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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1130
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Exkurs zu Z 359.

Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinns bestimmt,daß er nicht zusammenhängend zu verlaufe» braucht, so wird der Monat zu dreißig,das Jahr zu dreihundertfiinsundsechzig Tagen gerechnet.

Die Anwendung dieses Paragraphen dürfte nicht sehr häufig vorkommen. Beispiel:Es wird ein Geschäftsreisender engagirt mit der Bedingung, daß er 9 Monate im Jahrereisen solle.

Auch diese Vorschrift ist eine Auslegungsvorschrift (Z 186 B.G.B.).Anm.Zl.IX. Bedeutung der Bezeichnung: Anfang, Mitte und Ende des Monats. Hierüber bestimmt§ 192 B.G.B.

Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der fünf-zehnte, nnter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.Amn,Z2. X. Anslcgunasvorschrift für dcu Fall, daß der Erklärungs- bzw. Erfüllnngstag oder das Endeder Erklarungs- bezw. Erfulliingsfrist ein Sonn- oder Feiertag ist.1. Hierüber bestimmt Z 193 B.G.B.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärungabzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzteTag der Frist auf einen Sonntag oder einen am Erklärnngs- oder Leistungsortestaatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle des Sonntags oderdes Feiertags der nächstfolgende Werktag.Aum.zg. 2. Diese Bestimmung ist sehr wichtig. Insbesondere ist herauszuheben, daß sie nicht, wieArt. 329 und 330 des alten H.G.B., zwischen Erfüllungsterminen und Erfüllungsfristenunterscheidet, uin in dem einen Fall den nachfolgenden, in dem andern den vorhergehendenWerktag zu substituircu, daß sie vielmehr in beiden Fällen den folgendenWerktag substituirt.

Anm,». 3. Die Erfüllungszeitpunkte und Erklärungszeitpunkte werden durch dieseBorschrift oft erheblich verschoben. Fällt z. B. der erste Weihnachtsfeiertagauf Montag, so wird der Erfülluugstag vom Sonntag auf den nächsten Mittwoch verlegt.Anm 35. 4. Welches die allgemeinen Feiertage sind, ist nach dem Rechte des Erfüllungsortszu entscheiden. Es mnß sich um staatlich anerkannte Feiertage handeln- Ein jüdischerFeiertag gilt, auch wenn beide Theile Juden sind, wo er nicht staatlich anerkannt ist, nichtals ein allgemeiner Feiertag im Sinne des Z 193, wie z- B- der Sabbath, das Versöhnungs-fest, das Neujahrsfest (R.OH. 2 S. 411). In Preußen sind als allgemeine Feiertagegesetzlich anerkannt: Weihnachten, Ostern, Pfingsten (immer 2 Tage), Neujahr, ein Bußtag,Charfreitag und Himmelfahrtstag (vergl. Koch Anm. 442 zu Z 48, I, 3 A.L.R.; Cabinets-ordres vom 7. Oktober 1837 u. 22. Juli 1839). Ueber die allgemeinen Feiertage in denanderen Vundesstaaten siehe Staub, WO. Z 3 zu Art. 92.

Ueber den Inhalt der Vorschrift ist Folgendes zu vermerken:«nm.zs. «,) Die Vorschrift bezieht sich sowohl auf Leistungen als auch auf Er-klärungen z. B. auch auf Kündigungserklärungen, serner auch auf Fristsetzungen,wie sie gerade in dem neueren Gesetzen so vielfach erwähnt werden.k>) Die Vorschrift bezieht sich sowohl auf Termine als auch auf Fristen.(Vergl. Anm. 33), aber sie hat bei beiden verschiedene Bedeutung: Die Frist wirdverlängert, der Termin wird verlegt. Bei der Frist bewirkt die Vorschrift, daß derletzte Tag der Frist nicht der Feiertag, auf welchen das Ende der Frist eigentlich fällt,sondern der nächstfolgende Werktag ist. Der Erfüllungs- oder Erklärungspflichtigehat daher das Recht, auch noch am folgenden Werktage zu erfüllen oder zu erklären.Aber er kann das natürlich auch an denjenigen Feiertage thun, der das eigentlicheEnde der Frist ist. Der andere Theil kann die Entgegennahme der Erfüllung undErklärung nicht ablehnen, weil sie an diesem Feiertage und nicht erst am nächstfolgendenWerktage erfolgt. Denn bei der Frist hat die Vorschrift zweifellos nur die Bedeutungeiner Begünstigung des Erkläruugspflichtigen. Unter Umständen wird die Entgegen--