Nro. 4. Freytag/ den 4. Jan. Anno

Von Staats, gelehrten/ historisch- u. ökonomischen Neuigkeiten.

Mit allerhöchsten n / r ?/.

Redakteur: E. Frhr. v. Seida. Gedruckt u. verlegt von Joseph Anton Moy, wohnhaft auf dem obern Graben in dem sogenannten Schneidhaus.

München, den 1. Jan.

Das neueste Negierungs- und Jntelligenzblatt enthalt folgende allerhöchste Bekanntmachungen: Die Einberufung der Stände-Versammlung betreffend.

Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Baiern. Nach der in Vcrfassungs-Urkunde des Reichs Tit. VII. §. 22. gegebenen Bestimmung ha­ben Wir beschlossen, die Stande Unseres Reiches auf den 15. dieses Monats einzu­berufen, und befehlen Unsern sämmtlichen Kreis-Regierungen, alle, m die zweyte Kammer aus ihrem Kreise erwählten Abgeordneten sogleich durch abschriftliche Mit­theilung dieser öffentlichen Ausschreibung anzuweisen, daß sie sich an dem festge­setzten Tage unfehlbar in Unserer Haupt - und Residenzstadt einfinoen und nach ihrer Ankunft sich in dem Standehause nach Vorschrift dcs§. 61. I. Titels, III. Abschnit­tes des Ediktes über die Stände-Versammlung bey den Präsidenten und Sekretärs der letzten Versammlung persönlich melden; im Falle aber, daß ein Mitglied durch unabwendbare Hindernisse von der Erscheinung abgehalten seyn sollte, hat dasselbe nach Vorschrift der §§. 44. und 47., I- Titels, II- Abschnittes das Erforderliche zu beobachten. Den Tag, an welchem Wir die Sitzung der Srände eröffnen, werden Wir durch besondere Entschließung bekannt machen.

Maximilian Joseph. (I.. 8) Graf v. Neigersberg. Fürst v.Wrede. Grafv. Triva. Graf v. Rechberg. Grafv. Thürheim. Freyherr von L!erchenfeld. Graf v. Törring. Freyherr v. Zentner. Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs: Egid v. Kobell.

Se. Majestät der König haben in Bezug auf die X. Beylage der Verfassungs, Urkunde des Reichs, Titel I. §. 53. unterm 27. Dez. vorigen Jahrs Allerhöchsiihren Feldmarschall und erblichen Neichsrath, Herrn Fürsten Karl von Wrede, auch für die Dauer der zweyten Stände-Versammlung als ersten Präsidenten der Kammer der Reichsräthe zu ernennen und zu bestätigen allergnädigst geruht.

- Wien, den 29. Dez.

Die heutige Hofzeitung zeigt an, daß am 2z. Jun. d. I. ein in zz Artikeln bestehendes Uebereinkommen zur Reguiirung der Elbeschifffahrt nach den Beschlüssen des Wiener Kongresses von Seite der Bevollmächtigten der betheiligten Negierungen unterzeichnet worden, dessen Ratifikationen von Seite sämmtlicher Uferstaaten er­folgt, und am 12. dieß ebenfalls zu Dreßden feyerlich ausgewechselt worden seyen. Nach dem Jnnhalte dieser Schifffahrts-Akte, die ihren vollständigen Wortlaute nach ehestens öffentlich bekannt gemacht werden wird, ist der Elbcstrom frey er­klärt; der Schiffer eines^ieden Ufersiaates wird von jedemjPunkte der Elbe frey bis in das Meer fahren, wo es ihm frommet, Fracht und Rückfracht nehmen; kein Zwangs-Umschlagrecht, kein Stappel wird auf der ganzen langen Strecke der Elbe seine Fahrt hemmen; keine Privilegien irgend einer Fischerinnung, kein Vorrecht irgend einer Stadt oder Korporation wird gegen den freyen Schiffer ausgeübt, das eigene Fahrzeug mit der eigenen Bemannung fahrt ungestört von einem Han­delsorte zu dem andern. Die 35 Zolistättcu, welche früher die Ufer der Elbe.Ke-