ZZ8 ' Abänderungen des Gesellschaftsvertrages. 8 57.
Anm. 3. I» der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die Sacheinlagcn in das
Eigentum der Gesellschaft übergegangen sind, das ist wenigstens unsere Ansicht, daßserner mindestens '/, der Bareinzahlungen, mindestens aber 250 Mark, an die Gesell-schaft erfolgt ist, und daß endlich die sämtlichen Leistungen sich in der freien Verfügungder Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer befinden. Alles das ist im vorliegenden Abs. 2durch Bezugnahme auf 8 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 zum Ausdruck gebracht (dasNähere zur Erläuterung dieser Vorschrift siehe in Anm. 11 zu 8 7 und in Änm. Il ffgzu 8 8).
Am», e. o) Die Anlagen der Anmeldung.
a) Die erste selbstverständliche Anlage ist die Beifügung einer Ausfertigung oder einerbeglaubigten Abschrift des Kapitalserhöhungsbeschlusses.
«n»>. ». L) Ferner die Übernahmccrklürungen, wie sie in § 55 Abs. 1 bezw. § 58 vorgeschrieben
sind, oder eine beglaubigte Abschrift derselben.
A„m. «. ?) Eine Liste der neuen Gesellschafter. Dieselbe muß den Namen der neuen Gesell-
schafter und den Betrag der von jedem übernommenen Einlage ersichtlich machen.Ob Sacheinlagcn oder Geldeinlagen übernommen werden, braucht aus der Listenicht ersichtlich zu sein. Außer den Namen der Personen muß auch noch der Vor-name, Stand und Wohnort verzeichnet sein. Zwar ist das hier nicht vorgeschrieben.Aber als Wille des Gesetzes muß es angesehen werden, daß hier die gleiche Listewie in K 8 Nr. 3 vorgeschrieben werden sollte. Die Liste muß von den An-meldenden, also von den Geschäftsführern unterschrieben sein. Einer Beglaubigungihrer Unterschrift bedarf es nicht.
Anm. ?. <I) Die Anmeldung muß beglaubigt sein. Vergl. Anm. 1 zu 8 54.
v) Zu welchem Register erfolgt die Anmeldung? Zunächst zum Register desSitzes der Gesellschaft. Die Eintragung in dieses Register ist wesentlich für dieGültigkeit der Kapitalserhöhung. Vor dieser Eintragung gilt sie nicht (vergl. 8 54Abs. 3). Zur Eintragung in dieses Register aber besteht kein Zwangdurch den Rcgistcrrichter (8 79). Die Gesellschafter müssen sich in anderer Weisehelfen, wenn die Geschäftsführer die Anmeldung verzögern oder verweigern (vergl.Anm. 1 zu 8 54). Die Anmeldung muß aber außerdem, nachdem die Eintragungin das Hauptregistcr erfolgt ist, zum Zwcigregister erfolgen (8 59 des Gesetzes;8 13 H.G.B.). Hierzu aber findet ein Zwang statt (vergl. 8 79 des Gesetzes; 8 14H.G.B.). Andrerseits ist die Anmeldung hier wieder vereinfacht (hierüber zu 8 59).
Anm. n. 2. Die Verantwortlichkeit der Anmeldenden für die Richtigkeit ihrer Angaben. Hier istin Abs. 2 unseres Paragraphen der 8 9 des Gesetzes für entsprechend anwendbar erklärt.Es ist daher auf die Erläuterungen zu 8 9 zu verweisen. Zu bemerken ist, daß die Ver-jährung hier 5 Jahre seit der Eintragung des Kapitalserhöhungsbeschlusses läuft.Dazu tritt noch die strafrechtliche Verantwortlichkeit des 8 82 Nr. 1.
Anm. a. Zusatz 1. Der Umfang der richterlichen Prüsnugstätigkcit. Sie ist von uns schon inAnm. 13sfg. zu 8 54 bei den Statutenänderungsbeschlüssen überhaupt erörtert. Dort ist hervor-gehoben, daß der Registerrichter nicht alle diejenigen Formalitäten des Beschlusses nachzuprüfenbraucht, hinsichtlich deren auf die Rechtsfolgen der Verletzung verzichtet werden kann, z. B. die gehörigeEinberusung der Gesellsciiasterversammlung, wenn nur das Protokoll den Eindruck macht, daß allesregelrecht hergegangen ist. Dagegen unterliegt seiner Prüfung, ob die öffentlichrechtlichen,nicht verzichtbaren Vorschriften der Anmeldung beobachtet sind: ob also die Viertelsdeckung erfolgtist. bezw. ob die betreffenden Versicherungen abgegeben sind, ob die Übernahmeerklärnngcn in ge-höriger und beglaubigter Form vorliegen; ob sie civilrechtlich gültig sind. Wo er Zweifel hat,kann er Ermittelungen anstellen (8 12 FG.).
A »m. w. Aus zwei Punkte wird er bei der Kapitalscrhöhung besonders sein Augenmerk zu richten haben:Einmal wird er darauf zu achten haben, ob das bisherige Stammkapital schon eingezahltist. Denn wenn dies nicht der Fall ist, dann muß die Übcrnahmcerklärung, falls sie von einembisherigen Nickitgesellschaftcr abgegeben ist, den in 8 55 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen weiteren