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Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. H 66.
«nm >«, Ziffer 4. Eröffnung des .Konkursverfahrens. Hierüber Näheres zu Z 63.
«»m l». 2. (Abs. 2.) Weitere AuflösungSgründc. Unser Paragraph erwähnt in seinem Abs. 2 nurdie Möglichkeit anderer, durch Gesellschaftsvertrag festzusetzender Auflöjungs-gründe. Doch ist damit die Zulässigkeit anderer gesetzlicher Auflösungsgründc nichtausgeschlossen. Wir müssen daher zunächst die andcrweiten gesetzlichen und alsdann dieanderweiten durch Gesellschastsvertrag festzusetzenden Auflösungsgründe behandeln.
«iim.ia. a) Andere gesetzliche Auflösungsgründe.
a) Entziehung der obrigkeitlichen Genehmigung, wenn dieselbe zur Existenzder Gesellschaft erforderlich ist. In dieser Beziehung kommt die in Z 6V Nr. 3bezw. ff 62 enthaltene Auflösung in Betracht.«»»> 17. Dagegen ist die Entziehung der Konzession zum Gewerbe-
betriebe kein Auflösungsgrund. Die Gesellschaft kann ja ihren Gegenstandändern und ein audercs Unternehmen betreiben. Auch wen» sie ohne jede Lebenstätigkeit fortlebt, ist sie dadurch allein noch nicht ausgelöst. Das mag vielleicht denGrund zur Auflösungsklage nach § 61 abgeben. (Vergl. unten Anm. 23.)«»»>.>«. /l) Mehr als Auflösungsgrund ist die Amortisation sämtlicher
Geschäftsanteile. Darin liegt nicht die Auflösung, sondern der Untergang derGesellschaft. Sie hat ja dann keine Personen mehr, die ihre Mitglieder bilden.Es fehlt das Personensubstrat. Besteht alsdann noch Vermögen, so ist es herren-loses Gut. Es tritt dann keine Liquidation der Gesellschaft, sondern die Ver-waltung herrenlosen Gutes durch die hierzu berechtigten Personen ein (§ 45 B.G.B.).Dagegen besteht die Gesellschaft fort, wenn alle Geschäftsanteile bis auf eine»amortisiert sind (vergl. Anm. 26).
«»m.l». )>) Im Band 7 S. 76 hat das Reichsgericht gesagt, daß durch die Verlegung des
Sitzes in das Ausland eine Aktiengesellschaft ihre im Jnlande anerkannteRechtspersönlichkeit verliere und dieser Beschluß daher die Wirkung der Auflösunghabe. Das Erkenntnis würde an sich auch auf die Gesellschaften mit beschränkterHastung zutreffen, wenn es überhaupt als richtig anzuerkennen wäre. Allein einsolcher Beschluß hat nicht, wie das Reichsgericht formuliert, die Wirkungen, sonderndie Voraussetzungen des Auslösungsbeschlusses, und alsdann selbstverständlich auchdie Wirkungen. Denn zum Wesen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehört,daß sie einen Sitz im Jnlande hat (vergl. Anm. 5 zu Z 3) Will sie den Sitzim Jnlande aufgeben, so will sie damit ihre Eigenschaft als inländische Gesellschaftausgeben. Das ist ein Anflösungsbeschluß und dieser muß den gesetzlichen Erforder-nissen entsprechen.
«nm.io. S) Kein Anflösungsgrund ist die Vereinigung aller Geschäftsanteile
^ i» einer Ha » d. (Für die Aktiengesellschaft R.G. vom 25. Februar 1897 in J.W.
^ S. 191; Renaud Aktiengesellschaften S. 822; Garcis Das deutsche Handelsrecht
6. Aufl. S. 372; Petcrjen und Pechmann S. 599; Pinner S. 281; Rudorff S. 225;Dcrnburg Bürgerliches Recht Bd. I S- 258; vergl. auch den Fall im R.G. 22. S. 116; auch R.G. 23 S. 262). Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist
pgz Gleiche anzunehmen (vergl. Dcrnburg I S. 268 Anm. 19; LG. I Berlin im' . Recht li>66 S. 286; R.G. vom 26. März 1!166 in Goltdammcrs Archiv Bd. 47
/ V ^ S. 169, citiert bei Kaufmann Handelsrechtliche Rechtsprechung 1966—1961, 1. Band
' ^ Z, 1x4- ebenso die Kommentare zum Gesetze außer Neukamp Anm. 9). Die nähere
Begründung siehe bei Staub H.G.B. Anm. 12 zu § 292.«»m.il. Befinden sich sämtliche Geschäftsanteile in einer Hand und erfolgt in diesem
Stadium die Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens an diesen einen Gesell-schafter, so kanndics freilich nur imWcge der ordnungsmäßigen Liquidationund Eigen-tumsübertragung (Übergabe, Auslastung, vergl. Kammergericht vom 23. Juni 1962 beiMngdan und Falkmann 5 S. 386) geschehen. Aber im Sinne der Stempclgesetzegilt dies nicht als eine Übertragung von Vermögen von einer Person an die andere