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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu Z 3S9.

Werth, und wenn der Schuldner zur Vcrfallzeit pünktlich zahlt, so soll er sich ein Zah-lungsskonto von 2°/ des Fakturenbetragcs als besondere Vcrgiinstignng abziehen dürfen.Der dritte Fall liegt vor, wenn der Preis mit einem auf alle Fälle in Abzug kommendenRabatt vereinbart wird. Ein Skonto von mehr als 4°/» wird präsuutiv nicht als Kasse»stonto anzusehen sein. (Vcrgl. hier überall Berliner Aeltsten bei Dove u. Apt I S, 113).Anm.i«. Die beiden ersten Fälle heißen, wie gesagt, Zahlungsskonto. Die Vereinbarung

desselben muß der Käufer beweisen, da sie besondere Zusagen uud Vergünstigungen ent-hält. Beim Waarcuskouto dagegen liegt nur die Behauptung vor, der Preis sei andersvereinbart als der Kläger dies darstellt (R.O.H. 12 S. 84; Förstcr-Eccius Z 124 Anm, 82 ^Förtsch Anm. 4 zu Art. 334). Hier hat der Verkäufer die Beweislast, es sei denn, daßder Käufer selbst nnr behaupten will, der Waarenskonto sei ihm nachträglich bewilligt.N»m.>5. Der Zahluugsjkonto kommt in Wegfall, wenn nicht pünktlich gezahlt wird (Bolze

13 Nr. 272), nunmehr hat der Schuldner auch noch Verzugszinsen zu zahlen. DerWaarenskonto kommt bei unpünktlicl)er Zahlung nicht in Wegfall, aber Verzugszinsen hater auch in diesem Falle zu zahlen (auf den Waarenskonto bezicht sich wohl nur die Ent-scheidung in Bolze 5 Nr. 646).Anm.w. IV. Der Tag, au welchem die Frist beginnt.1. Darüber bestimmt 8 187 B.G.B.:

Ist für den Ansang einer Frist ein Ereigniß oder ein in den Lauf eines Tagesfallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nichtmitgerechnet, in welchen das Lreigniß oder der Zeitpunkt fällt.

Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeit-punkt, so wird dieser Tag bei der Berechnnng der Frist mitgerechnet. Jas Gleichegilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Anm.i?. 2. Der Tag ist hiernach gemäß Abs. 1 des Z 187 B.G.B, für den gesammtenRechtsverkehr die kleinste Zeiteinheit (wie früher nach Art. 328 für den Handels-verkehr). In Folge dessen muß, weun eine Frist mit einem Ercigniß oder einem in denLauf eines Tages fallenden Zeitpunkte beginnt, der Tag, ans welchen das Ereigniß oderder Zeitpunkt fällt, entweder ganz oder gar nicht berechnet werden. Das B.G.B, ent-scheidet sich für Letzteres.

A»m.i8. Beispiele: Am Montag früh 8 Uhr wird Erfüllung innerhalb 4 Tagen vereinbart,

es ist zu erfüllen spätestens Freitag Abend. Eine am 1. Januar 8 Tage nach äaw ans-gestcllte Anweisung ist am 9. Januar fällig (der Tag der Ausstellung wird nicht gerechnet,8 Tage sind nach Z 359 acht volle Tage).

Anm.10. Die Vorschrift gilt für den gesammten Rechtsverkehr, und zwar nicht

bloß für Rechtsgeschäfte, sondern auch für die gesetzlich oder in richterlicher Verfügung be-stimmten Fristen (Z 186 B.G.B.), insbesondere also auch für Fristen, die im H.G.B, ge-setzlich bestimmt sind, und für Fristen, welche in handelsgcrichtlichcn Verfügungen bestimmtwerden, und für Fristen, welche in Handelsgeschäften, zweiseitigen nud einseitigen bestimmtwerden.

Anm.W. Die Borschrist des Abs. 1 fällt weg, wenn es sich um eine nach

Stunden bemessene Frist handelt. Doch ist auch hier zu bedenken, daß anch einetagcswcise gemeinte Frist oft stundenmäßig bezeichnet wird, z. B. 2 mal 24 Stunden(R.O.H. 12 S. 129).

Anm,si. Die Borschrift fällt aber überhaupt weg, wenn sich im speziellen

Falle das Gegenteil als Wille ergiebt. Denn sie ist nur eine Ausleguugsvor-schrift (K 186 B.G.B.). Wenn also für eine gesetzliche Frist aus dem Gesetze oder beieiner richterlichen Frist aus der gerichtlichen Verfügung, bei einer rechtsgcschäftlichen Fristaus dem Rechtsgeschäfte eine abweichende Bestimmung als gewollt sich ergiebt, fällt dieAuslcguugsvorschrift weg.

Am».sz. 3. Nach Abs. 2 wird der erste Tag der Frist mitgerechnet, wenn der Beginn

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