Druckschrift 
2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1129
Einzelbild herunterladen
 

Exkurs zu Z 359.

1129

des Tages für den Anfang der Frist maßgebend ist. Hier fällt die Nothwendig-keit, den Theil des Tages unberücksichtigt zu lassen, fort. Der Tag der Geburt wirdaber gleichfalls mitgerechnet, obwohl doch die Geburt ein in den Lauf des Tages fallendesEreigniß ist.

V. Weitere Bestimmungen über Berechnung von Tages-, Wochen- «nd Monatsfristen. Nnm.25.

1. Hierüber bestimmen die ZZ 188 und 189 B.G.B.

K IM. Line nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letztenTages der Frist.

Line Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monateumfassenden Zeiträume Jahr, halbes Zahr, Vierteljahr bestimmt ist, endigt imFalle des K ^87 Abs. t mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oderdes letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dein Tage ent-spricht, in den das Ereignis; oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des Z t«7 Abs. 2mit dem Ablause desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcherdem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangslageder Frist entspricht.

Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monate der fürihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tagesdieses Monats.

2. Der Z 188 B.G.B, stimnit mit dem früheren Art. 328 im wesentlichen überein. Fort-Anm.24.gelassen ist jedoch, daß eine Frist von 8 Tagen volle 8 Tage und daß eine Frist von

14 Tagen volle 14 Tage bedeutet. Das Erstere wird aber im Z 359 H.G.B, gesagt(vergl. Anm. 2 zu § 359).

3. Auch diese Vorschriften sind nur Auslegungsvorschriften (Z 186 B.G.B.). A»m,W.Sie weichen entgegenstehendem Parteiwillcn, der aber von dem zu beweisen ist, der ihnbehauptet (vergl. unsere Allg. Einl. Anm. 33fsg.).

VI. Eine Auslegnngsvorschrist über Brnchtheilc von Jahren und Monaten giebt § 189 B.G.B. Anm.sa

Unter einem halben Jahre wird eine Frist von sechs Monaten, unter einemVierteljahre eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat ein Frist vonfünfzehn Tagen verstanden.

Ist eine Frist ans einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monatgestellt, so sind die süuszchn Tage zuletzt zu zählen.

VII. Ueber Verlängerungsfristcn bestimmt Z 190 B.G.B. Anm.27.

Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die nene Frist von dem Ablauseder vorigen Frist an berechnet.

1. Auch hier liegt nur eine Auslegungvorschrift vor (ß 186 B.G.B. ), die entgegenstehendemParteiwillen weicht, welcher letztere von dem zu beweisen ist, der sich auf die Abweichungberuft.

2. Der Inhalt der Vorschrift ist ein doppelter: es soll der Verfalltag nicht mitgezählt werden, Anm.28.es fall aber ferner die neue Frist nicht vom Tage der Bewilligung, sondern vom Verfall-tage an gerechnet werden (Hahn H 1 zu Art. 333).

3. Der Anfang der neuen Frist ist der Beginn des ersten Tages derselben, da die alte Fristmit dem Ablauf des Tages endet (8 187 Abs. B.G.B. : oben Anm. 17).

4. Endet die erste Frist an einem Feiertag, so ist nicht der nächstfolgende Werktag der Ab-Anm.2s.laufstag der ersten Frist, vielmehr beginnt am nächstfolgenden Tage des wirklichen Ablaufs

die verlängerte Frist. Ein Fall des § 193 B.G.B, liegt nicht vor, da an diesem Ablaufs-tage eine Willenserklärung nicht abzugeben, eine Leistung nicht zu bewirken ist.VHI. Berechnung einer monatliche» oder »ach Jahren bemessenen nicht zusmnme»hängcnden Frist. A»m. so.Hierüber bestimmt Z 191 B.G.B.