betreffende Bank die Mehransgabe von ungedeckten Noten mitr>°/ 0 per annum an das Reich zn versteuern hat 1 ).
Diese einfache Bestimmung enthält die beiden Grundgedankender erwähnten englischen Krisenvorschriften, allerdings mit einigenModifikationen.
Zwar ist der Diskontsatz für die Dauer der Kontingents-übersehreitung nicht ausdrücklich vorgeschrieben, wie bei denenglischen Bedingungen. Aber
„der höhere Steuersatz", so heisst es in den Motiven, „ver-anlasst die Banken, steigender Nachfrage des Geldmarkts, wie esauf allen anderen Märkten die Regel bildet, mit steigenden Preisenzu begegnen, er setzt sie bei einem gestiegenen Diskontsatze,der die höhere 2 ) Steuer bezahlt, in den Stand, den ausser-ordentlichen Bedarf, der diese Steigerung hervorrief, zu befriedigen,und wirkt durch die Steigerung der Diskontosätze anlockend aufdas Kapital, mässigend auf den Unternehmungsgeist, er giebt endlichden Banken das Interesse, sobald der ausserordentliche Bedarfvorüber ist , mit ihrem Notenumlauf wieder hinter die regel-mässige Grenze zurückzukehren. Indem er die Banken zu recht-zeitiger Erhöhung der Diskontosätze veranlasst, wird er auf dieSchwankungen des Diskontosatzes ausgleichend wirken und ohnealle störenden Eingriffe der gefahrbringenden Neigung des Ver-kehrs begegnen, die einmal infolge der Konjunktur gewonneneAusdehnung des ungedeckten Notenumlaufs dauernd festzuhalten."
Die 5°/ 0 ige Steuer hatte also in der Absicht des Mannes,der sie vorschlug, den Zweck, eine Erhöhung des Diskontsatzeszn veranlassen, sobald das Kontingent überschritten würde, und
') Als Notendeckung gilt nach § 9 des Bankgesetzes:
1. der Metall verrat,
2. die Beichskassenschcine,
3. Noten fremder Banken.
Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Drittelsdeckung der Noten-ausgabe gilt als Barvorrat jedoch nur der Metallvorrat zuzüglich der Reichs-kassenscheine, nicht aber die Noten fremder Banken.
Der Entwurf enthielt nämlich ausser der 5%ig ei1 Steuer auf dendas Kontingent überschreitenden ungedeckten Notenumlauf auch eine l°/ 0 igeSteuer auf den gesamten ungedeckten Notenumlauf, die aber im Reichstagbeseitigt wurde. Die l%ige Steuer des Entwurfs hatte mit der Kontingen-tierung des Notenumlaufs nichts zu thun.