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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. Z 360.

Soweit Werthpapicrc Gegenstand von Handelsgeschäften sind, ist nach dieser Vor-schrift des B.G.B, ebenfalls Handelsgut mittlerer Art und Güte zu leisten.

Anm. 2. 2. Die Vorschrift ist eine Dispositivvorschrift. Der frühere Art. 335 hatte dies zum deut-lichen Ausdruck gebracht. (Ist im Vertrage über die Beschaffenheit und Güte der Waarenichts Näheres bestimmt".) Nach der Denkschrift S. 201 sollte die frühere Borschristsachlich nicht geändert, sondern einfach beibehalten werden. (Dieser Satz ist beizubehalten".),Demgemäß gilt die Vorschrift nur dann, wenn nichts Abweichendesvertraglich bestimmt ist, sei es ausdrücklich oder stillschweigend. Auch durch eineabweichende Vcrkehrssitte wird die Vorschrift außer Kraft gesetzt (H 242 B.G.B.; vergl.die Erläntcrnngcn zu Z 346 B.G.B.).

Amn. 8. Was die ausdrückliche Abrede betrifft, so ist wohl zu unterscheiden zwischen wirk-

lichen Zusichcrnugcn und vagcn Anpreisungen und offenbaren Uebertreibungen (R.O.H. 4S. 161), z. B.Das Beste, was es überhaupt giebt". Die stillschweigende Abrede an-langend, so ist oft der Preis für die Qualität maßgebend (R.O.H. 11 S. 438). Daß.auch die Vcrkehrssitte maßgebend ist, folgt aus allgemeinen Grundsätzen (Z 242 B.G.B.;Bolze 16 Nr. 415). Maßgebend ist die Verkehrssitte am Orte der Erfüllung (Bolze 16Nr. 246). In Betracht kommt hier insbesondere die Klausel t,el c-usl oderdieWaare falle, wie sie falle". Diese Klausel, welche beim Handel von Waaren, die unterwegssind, angewendet wird, bedeutet, daß der Verkäufer auch die schlechteste Qualität lieferndarf, doch so, daß sie als ordentliches Kaufmannsgut verladen sein muß, und daß sieferner nicht beschädigt, verdorben und ungesund ist; auch können nach Handelsgebrauchgeringere Beschädigungen und einiger Verderb durch die Klausel ebenso gedeckt werdenwie geringere Qualitäten (R.G. 19 S. 31)'); andererseits ist der Verkäufer bei dieserKlausel verpflichtet, dem Käufer mitzutheilen, welche für den Entschluß des Käufers, dieWaare zu erwerben, erheblichen Umstände ihm hinsichtlich der Qualität der Waare bekanntsind, wozu z. B. auch seine Kenntniß von der Abladung der Waare mit sog. Land-beschüdigung gehören würde (Bolze 19 Nr. 540).

Am». 4. 3. Mangels abweichender Abrede oder Handclssitte ist Handelsgut mittlerer Art «nd Gütezu liefern. Es ist zunächst Handelsgut zu liefern, d. h. nicht bloß Waare überhaupt,sondern solche, wie sie im redlichen Handelsverkehr allgemein gegeben und genommenwird (Goldschmidt S. 550). So ist z. B. die Lieferung von bestellten Kerzenlichtern nurdann Handelsgut, wenn sie in Pfunden verpackt sind (vergl. K.B. S- 115, wo betont ist^daß die Verpackung hierbei eine Rolle spielen kann); Prämicnloose müssen gestempelt(R.O.H. 20 S. 418) und nicht schon verloost sein (R.O.H. 20 S. 387; L.G. Frankfurt iir38 S. 194); Aktien müssen die noch nicht verfallenen Dividendcnscheine und Talonsanfweisen, Werthpapicrc nicht als gestohlen bekannt gemacht, nicht für kraftlos erklärt (ß 437,.Abs. 2 B.G.B; R.O.H. 11 S. 45) und börsenmäßig für lieferbar erklärt fein (R.G. 4 S. 196);Samen muß keimfähig sein (R.G. 13 S. 23); Roßhäutc müssen vergerbbar sein. (R.O.H. 10S. 351). Die mittlere Art und Güte bezieht sich nicht ans die Frage nacki derSorte. Bestehen von einer Waare mehrere Sorten, so mnß die bestellte Sorte geliefertwerden. Der Paragraph kommt nur daun in Frage, wenn in der bedungenen Gattung,geliefert wurde und nur innerhalb der Gattung die Qualität streitig ist (R.O.H. 15S. 415). Ueber mittlere Art nnd Güte entscheiden besonders die Handelsgebräuche amOrte der Erfüllung (vergl. Bolze 16 Nr. 246). Auch im Falle üblicher Beimischungfremder Substanzen kann das Vorhandensein mittlerer Art und Güte angenommenwerden (R.O.H. 24 S. 234).

') Gegen diese Formulirung des Reichsgerichts wendet sich Schlodtmann in 34S. 353 ff. Er weist an der Hand eines praktischen Falles überzeugend nach, daß es den kauf-männischen Anschauungen nicht entspricht, wenn das Reichsgericht den Grundsatz aufstellt, daßdurch jeue Klausel nur einiger Verderb gedeckt wird, daß vielmehr von Fall zu Fall, in deneinzelnen Branchen, die Frage geprüft werden muß, ob nicht auch erheblicher Verderb, wenn nurdie Waare Handelsgut bleibt, durch die Klausel gedeckt ist, wie dies in jenem Falle für denHandel mit Domingotabak festgestellt wurde.