840 Abänderungen des Gesellschastsvertrages. 8 58.
Forin entbehrt oder wenn sie den oben gedachten erweiterten Inhalt nicht hat. (Hier anders derakticnrechtliche Beschluß des Kammergerichts vom Ä!, Jnli 1302 in D.J.Z 8 S. 33, welcher zwardir Gültigkeit der Kapitalserhöhung, aber die Nichtigkeit der Zeichnungsscheine annimmt, wasaber sonstigen Grundsätzen der Rechtsprechung wiederspricht! vergl. Anm. 27 zu § 2 u. Am». 11zu 8 54). War die Übernahmecrklärung durch Irrtum oder Betrug erlangt, sokann sie jetzt nicht mehr angefochten werden. Hier gilt alles das, was wir in Anm. 21 zu § 2gesagt habe». Es muß das für die Kapitalserhöhung ebenso gelten, wie für die Gründung.Auch hier wird die Erklärung dem Registerrichter und dem Verkehr gegenüber abgegeben, auchhier soll sie die Basis der Gesellschaft sein (Anm. 23 zu H 2? Anm. 27 zu § 55).
Zusah 3. Der Inhalt der Eintragung ist, daß durch Beschluß vom das
Stammkapital um erhöht worden ist. Im Übrigen kann auf die Urkunden Bezug
genommen worden (vergl. 8 54 Abs. 2, Z 1t) Abs. 1). Auch wenn Sacheinlagen erfolgen, brauchtdie Eintragung selbst nichts Weiteres zu enthalten, sondren nur die Publikation (s. unteu Anm. 13).
A»,».m. Zusah 4. Die Wirkung der Eintragung ist, daß der Beschluß nunmehr in Wirksamkeit
getreten ist (8 54 Abs. 3). DaS Stammkapital der Gesellschaft ist nunmehr erhöht. Die Über-nehmcr der neuen Stammanteilc sind Mitglieder der Gesellschaft geworden (vergl. Anm. 7 zu § 54).
Inwieweit diese Wirkung trotz Mangel der Eintragung und ihrer Grundlagen eintritt,darüber s. Anm. ILffg.
Eine fernere Wirkung der Eintragung ist die, daß, wenn die Publikation hinzukommt,ein Dritter die Erhöhung des Stammkapitals gegen sich gelten lassen muß (s. Anm. 10 zu 8 54).
Anm.io. Zusah 5. Auch die Publikation durch das Gericht muß erfolgen. Und zwar muß nach8 54 Abs. 2 und 8 10 Abs. 3 publiziert werden: an welchem Tage die Kapitalserhöhung be-schlossen wurde, denn es ist »ach § 54 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und Abs. 1 der Tag des Abschlussesdes Gcsellschastsvertragcs zu publizieren; das erhöhte Stammkapital aber beruht auf dem ur-sprünglichen und dem durch den KapitalserhöhungSbeschluß abgeänderten Gesellschaftsvertrage.Ferner muß nach 8 54 Abs. 2 und 8 10 Abs. 3 und Abs. 1 publiziert werden die veränderteZiffer des Stammkapitals. Endlich müssen, wenn Sacheiulagen gemacht werden, erweiterteVeröffentlichungen erfolgen (88 54 Abs. 2 und 10 Abs. 3).
Vergl. über alles dieses auch Anm. 3ffg. zu 8 54.
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Eine Herabsetzung des Stammkapitals kann nur unter Beobachtung dernachstehenden Bestimmungen erfolgen:
(. der Beschluß auf Herabsetzung des Stammkapitals muß von denGeschäftsführern zu drei verschiedenen Bcalen durch die im H 30Absatz 2 bezeichneten Blätter bekannt gemacht werden; in diesen Be-kanntmachungen sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft auf-zufordern. sich bei derselben zu melden; die aus den Handelsbüchernder Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubigersind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern;
2. die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft melden und der Herabsetzungnicht zustimmen, sind wegen der erhobenen Ansprüche zu befriedigenoder sicherzustellen;
ö. die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zur Eintragung in dasHandelsregister erfolgt nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage, anwelchem die Aufforderung der Gläubiger in den öffentlichen Blätternzum dritten Alale stattgefunden hat;
4- mit der Anmeldung sind die Bekanntmachungen des Beschlusses ein-