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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Tchlußbestimmungen. 8 86.

jchast ersichtlich. Es wird sich aber der Ordnung und Übersichtlichkeit wegen empfehlen,dost bei der alten Gesellschaft ein Vermerk gemacht wird, wonach der im Auslösungsbeschlußhervorgehobene Zweck der Auslösung, nämlich die Umwandlung in eine Gesellschaft mitbeschränkter Haftung, erreicht ist, und dasi die neue Gesellschaft und wann sie eingetragenist. Aber gesetzlich vorgeschrieben ist das nicht.

8 MI H.G.B , kommt natürlich nicht zur Anwendung (vergl. Anm. M zu 8 81).Auch 8 802 H.G.B, kommt außer Anwendung, insbesondere sind die Bücher und Papiereder Gesellschaft nicht am dritten Orte zu verwahren, da sie mit dem ganzen Unternehmenauf die neue Gesellschaft übergehen.

«»m 44. Zusatz l. Anfechtung und Nichtigkeit. Die einmal eingetragene neue Gesellschaft kannnur gelöscht werden gemäss 8 75 und 8 144 F G. Wenn also die Anfechtung des Auslösungs-beschlusscs erfolgt, so wird der Rcgisterrichler, wenn ihm die Anfechtung begründet erscheint, guttun, »ach 8 12? FG. die Eintragung auszusetzen. Daß daneben noch das aktienrechtliche An-fechtungsrecht gegenüber der neuen Gesellschaft besteht, wie Liebmann Anm. 7 sagt, ist nicht ganzrichtig. Liebinann sagt: Wenn die Auslösung wirksam angefochten ist, so ist die alte Gesellschaftnicht ausgelöst und die neue Gesellschaft ist zu löschen. Das ist nicht richtig. Der letzte ent-scheidende Akt zieht vielmehr den ersten mit sich. Wenn umgekehrt die Gesellschaft mit beschränkterHaftung für nichtig erklärt wird, so lebt auch dadurch die Aktiengesellschaft nicht auf; vielmehrist die Folge der Nichtigkeit ja nur Liquidation der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Manmuß eben unterscheiden zwischen einer überhaupt nicht entstandenen Gesellschaft und einer Ge-sellschaft, welche entstanden ist, aber mit Nichtigkeitsgründen (vergl. die Abhandlung von Dern-burg in der Guttcntag'schcn Festschrift für den 26. deutschen Juristentag S. 14). Diese letzterekann nur wieder durch Liquidation untergehen, aber nicht aus der Welt verschwinden, als wäresie nie dagewesen. Nur wenn letzteres möglich wäre, könnte die aufgelöste Aktiengesellschaftwieder ausleben.

«nm .t». Znsatz 2. Steinprlfragc«. Zunächst ist in Preußen der Stempel für Errichtung von Ver-> . trägen über Gesellschaften mit beschränkter Hastung zu entrichten gemäß Tarifposition Nr. 25

^ des preußischen Stcmpclgcsetzes (s. Anm. 28 zu 8 2; vergl. Heinitz S. 867). Sodann aber ist

auch der in demselben Gesetze vorgesehene Einbringungsstempel zu entrichten, und zwar nichtnur, insoweit neue Einlagen gemacht werden, sondern auch insoweit als die zum Gesellschasts-vermögcn gehörigen Aktiva eingebracht werden (vergl. Anm. 33 zu 8 5). Denn mag auch eineSacheinlagc im strengsten Wortsinne nicht vorliegen, weil ja nicht jeder Gesellschafter einen ihmgehörige» Bcrmögensgcgcnstand einlegt (s. oben Anm. 27), so führen doch die sich beteiligendenAktionäre kraft der ihnen durch den Auslösungsbeschluß beigelegten Machtbefugnisse der neuenGesellschaft das bisherige Gcsellschastsvcrmögcn zu, und das ist im Sinne des StempelgesetzeseineEinbringung". Das Gleiche wird ja auch bei der Fusion zweier Aktiengesellschaften an-genommen. obgleich hier die Zuführung durch einen Vertrag der alten Gesellschaft mit der neuenerfolgt, nicht aber durch eine Sacheinlagc seitens der einzelnen Aktionäre. An diesen Aus-führungen ändert nichts die Entstehungsgeschichte des 8 81 Abs. 1. Die dort erfolgte Anordnungdes Überganges dcS Vermögens von Rechts wegen verdankt ihre Entstehung dem Bestreben, daßnunmehr stcmpcl- oder abgabepflichtige Rechtsgeschäfte hinsichtlich des Übergangs des Vermögensnicht vorkommen" möchten. Dieser Erfolg ist auch insofern erzielt, als zur Übertragung desEigentums nunmehr überhaupt kein Rechtsgeschäft mehr gehört, keine Übergabe und keineAuslassung. An der Stempelpflichtigkcit des Kausalgcschäfts, aus Grund dessen der Übergangdes Eigentums erfolgt, ändert daS aber nichts, wie ja auch bei der Fusion zweier Aktiengesell-schaften, obwohl auch bei dieser daS Eigentum durch Universalsuccession übergeht, das Kausal-geschäft, der Fusionsvertrag, dem Stempel unterliegt.

«nm.«s. Zusatz 3. Der umgekehrte Fall: die Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Hastungin eine Aktiengesellschaft ist gesetzlich nicht besonder? geregelt. Diese Umwandlung kann erfolgen,indem die Gesellschaft ihr Vermögen in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft inseriert (hierüberAnm. 25 u. 27 zu 8 6(1) oder indem die Gesellschafter ihre Anteile inserieren und dann die Aktien-gesellschaft als Jndaberin sämtlicher Geschäftsanteile die Auflösung und die Übertragung des Ver-mögen? der Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf sie selbst beschließt (hierüber Anm. 21 zu 8 66).