Exkurs zu § 359. Allgemeine Vorschriften. § 3K0.
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nähme der Leistung oder Erklärung allerdings abgelehnt werden können, aber nicht aufGrund des vorligenden Paragraphen, sondern aus der Natur der Sache, auf Grund derVerkchrssiite gemäß Z 157 B.G.B, oder weil der Feiertag nicht die gewöhnliche Ge-fchüftszeit für solche Erfüllungen und Erklärungen sein wird (Z 358 H.G.B.) Aberder vorliegende Paragraph enthält eine Borschrift dieser Art nicht; das B.G.B, und dasH.G.B, enthält überhanvt keine Vorschrift allgemeiner Art, wonach am Sonntag nichterfüllt oder erklärt und beides nicht entgegengenommen zu werden brauchte.
Was nun den auf deu Feiertag fallende» Erklüruugstag betrifft, so wird dieser,wie gesagt, verlegt. Der nächstfolgeude Werktag ist iu solchen Fälleu der Erfüllungs-oder Erklärungstag. Dies hat zur Folge, daß die vorher, also au dem betreffendenFeiertage selbst erfolgte Erklärung oder Erfüllung vorzeitig ist nnd daran knüpfen sichalle Folgen einer vorzeitigen Erfüllung oder Erklärung. Nicht immer ist in solchemFalle das au dem Feiertag erfolgende Erfllllungsangebvt unwirksam, da ja der Schuldnerunter Umständen auch vor dem bestimmten Termine erfüllen kann, nach Z 271Absatz 2 B.G.B, sogar im Zweifel stets. Der Schuldner kann also im Zweifel aucham ursprünglichen Erfllllungstagc erfüllen, anch wenn das ein Feiertag ist, wennnicht etwa, wie oben bei der Frist erwähnt, andere Bestimmungen entgegenstehen.Eine Bestimmung dahin, daß der Gläubiger die am Feiertag angebotene Leistungnicht anzunehmen braucht, können wir anch hinsichtlich des bestimmenten Erfüllungs-tages in vorliegenden ß nicht erblicken (hier abweichend Höldcr, Anm. 2 zu Z 193B.G.B.).
6. Die Vorschrift ist nur eine Auslegungsregcl, sodaß sie dort keine Anwendung Anm.z?.findet, wo dies der Natur des Geschäftes oder dem Parteiwillen nicht entspricht. Zu weit
geht es, wenn Planck Anm. 1 zuZ 193 VGB. annimmt, daß sie bei Fixgeschäften keine An-wendung findet. Aber wenn man sich für Sonntag eine Droschke bestellt, so muß sie natürlichain Sonntag geliefert werden. Wenn ein Restaurateur Bier zum Festtage bestellt, so mnß esan diesem Tage geliefert werden. Umgekehrt wenn sich der Börsengebrauch bildet, daßdas jüdische Versöhnungsfest kein Erfllllungstag ist, so behält es dabei seiu Bewenden(vergl. die Bedingungen der Berliner Fondsbörse in l?.2. 37 S. 488).
7. Auf diejenigen Fälle, in denen ein Sonn- oder Feiertag in dcnAnm.gs.Anfang der Frist oder mitten in den Lauf der Frist fällt, bezieht sich Z 193B.G.B, nicht. Die Frist wird also in diesen Fällen nicht verlängert. — Darüber ob aneinem Feiertage Erklärungen und Erfüllungen entgegengenommen werden müssen, enthält
Z 193 B.G.B, gleichfalls nichts (vergl. oben Anm. 36).
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Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Waare geschuldet, so istHandelsgut mittlerer Art und Güte zu leisten.
Der vorliegende Paragraph bestimmt, daß bei Gattungsobligationcn, deren Gegenstand«ine Waare bildet, eine Waare mittlerer Art und Güte zu leisten ist.
1. Die Vorschrift bezicht sich nur auf ein Schuldvcrhälrmsi, dessen Gegenstand eine Waare A»m. i.bildet. Der korrespondircnde H 243 B-G-B - bezicht sich auf Sachen aller Art. Aufandere generische Leistungen, z. B. auf Dienste, beziehen sich beide Vorschriften nicht. UnterWaaren sind nur bewegliche Sachen zu verstehen. Ihnen werden im H.G.B, die Wcrth-papicre an die Seite gestellt (so im A 1, so im Z 381). Die Werthpapiere gehören dahernicht zu den Waaren. Allein einen sachlichen Unterschied macht das nicht, da die allge-meine Vorschrift des § 243 B.G-B. zu dem gleichen Ergebnisse führt, wie unser Paragraph.Der Z 243 B-G.B. lautet nämlich:
Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache vonnuttlerer Art und Güte zu leisten.
Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderlichegethan, so beschränkt sich das Schuldverhältniß aus diese Sache.