5«.
Soll auf das erhöhte Stammkapital eine Einlage gemacht werden, welchenicht in Geld zu leisten ist, oder soll eine Vergütung für Vermögensgegenstände,welche die Gesellschaft übernimmt, auf eine Einlage angerechnet werden, somuß die Person desjenigen, welcher die Einlage zu leisten oder die Vermögens-gegenstände zu überlassen hat, sowie der Gegenstand der Einlage oder Über-lassung und der Geldwert, für welchen die Einlage angenommen wird, oderdie für den überlassenen Gegenstand zu gewährende Vergütung in dem Beschlusseauf Erhöhung des Stammkapitals festgesetzt und in der im tz 53 Absatz sbezeichneten Erklärung angegeben werden.
Die Bestimmung im ß (9 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
Besondere Vorschriften für die qualifizierte .Kapitalserhöhung d. h. für die Kapitals Einerhöhung mit Sachcinlage». Das Gesetz spricht zwar auch von „Überlassungen", aber es spricht 'auch hier nur von solchen Überlassungen, welche nicht reine Übernahmen sind, d. h. nur vonsolchen, bei denen die Vergütungen ganz oder zum Teil aus Stammeinlagcn angerechnet werde»,bei denen das Äquivalent für die Überlassung wenigstens teilweise in neuen Geschäftsanteilengewährt wird.
1. Es ist also lediglich der Fall der reinen und der gemischte» Sachcinlage getroffen. Dagegen «»m. >.ist der Fall der reinen Übernahme, also der Fall, daß aus Mitteln der Kapitalscrhöhungein Gegenstand erworben werden soll, ohne daß der Überlasser wenigstens teilweise Geschäfts-anteile erhält, durch diese Vorschrift nicht getroffen. Dieser Fall erheischt keine besondereBehandlung. Der Gegenstand, der erworben werden soll, wird eben aus den Mitteln,welche durch die Kapitalserhöhung der Gesellschaft zufließen, erworben: die Vereinbarungder Modalitäten ist Sache der Verwaltungsorgane. Unser Paragraph bezieht sich, wiegesagt, auf die reine und auf die gemischte Sachcinlage. Die reine Sachcinlage ist derFall, wo jemand einen Gegenstand der Gesellschaft überläßt und dafür lediglich Geschäfts-anteile erhält, die gemischte Sacheinlage ist der Fall, wo jemand einen Gegenstand derGesellschaft überläßt und dafür zum Teil Geschäftsanteile, zum Teil andere Gegenwerteerhält. Das letztere liegt z. B. vor bei der Überlassung eines Geschäfts mit Aktiven undPassiven gegen Geschäftsanteile. Betragen z. B. die Aktiva des zu erwerbenden Geschäfts2(X1tXX) Mark, die Passiva lüllttX) Mark, und erhält der Überlasscr als Äquivalent einenGeschäftsanteil von lüvlXX) Mark, so ist der Rcchtsvorgang eigentlich folgender: der