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26 Mül. M. in Thalern österreichischen Gepräges an die öster-reichische Regierung zum Wert von V/., fl. pro Stück ab-geschoben wurden. Dagegen hat die freie Entwickelung derDinge allmählich den anfangs fast unhaltbaren Zustand erträglichergemacht. Der Goldbestand Deutschlands , sowohl im freien Ver-kthr als auch in den Kassen der Reichsbank, erfuhr mit derZe'.t eine so beträchtliche Vermehrung, dass die Überfülle vonSilWgeld weniger bedenklich erschien. Ferner bewirkte die Zu-nahme der Bevölkerung Deutschlands in Verbindung mit demsteigenden Wohlstand, dass der Bedarf des Verkehrs an Silber-geld »ich beträchtlich steigerte, wodurch der überflüssige Teildes SUbergeldes immer geringer wurde. Das Wachstum derBevölkerung gab der Regierung die Möglichkeit, eine beträchtlicheSumme von Thalern in Reichssilbermünzen umzuprägen, derenBetrag im Münzgesetz auf ein Maximum von 10 M. pro Kopfder Bevölkerung festgesetzt ist. Durch diese Umprägungen inVerbindungen mit den Verkäufen an die ägyptische und dieösterreichische Regierung hat sich der Thalerbestand seit 1879von 450 auf etwa 360 Mill. M. verringert. Freilich habensich die Reichssilbermünzen, trotz der 27 l / s Mill. M. be-tragenden Thalerverkäufe, noch etwas stärker vermehrt, undzwar aus folgenden Gründen: einmal war bei der plötzlichenEinstellung der Silberverkäufe noch ein Rest von Silberbarren,die aus eingeschmolzenen Landessilbermünzen herrührten, vor-handen, und dieser Rest wurde, soweit ihn nicht die ägyptischeRegierung ankaufte, zur Ausprägung in Reichssilbermünzen ver-wendet; ferner kommt in Betracht, dass die Reichssilbermünzen,welche von vornherein als unterwertige Seheidemünzen gedachtwaren, einen um 10% geringeren Silbergehalt haben, als diemit voller Zahlungskraft ausgestatteten Thaler, dass deshalbzur Ausprägung von je 10 Mill. M. in Reichssilbermünzennur je 9 Mill. M. in Thalern eingezogen Averden mussten.Wohl enthält der Artikel 4 des Münzgesetzes die Bestimmung,dass bei jeder Neuprägung von Reichssilbermünzen eine demNennwert entsprechende Summe von Thalern eingezogen werdensoll, eine Vorschrift, durch deren Befolgung jede Vermehrungdes deutschen Silberumlaufs, solange die Thaler nicht ausserKurs gesetzt sind, gänzlich ausgeschlossen wäre; aber diese Vor-schrift wurde bisher nicht beachtet.