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eine Verminderung des gesetzlichen Gehaltos des Silbergeldesversprach keinen definitiven Erfolg. Den bestehenden Zustandgesetzlich zu fixieren, dazu war man sich über das Wesen desbestehenden Zustandes noch nicht genügend klar geworden. Sokam es trotz aller Klagen über den Mangel an Silbergeld zukeiner Entscheidung. Die Massregeln von 1774, eine Umprägungder damals stark abgenutzten Goldmünzen und die Beschränkungder gesetzlichen Zahlkraft des gemünzten Silbers auf 25 PfundSterling, während für Beträge über diese Summe Silbergeld nurnach dem Gewicht gegeben werden sollte, entbehren für denCharakter der englischen Währung fast jeder Bedeutung.
Da trat im Jahre 1798 auf dem Edelmetallmarkte ein Um-schwung ein, welcher den ersten einschneidenden gesetzlichenSchritt zur Goldwährung herbeiführte. Das Silber sank im Wert,und das Wertverhältnis beider Metalle kam in Einklang mit dergesetzlichen Relation in England . Sofort strömte Silber zurenglischen Münze.
Inzwischen war eine Kommission zur Beratung der Münz-verhältnisse eingesetzt worden, welcher auch Lord Liverpool angehörte. Diese Kommission scheint die gesetzliche Sanktionierungder Goldwährung beabsichtigt zu haben, und deshalb war ihr derdrohende Silberzuiluss und Goldabfluss, die drohende Änderungin der thatsäehlichen Wertgrundlage des englischen Geldes sehrwenig genehm. Mit überraschender Schnelligkeit erschien einekönigliche Proklamation, welche unter einem nichtigen Vorwanddie Siberprägung auf Privatrechnung untersagte, und dieseProklamation wurde gesetzlich sanktioniert. So drückend manauch den Mangel an kleinem Oelde empfand, so wenig hatteman Lust, sich einen ausreichenden Silberumlauf auf Kosten desGoldumlaufs zu erkaufen. Damit war die gesetzliche Festlegungder Goldwährung fast vollzogen, es erübrigte nur noch, die Zahl-kraft der Silbermünzen zu beschränken.
Dieser letzte Schritt verzögerte sich durch Meinungsdiiferenzcnin der erwähnten Kommission und durch die Papiergeldperiodeder napoleonischen Kriege bis 1816. Gleichzeitig mit der gesetz-lichen Beschränkung der Zahlkraft wurde damals eine erheblichunterwertige Ausprägung der Silbermünzen verfügt, um sie auchbei eventuellen künftigen Änderungen des Wertverhältnisses aufdem Edelmetallmarkt zu Gunsten des Silbers im Umlaut