Abänderungen des Gescllschastsvertrages. H 57.
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Falle die betreffenden Verpflichtungen enthalten. Dies crgicbt sich aus 8 3 Abs. 2 des Gesetzes.Muß der ursprüngliche Gesellschastsvcrtrag, wenn bei der Gründung solche Verpflichtungen über-nommen werden, sie enthalten, so muff auch der abgeänderte GesellschastSvcrlrag, wenn bei derKapitalserhöhung solche Verpflichtungen übernommen werden, sie enthalten. Dahin gehört auchder Fall, daß ein Agio gezahlt werden muß (bergt. Anm. 26 zu 8 3; scrner Anm. 2 zu 8 55).Für die Übernahmeerklärung des sich bei der Kapitalserhöhung beteiligende» Gesell-schafters ist zwar nicht in 8 56 ein erweiterter Inhalt vorgeschrieben. Dieser bezichtsich auf diesen Fall überhaupt nicht, wohl aber 8 55 Abs. 2 Saß 2. Wenn hiergesagt ist, daß die Übernahmeerklärung außer dem Betrage der Stammcinlagc auch sonstigeLeistungen enthalten muß, zu welchen der Betretende »ach dem Gesellschastsvcrtrage verpflichtetsein soll, so kann dies ganz zwanglos auch aus diejenigen Leistungen bezogen werden, welcheder Gesellschafter nach dem bei dieser Gelegenheit abgeänderten Gesellschastsvcrtrage übernehmensoll. Welche Folgen es aber hat, wenn die Übernahmeerklärung diesen erweiterte» Inhalt nichthat, darüber s. Anm. 16 u. 17 zu 8 57.
Zusah 2. Wege» der Stcmpclung der hier in Frage kommenden Beschlüsse, Übernahme-«nm. ?.erklürungen und Verträge siehe Anm. 32ffg. zu § 55.
K 57.
Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in dasHandelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Aapital durch Übernahmevon Stammeinlagen gedeckt ist.
Die Bestimmung im H 7 Absatz 2 über die vor der Anmeldung desGesellschaftsvertrages zu leistende Einzahlung, sowie die Bestimmung im H 8Absatz 2 über die in der Anmeldung abzugebende Versicherung finden entsprechende Anwendung.
Der Anmeldung sind beizufügen;
s. die im ß 55 Absatz s bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigteAbschrift derselben;
2. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Personen, welchedie neuen Stammeinlagen übernommen haben; aus der Liste muß derBetrag der von jedem übernommenen ».Ein läge ersichtlich sein.
^)n Bezug auf die Verantwortlichkeit der Anmeldenden für die Aichtigkeitihrer Angaben finden die Bestimmungen im H entsprechende Anwendung.
Der vorliegende Paragraph ordnet die Anmeldung der Kapitalserhöhung zur Eintragnng Einin das Handelsregister <Abs. t—3) »nd die Verantwortlichkeit für unrichtige Angaben bei der "Anmeldung der Kapitalserhöhung <Abs. 4) an. Von uns sollen in Zusätzen noch einige weiterePunkte erörtert werden.
1. (Abs. 1 — 3.) Die Anmeldung der Kapitalserhöhung zur Eintragung in das Handels Anm. >.
rcgister.
a) Wer hat anzumelden? Die sämtlichen Geschäftsführer ( 8 78).
b) Der Gegenstand und Inhalt der Anmeldung. Es ist anzumelden die be -«»m. 2.schlössen? Kapitalserhöhung nach ihrer Durchführung. Es kann nicht, wie im Aktien-recht (8 285 H.G.B.), zuerst der Kapitalserhöhungsbeschluß und alsdann seine Durch-sührung angemeldet werden. Wird vielmehr die Kapitalserhöhung durch Übernahme
von Stammeinlagen und Bewirtung der vor der Anmeldung erforderlichen Leistungenauf die Stammeinlagen nicht gedeckt, so unterbleibt auch die Eintragung des Beschlusses,daß das Kapital erhöht werden soll.
Staub, Gesetz betr. die G. m. b. H. 22