Überschreitung keinen Einfluss auf den Diskontsatz der Reichs-bank ausgeübt. Nur ein einziges Mal (1890) ist gleichzeitig mitder Kontingentsüberschreitung eine Diskonterhöhung über 5°/ 0eingetreten. In 3 von 11 Fällen hat die Notensteuer dagegensogar einen Diskont von 4 und 3% nicht alteriert.
Ferner belehrt uns Tabelle II, dass von den 20 Jahren desBestehens der Reichsbank nur 5 Jahre mit ihrem Maximaldiskontden Satz von 5% nicht erreichten, dass ferner in den Jahren 1877,1880 und 1881 die Reichsbank zeitweilig einen Diskont 5Vo°/ 0 ,in den Jahren 1876 und 1882 einen Diskont von 6% hielt, ohnedass sie ihr Kontingent überschritten hätte.
Wir können also konstatieren, dass das System, vermittelsteiner r>°/„igen Notensteuer die Diskontpolitik gewissermassenSelbstthätig zu regulieren, wenigstens hinsichtlich der Reichsbank,versagt hat. Die Diskontpolitik der Reichsbank bewegte sichunabhängig von der Kontingentsgrenze und der r>°/ 0 igen Noten-Steuer, es wurden Diskonterhöhungen auf 5 % und darüber hinausvorgenommen, während die Bank mit ihrer ungedeckten Noten-ausgabe noch weit von der Kontingentsgrenze entfernt war, unddie Bank nahm andrerseits in den meisten Fällen der Kontingents-Überschreitungen keinen Anlass, ihren Diskontsatz hinaufzusetzen,selbst wenn er nur 4 oder gar nur 3% betrug.
Wir würden uns nun für die Zwecke dieser Untersuchungauf ein zu weites Feld begeben, wenn wir die Gründe unter-suchen wollten, welche in jedem einzelnen Fall die Reichsbankbestimmten, entweder, ohne dass eine Kontingentsüberschreitungvorlag oder in Aussicht stand, eine Diskonterhöhung auf ö 0 /,, undmehr vorzunehmen, oder, während thatsächlich eine Kontingents-überschreitung bereits eingetreten oder mit Sicherheit zu erwartenwar, auf dem bestehenden Satz zu beharren, selbst wenn derselbenicht einmal 5% erreichte. Eine solche Untersuchung würdeeine vollständige Geschichte der Diskontpolitik der Reichsbankwerden, und eine solche zu geben, ist hier nicht beabsichtigt.
Zur Aufklärung genügen hinreichend folgende Erwägungen:
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1. Jede Zentralbank hat zu unterscheiden einerseits zwischenAnsprüchen, welche der inländische Geldverkehr an sie stellt,und die sich regelmässig zu bestimmten Zeiten stark erhöhen,um von selbst wieder entsprechend abzunehmen, und andrerseitszwischen den ganz und gar unregelmässig' auftretenden Ansprüchen,