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Studien über Geld- und Bankwesen / von Karl Helfferich
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Anteilseignern und dem Reiche zu gleichen Hälften geteilt, bisdie Gesammtdividende der ersteren 8% erreichte. Der allenfallsdann noch verbleibende Rest fiel der Reichskasse zu drei Vierteilen,den Anteilseignern zu einem Viertel zu.

Der Rückgang des allgemeinen Zinsniveaus Hess bei der erstenErneuerung des Reichsbankprivilegiums im Jahre 1889 eine neueVerteilung gerechtfertigt erscheinen. Die Vordividende der Anteils-eigner wurde auf o'/aVo ermässigt. 20% des Überschussesflössen dem Reservefonds zu, bis derselbe die gesetzliche Höhevon 30 Mill. M. erreichte. Der weitere Überschuss wurde zwischenReich und Anteilseignern halb und halb geteilt bis zu einerDividende von 6%, und der Rest wurde zu drei Vierteln demReiche, zu einem Viertel den Anteilseignern zugewiesen.

Die Senkung des landesüblichen Zinsfusses, welche in ersterLinie diese Beschneidung des Anteiles der Aktionäre veranlassthat, ist seit 1889 nicht im gleichen Tempo fortgeschritten; dieletzten Jahre zeigen vielmehr eher eine steigende Tendenz derZinssätze. Ausserdem ist nachgewiesen, dass bereits unter dengegenwärtigen Bestimmungen die Reichsbank einen grösseren Teilihres Gewinnes an das Reich abführt, als ihr aus dem Notenrechterwächst. Trotzdem schlug auch diesmal die Regierungsvorlageeine neue Verkürzung der Anteilseigner vor. Nach der Vor-dividende von 3 7 2 °/cp die unverändert bleiben sollte, wollte mandem neugeöffneten Reservefonds 20% des Gewinnüberschusseszuschreiben, die Halbteilung zwischen Reich und Anteilseignernsollte nur bis zu 5% statt wie bisher zu 6% gehen. Begründetwurde dieser Vorschlag hauptsächlich mit den guten Gcschäfts-ergebnissen, welche die Reichsbank in den letzten Jahren auf-zuweisen hatte, obwohl die Motive des Entwurfes selbst zugaben,dass mit der Dauer der Verhältnisse, auf welchen diese gestiegenenGewinne beruhen, kaum zu rechnen sei. Auch die Ermässigungder Notensteuer infolge der Kontingentserweiterung wurde für dievorgeschlagene Massregel ins Feld geführt. Im Wesentlichen istder Vorschlag als eine Konzession an das Agraricrtum anzusehen,welches die privaten Anteilseigner am liebsten ganz beseitigenmöchte.

Aber das Agrariertum gab sich mit diesen Zugeständnissennicht zufrieden, und es fand für die weitere Beschneidung desAnteils der Aktionäre an der Sozialdemokratie, welche im

Helfferich, Abhandlungen. 15