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2. wurde bestimmt, dass der aus der Mehrausgabe von Notensieh ergebende Reingewinn an den Staat abzuführen sei 1 ).
Die letztere Bestimmung nahm der Bank jedes Interesse ander Verlängerung der Kontingentsüberschreitung, die erstere machteihr zur Pflicht, vermittels eines sehr hohen Diskontsatzes energischauf Vermehrung ihres Barschatzes und Verminderung ihres Noten-umlaufs hinzuwirken.
Nach dem Jahre 1866 wurde mehrfach der Versuch gemacht,die Peelsakte durch eine Suspensionsklausel zu ergänzen, welcheÜberschreitungen des Kontingents im Notfalle unter ähnlichenBedingungen gestatten sollte, wie es bisher bei den einzelnenFällen der Suspension der Bankakte gestellt worden waren.Aber es kam nicht zu einem derartigen Gesetze.
Es liegt nun kein Beweis dafür vor, dass Michaelis sichdiese für spezielle Fälle getroffenen Bestimmungen zum Vorbildfür sein System genommen habe. Sicher ist, dass er, als einerder besten Kenner des Bankwesens, von den im Jahre 1866in England getroffenen Massnahmen genau unterrichtet war, undes konnte ihm nicht entgehen, dass derartige Bestimmungen denErfolg haben mussten, den ungedeckten Notenumlauf so rasch alsmöglich unter die Kontingentsgrenze hinabzudrücken. Es lagferner sehr nahe, zu erwägen, ob solche Bestimmungen, als Regelfür eine Kontingentsüberschreitung — die dadurch im Prinzipzulässig geworden wäre — aufgestellt, nicht die Wirkung habenwürden, die Bank nur im alleräussersten Notfall zu einer Über-schreitung des Kontingents zu veranlassen. Jedenfalls zeigt dasSystem der Kontingentierung des Notenumlaufs, wie es Michaelisim Bankgesetzentwurf in Vorschlag brachte, deutliche Berührungs-punkte mit den englischen von Fall zu Fall getroffenen Krisen-bestimmungen.
Dieses System, welches im Bankgesetz vom 4. März 1875verwirklicht wurde und heute noch unverändert in Geltung ist, 2 )besteht bekanntlich darin, dass sowohl der Reichsbank als jedereinzelnen Privatnotenbank für ihre ungedeckte Notenausgabe einbestimmter Betrag zugewiesen ist, bei dessen Überschreitung die
') Siehe Max Wirth, Handelskrisen. 4. Aufl. 1890, S. 237, 371 und 429.2 ) Das Gesetz vom 7. Juni 1899 hat nur den Betrag des Kontingentsder Reichsbank erhöht.