durch eine willkürlich gegriffene Zahl, oder das Notenrecht derBank war auf den einfachen, doppelten, drei- oder vierfachenBetrag des Grundkapitals festgesetzt. Eine Reihe von Bankendurften Noten in beliebiger Menge in Umlauf setzen.
Auf dieser Grundlage war für eine Beschränkung des unge-deckten Notenumlaufs nichts zu erreichen. Man hätte nur demgesamten Notenumlauf eine Schranke setzen können, ohne dieSicherheit zu haben, damit gerade die ungedeckten Noten zuvermindern; dagegen hätte man dadurch mit Sicherheit die Aus-dehnung des Gebrauchs metallisch gedeckter Noten gehemmt, derwegen der Vermeidung der Abnutzung des Metallgeldes einevolkswirtschaftliche Ersparnis bedeutet.
Es lag nahe, dass die Leute, welche sieh damals mit derBankfrage beschäftigten, nicht in den verhältnismässig unent-wickelten Verhältnissen des deutschen Bankwesens für eineweitere Entwickelung brauchbare Elemente suchten, sondern dasssie sich in erster Linie durch die Bankgesetzgebung und diebankpolitischen Erfahrungen desjenigen Landes beeinflussen Hessen ,das damals sowohl in allgemein wirtschaftlicher Beziehung als auchbesonders in der Ausbildung des Geld- und Kreditwesens allenanderen Ländern weit vorausgeeilt war.
Erinnern wir uns deshalb zunächst der Entwickelung desBanknotenwesens in England ').
Vor 1844 hatten die Bank von England und die englischenProvinzialnotenbanken das Recht der unbeschränkten Notenaus-gabe; richtiger ausgedrückt: es war (abgesehen von London undeinem Umkreis von 65 englischen Meilen, für welches Gebiet dieBank von England das ausschliessliche Notenmonopol hatte)niemand verwehrt, Noten in beliebiger Menge in Umlauf zusetzen.
Die Missstände dieses Systems, welche sich besonders inKrisen und in Zeiten des Goldabilusses zeigten, riefen praktischenund theoretischen Widerspruch wach. Die in ihren wesentlichenPunkten, von Ricardo begründete Currencytheorie, nach welcherdie Warenpreise genau im umgekehrten Verhältnis zu dem Geld-umlauf eines Landes schwankten, und welche verlangte, der
Vgl. Lötz, Geschichte und Kritik des Bankgesetzes, 1888, An-hang EL