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Studien über Geld- und Bankwesen / von Karl Helfferich
Entstehung
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versorgte.Die Sache stellt sieh einlach so dar, dass die Münz-stätten in Wien und Kremnitz einen Teil der deutschen Zirkulation versorgten. Hätten sie es nicht gethan, dann wärevoraussichtlich an deutschen Münzstätten mehr geprägt worden;es wären dann beim "Währungswechsel zwar weniger öster-reichische, dafür aber mehr deutsche Thaler, im Grunde wohleine nicht viel geringere Gesamtzahl von Thalern im deutschen Umlauf gewesen. Die bei uns heimisch gewordenen öster-reichischen Thaler erfüllten also vollständig die Funktion deut-schen Geldes, trotz des Doppeladlers auf ihrem Gepräge,deshalb durfte und musste das Deutsche Reich an ihnendieselben Verluste erleiden, wie an seinen deutschen Landes-silbermünzen." In Österreich selbst dagegen waren die öster-reichischen Thaler wohl gesetzliches Geld, aber thatsächlichwaren sie so gut wie ausschliesslich deutsches Geld. AufGrund dieser Verhältnisse bestritt ich jede Verpflichtung Öster-reichs zur Einlösung seiner Thaler.

Diese Schlussfolgerung ist nun von einer Reihe von Fach-leuten, welche sich mit der Schrift beschäftigten, nicht alszwingend anerkannt, die von mir versuchte scharfe Unter-scheidung zwischen dem Gepräge und dem Geldcharaktereines Münzstückes für nicht ganz durchführbar erklärt worden.Man hielt mir entgegen, dass ein Staat sein Gepräge nicht ver-leugnen dürfe, weder seinen Bürgern gegenüber noch Ausländerngegenüber, noch gegenüber einem fremden Staate. Dadurch,dass Österreich den Thaler zu 1'/, 11. ö. W. zum gesetzlichenZahlungsmittel erklärt habe, sei es verpflichtet gewesen, sie beiihrer Ausserkurssetzung zu diesem Werte einzulösen, und dieseVerpflichtung habe bestanden dem Deutschen Reiche gegenüberebensosehr, wie gegenüber den österreichischen Staatsangehörigen.

In ähnlicher Weise wurde meine Entscheidung bezüglichdes lateinischen Münzbundes angefochten. Man erkannte aller-dings an, dass die in der Liquidationsklausel von 1885 ge-schaffene Lösung der Streitfrage zwar nicht der Billigkeit ent-spreche, wohl aber sei dieselbe in Übereinstimmung mit demstrengen Recht, welches von jedem Staate die Einlösung seinerunterwertigen Münzen zu dem ihnen beigelegten Werte verlange.

Ich selbst bin mir heute sehr wohl bewusst, dass mir indem Hauptpunkte meiner Schrift die Beweisführung nicht in