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Erinnern wir uns daran, dass die Parallelwährung nicht nurnach rechts, sondern auch nach links ihre Grenze hat, und dassnicht alles, was links von der ersteren ist, auch rechts von derletzteren sein muss. Die Vertretbarkeit der Münzen des gleichenMetalles hat sich uns vorhin als natürliche Konsequenz einesSystems von gleichmetallischen Münzen dargestellt, und anihr wollten wir das Bestehen der Parallelwährung prüfen. Wasnun, wenn diese Vertretbarkeit nicht stattfindet, wenn nicht nurdas Silber nicht das Gold, sondern auch eine Goldmünzsortenicht die andere, z. B. der Dnkat nicht den Goldgulden ver-
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treten kann?
Bevor wir uns ein Urteil bilden, wollen wir den von Lexisnur angedeuteten Zustand etwas näher ins Auge fassen. Wirklichfinden wir, dass fast alle Kontrakte und Obligationen nicht nurauf Summen Gieldes schlechthin, sondern auf bestimmte Münz-sorten lauten: auf Dukaten, und zwar auf holländische, oder aufkaiserliche oder auf andere Arten, auf Goldgulden, auf alteLouisdor von Ludwig XIV. u. s. w.; auf „Schock Groschen ", aufalle möglichen besonderen Arten von Groschen, auf rheinischeGulden, auf Reichsthaler, auf Speciesthalerstücke, auf Siebzehn-kreuzer u. s. w. Erst verhältnismässig spät scheinen Kontrakteauf „Corrent" oder auf „gangbare Münze" häufiger geworden zusein, und noch in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, be-sonders während der Zeit des siebenjährigen Krieges mit denfridericianischen Münzverschlechterungen, machte die Entscheidung,in welchen Sorten solche Obligationen zu erfüllen seien, den Ge-richten viel Arbeit. — Der Grundsatz, dass jede Obligation mitden in ihr bestimmten Sorten erfüllt werden musste, galt allgemein,und noch im Jahre 1762 finden wir in einem Zirkular Friedrichsdes Grossen an alle Regierungen und Justizkollegia folgendes:„Es ist eine allgemeine, in der selbstredenden Billigkeit ge-gründete Rechtslehro, dass ein jeder Schuldner das ihm ge-schehene Anlehen, in eben der Münz-Sorte, wie er solchesempfangen, nach dem in- und äusserlichen Wert zurückzuzahlenverbunden sei 1 )".
Ebenso gehörte nach den damaligen Wechselordnungen zu
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den Erfordernissen eines Wechsels neben der Bezeichnung der
J ) Cirkular vom 12. Januar 17G2. Nov.. corp. const. March., Bd. III, S. 120.