der Privatsatz keineswegs eine ungerechte Bevorzugung Einzelnerdar, vielmehr seien die Bedingungen für seine Anwendung gleich-massig normiert, und thatsächlich sei der Privatsatz von einergrossen Anzahl mittlerer Geschäftsleute, insbesondere auch vonGenossenschaften und durch deren Vermittlung von Handwerkern,kleinen Gewerbetreibenden und Landwirten, benutzt worden.Die Reichsbank habe von dem Privatsatz nur in Zeiten besondersflüssigen Geldstandes Gebrauch gemacht, meist nur, wenn ihroffizieller Diskontsatz nur drei Prozent betrug, und er werdeauch in Zukunft nur in solchen Fällen in Anwendung gebrachtwerden; aber in solchen Fällen betrachte sie die Möglichkeit,unter dem offiziellen Satz diskontieren zu können, als eine Not-wendigkeit. Seit dem April 1896 ist infolge der starken An-spannung des deutschen Geldmarktes der Privatdiskont derReichsbank suspendiert.
Nach langen Debatten einigte man sich mit grosser Mehrheitdahin, der Reiohsbank den Privatsatz zu gestatten, so lange ihroffizieller Satz vier Prozent nicht erreiche oder überschreite;der Privatdiskont ist im „Reichsanzeiger" bekannt zu machen.
Hinsichtlich der Bindung des Diskonts der Privatnotenbankenschien sowohl die Fassung der Regierungsvorlage als auch diestrikte Ablehnung jeder derartigen Vorschrift von vornherein alsaussichtslos. Der Zwang der A r erhältnisse hatte ohnedies schonvor Jahren zu einem Privatabkommen zwischen der Reichsbänkund den Privatnotenbanken geführt, in welchem sich die letzterenverpflichteten, nicht unter dem Satze derPeichsbank zu diskontieren,wenn ein Abfluss von Göhl nach dem Auslande drohe. DieFreunde der Privatnotenbanken machten den Versuch, dieseprivate Verpflichtung gesetzlich festzulegen und sie an die Stelleder absoluten Bindung des Diskontsatzes zu setzen. Der Falldes Goldabllusses solle als gegeben gelten, sobald von Seite desReichsbank-Direktoriums den Privatnotenbanken eine diesbezüglicheMitteilung gemacht sei. Der Reichsbank-Präsident vertrat inÜbereinstimmung mit der Reichsregierung die Ansicht, dieBindung des Diskontsatzes der Privatnotenbanken in diesemEinen Fall genüge nicht, um die mit dem Vorschlage des Gesetz-entwurfes erstrebten Zwecke zu erreichen; es handle sich nicht nurum den Goldabfluss ins Ausland, sondern auch um die Regulierungdes inneren Geldmarktes. Ein anderer Vermittlungsantrag, der