— 203 —
gewährring im Lombardgeschäft. Diese Thatsache ist für dieFrage der Vermehrung des Grundkapitals von der wesentlichstenBedeutung.
So sehr die Notwendigkeit, die Reichsbank auf eine breitereGrandläge zu stellen, anerkannt und sogar übertrieben wurde,so gab es doch auch sachverständige Männer, welche sich indiesem Punkte sehr kühl und skeptisch, vielleicht etwas zuskeptisch verhielten. Es sei nur an das glänzende Referat er-innert, welches Herr Schinekel, der Geschäftsinhaber der Nord-deutschen Bank in Hamburg , im März 1898 dem deutschenHandelstag erstattete; er empfahl, auf Kapitalserhöhung undKontingents-Erweiterung als auf „Wünsche untergeordneterNatur" zu verzichten, wenn damit die pure Verlängerung desReichsbank-Privilegiums in seinen grundlegenden Bedingungengefördert werden könne.
Hie Regierungsvorlage scheint hinsichtlich der Erhöhungdes Grundkapitals der Reichsbank gerade von der umge-kehrten Taktik ausgegangen zu sein: von der Ansicht, dass dieErhaltung der Grundlagen der bestehenden Bankverfassung sicham leichtesten durch gewisse Konzessionen an die Wünsche deröffentlichen Meinung erreichen lasse, auch wenn man die innereBerechtigung dieser Wünsche nicht anzuerkennen vermochte.
Hie Vorlage enthielt eine Vermehrung des Grundkapitalsum 30 Mill. M. (von 120 auf 150 Mill. M.), ausserdem eineallmälige Erhöhung des Reservefonds um denselben Betrag (von30 auf 60 Mill. M., insgesamt also eine Vermehrung der eigenenMittel der Bank um 60 Mill. M. (von 150 auf 210 Mill. M.).
Hie Begründung, welche der Entwurf für diese Massregelgab, war kaum eine Begründung zu nennen. Sie führte ans:
Angesichts der starken Ausdehnung des Geschäftsbetriebesund der fortschreitenden Belastung des Grundstüclcs-Kontos er-scheine eine Erhöhung der eigenen Mittel der Bank ratsam.
D D
Aber darauf folgt sofort die A erwahrung gegen die Annahme,dass die Gestaltung des Barvorrats oder, die Bewegung desDiskontsatzes durch die Bemessung des Stammkapitals nach-haltig bceinllusst werden könne. Das Kapital der Notenbankenhabe im wesentlichen nur den Zweck und die Bedeutung einesGarantiefonds gegenüber den Noteninhabern und den sonstigen