Ausgabe 
(4.1.1822) 4
 
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Nro. 4. Freytag/ den 4. Jan. Anno

Von Staats, gelehrten/ historisch- u. ökonomischen Neuigkeiten.

Mit allerhöchsten n / r ?/.

Redakteur: E. Frhr. v. Seida. Gedruckt u. verlegt von Joseph Anton Moy,wohnhaft auf dem obern Graben in dem sogenannten Schneidhaus.

München, den 1. Jan.

Das neueste Negierungs- und Jntelligenzblatt enthalt folgende allerhöchsteBekanntmachungen: Die Einberufung der Stände-Versammlung betreffend.

Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Baiern. Nachder in Vcrfassungs-Urkunde des Reichs Tit. VII. §. 22. gegebenen Bestimmung ha-ben Wir beschlossen, die Stande Unseres Reiches auf den 15. dieses Monats einzu-berufen, und befehlen Unsern sämmtlichen Kreis-Regierungen, alle, m die zweyteKammer aus ihrem Kreise erwählten Abgeordneten sogleich durch abschriftliche Mit-theilung dieser öffentlichen Ausschreibung anzuweisen, daß sie sich an dem festge-setzten Tage unfehlbar in Unserer Haupt - und Residenzstadt einfinoen und nach ihrerAnkunft sich in dem Standehause nach Vorschrift dcs§. 61. I. Titels, III. Abschnit-tes des Ediktes über die Stände-Versammlung bey den Präsidenten und Sekretärsder letzten Versammlung persönlich melden; im Falle aber, daß ein Mitglied durchunabwendbare Hindernisse von der Erscheinung abgehalten seyn sollte, hat dasselbenach Vorschrift der §§. 44. und 47., I- Titels, II- Abschnittes das Erforderliche zubeobachten. Den Tag, an welchem Wir die Sitzung der Srände eröffnen, werdenWir durch besondere Entschließung bekannt machen.

Maximilian Joseph. (I.. 8) Graf v. Neigersberg. Fürst v.Wrede.Grafv. Triva. Graf v. Rechberg. Grafv. Thürheim. Freyherr von L!erchenfeld.Graf v. Törring. Freyherr v. Zentner. Nach dem Befehle Sr. Majestät desKönigs: Egid v. Kobell.

Se. Majestät der König haben in Bezug auf die X. Beylage der Verfassungs,Urkunde des Reichs, Titel I. §. 53. unterm 27. Dez. vorigen Jahrs AllerhöchsiihrenFeldmarschall und erblichen Neichsrath, Herrn Fürsten Karl von Wrede, auch fürdie Dauer der zweyten Stände-Versammlung als ersten Präsidenten der Kammerder Reichsräthe zu ernennen und zu bestätigen allergnädigst geruht.

- Wien, den 29. Dez.

Die heutige Hofzeitung zeigt an, daß am 2z. Jun. d. I. ein in zz Artikelnbestehendes Uebereinkommen zur Reguiirung der Elbeschifffahrt nach den Beschlüssendes Wiener Kongresses von Seite der Bevollmächtigten der betheiligten Negierungenunterzeichnet worden, dessen Ratifikationen von Seite sämmtlicher Uferstaaten er-folgt, und am 12. dieß ebenfalls zu Dreßden feyerlich ausgewechselt worden seyen.Nach dem Jnnhalte dieser Schifffahrts-Akte, die ihren vollständigen Wortlautenach ehestens öffentlich bekannt gemacht werden wird, ist der Elbcstrom frey er-klärt; der Schiffer eines^ieden Ufersiaates wird von jedemjPunkte der Elbe frey bis indas Meer fahren, wo es ihm frommet, Fracht und Rückfracht nehmen; keinZwangs-Umschlagrecht, kein Stappel wird auf der ganzen langen Strecke der Elbeseine Fahrt hemmen; keine Privilegien irgend einer Fischerinnung, kein Vorrechtirgend einer Stadt oder Korporation wird gegen den freyen Schiffer ausgeübt,das eigene Fahrzeug mit der eigenen Bemannung fahrt ungestört von einem Han-delsorte zu dem andern. Die 35 Zolistättcu, welche früher die Ufer der Elbe.Ke-