Abänderungen dcs Geiellschaftsvertrages. K 57.
Inhalt habe», da in diesem Falle ja die neuen Gesellschafter aus,er der KapitalSeinlagc nachfür die Einlagerückständc aus die bisherigen Geschäftsanteile gcmäs, 8 24 des Gesetzes dieHaftung übernehmen (vcrgl. Anm. 17 zu § 55).
Zweitens wird er entweder feststellen müsse», das, das neue Stammkapital voll eingezahlt Anm.ii.ist oder er wird die Zustimmung der bisherigen Gesellschafter zu dem KapitalScrhöhungS-beschlusse verlange» müssen (vcrgl. Anm. 5 zu 55).
Zusah 2. Wie aber, wenn die Eintragung erfolg«, obwohl der Kapitalsrrhöhuugs « nm.i^bcschlus« nicht in Ordnung ist.' Hier muß der Grundsatz ausgestellt werden, das, die Kapitalserhöhung trotzdem gültig ist, wenn nur unter Zugrundelegung allgemeiner RcchtSgrundsätze dieFundamente einer solchen vorliegen. Und ebenso sind die Üderiiahineerklär»»gen nacherfolgter Eintragung gültig, auch wenn sie an sich den Erfordernissen des Gesetzes nicht cnlsprechen, wenn nur nach allgemeinen civilrcchtlichen Begriffe» die Erfordernisse einer Über-nahmeerklärung vorliegen.
Im Einzelnen ist zu bemerken:
Ist der Kapitalscrhöhungsbeschluß formell nicht in Ordnung, ist er vielleicht nur schrisl « um.ia.lich abgefaßt, so greift das Platz, ivas wir in Anm. 11 zu ff 54 gesagt haben: der Beschluß istgleichwohl gültig, wenn seine Eintragung nur dem Willen der Beteiligten entspricht. Der dortcitierteKammergcrichtsbcschluß betrifft gerade eine formell unrichtig beschlossene KapitalScrhöhung.
Wenn der Beschluß nur dem Willen aller Beteiligten entspricht, so kann man wohl sagen, daßnach allgemeinen civilistischen Begriffen das Fundament der Kapitalscrhöhung vorhanden ist.Die Form ist bloß der größeren Borsicht wegen vorgeichricbe»; ist aber der Beschluß eingetragen,so kann, wenn das, was die Vorsichtsmaßregel bezweckte, nur wirklich vorhanden ist, nämlichder Wille der Beteiligte», die Eintragung nicht mehr rückgängig gemacht werden, ohne denVerkehr schwer und dabei unnütz zu schädigen.
Bedürfte der Kapitalserhöhungsbeschluß der Zustimmung der bisherigen Gesellschafter Anm.> >.(weil vielleicht die Einzahlungen aus das neue Kapital nicht voll erfolgt sind, und deshalb diebisherigen Gesellschafter nach ff 24 haften), und ist er gleichwohl ohne Zustimmung der bishcrigen Gesellschafter eingetragen worden, so ist der Beschluß nicht ungültig, aber die Ver-pflichtungen der bisherigen Gesellschafter sind nicht vermehrt worden.
Wenn der Beschluß inhaltlich nicht in Ordnung ist, so kann er von Amts wegen nur bc Anm.iz.seitigt werden, wenn seine Beseitigung aus öffcntlichrechtlichcn Gründen geboten ist (Anm. I!»zu § 54). Sonst bleibt er im Register und gültig. Er kann auch von einem Gesellschaftermit der Wirkung angefochten werden, daß der Beschluß aus dem Register entfernt werde» kann(vergl. Anm. 13 zu ff 54). Insbesondere wird dieser Fall vorliegen, wenn entgegen der Vorschrist des § 5 Abs. 2 und ff 55 Abs. 4 der Kapitalserhöhungsbeschluß und die Übernahme derStammeinlagcn abgefaßt sind, wenn also ein Gesellschafter mehrere Stanimcinlage» übernommenhat. Ob in solchem Falle die ganze Eintragung oder nur ei» Teil ungültig ist, kann nur dereinzelne Fall ergeben. — Die Eintragung ist gültig, wenn auch die Viertelsdcckung nicht erfolgtist. Das Fundament der Kapitalserhöhung ist nach allgemeinen Grundsätzen trotzdem vorhanden.
Denn die Hauptsache ist doch die Übernahme der Verpflichtungen. Ist die Bicrtclsdeckung nichtim Augenblicke der Eintragung vorhanden, so kann sie doch nachgeholt und cvenlucll erzwungenwerden (vcrgl. für das Aktienrecht Kammcrgcricht vom 25. Juli 1W2 in T.F.Z. 3 S. W). —Die Eintragung ist endlich gültig, wenn die Liste nicht beigefügt ist. Das ist sicherlich nur eineOrdnungsvorschrift, die zwar die Eintragung hindert, wenn sie noch nicht erfolgt ist, aber diegeschehene Eintragung nicht beseitigen kann.
Ferner: wenn die Eintragung erfolgt und die Übernahmcerklärung nicht in Ordnung ist, so«nm.:s.bleibt der Beschluß gleichwohl in Kraft, wenn nur die Übernahmeerklärung den allgemeinencivilrcchtlichen Erfordernissen einer Übernahmeerklärung entspricht. Das ist z. B. der Fall, wennsie nur der in § 55 vorgeschriebenen Form entbehrt. Ebenso wenn sie den erweiterten Inhaltdes ff 55 Abs. 2 nicht hat, obgleich ein Fall desselben vorliegt.
Aber auch die Übernahmecrklärungen sind gültig, wenn die Eintragung des Beschlusses Anm. >?.einmal erfolgt ist und die Übernahmeerklärung den allgemeinen civilrcchtlichen Erfordernisseneiner Übernahmeerklärung entspricht. So insbesondere, wenn sie der in 8 55 vorgeschriebenen
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