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Studien über Geld- und Bankwesen / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
147
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der metallischen Zirkulation infolge der französischen Kriegsent-schädigung, zu einer Verschärfung der Krisis von 1873 nichtunerheblich beigetragen habe.

Ebenso war man in weiten Kreisen der Ansicht, dass dieGoldwährung nur vermittelst einer Beschränkung der papierenenZahlungsmittel durchgeführt werden könne, und dass namentlichder einzige Weg zur Verhinderung der Goldausfuhr die Ver-minderung des ungedeckten Banknotenumlaufs sei.

Schwierigkeiten politischer und sachlicher Art verzögertendie Vorlegung eines Bankgesetzentwurfs bis in den Herbst desJahres 1874. Die ausschlaggebenden Rcichstagsverhandlungen

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über diesen Gegenstand fanden erst im Januar 1875 statt. Sokommt es, dass die Eindrücke, welche Handelskrisis und Gold-ausfuhr hervorriefen, vor und während der Beratung des Bank-gesetzes ihre volle Wirkung auf die Geister ausüben konnten.In der That gingen durch diese Verhandlungen zwei stark aus-geprägte Bestrebungen: Die Errichtung einer im Bundesrats-entwurf nicht vorgesehenen Reichsbank, und dieKontin-gentierung" des ungedeckten Notenumlaufes.

Ob und wie weit die Vorwürfe gegen den ungedeckten Noten-umlauf damals berechtigt waren oder nicht, ist für unsere Zweckegleichgültig. Wir haben die mächtigen Bestrebungen für eineKontingentierung des ungedeckten Notenumlaufs als eine That-sache hinzunehmen und das kunstvoll ersonnene System, inwelchem diese Bestrebungen Verwirklichung fanden, auf seineZweckmässigkeit zu untersuchen.

Zunächst jedoch interessiert uns die Frage, auf Grundlagewelcher Gedanken und welcher Erfahrungen der Verfasser desBankgesetzentwurfes, Otto Michaelis (damals vortragender Ratim Reichskanzleramt), sein System der indirekten Kontingentierungdes ungedeckten Notenumlaufs, das im Bankgesetz seine Sanktionerhielt, später vielfach gelobt und getadelt wurde, und das imJahre 1887 in Österreich-Ungarn Nachahmung fand, aufge-baut hat.

In Deutschland bestand damals eine Beschränkung spezielldes ungedeckten (d. h. immer des durch Barvorrat nicht gedeckten)Notenumlaufs in keinem Bankstatut. Begrenzt war allerdingsregelmässig der Betrag, bis zu welchem eine Bank Noten (ge-deckte und ungedeckte) ausgeben durfte, und zwar entweder

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