Druckschrift 
2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1133
Einzelbild herunterladen
 

Allgemeine Vorschriften, ZZ 360 u. 361.

1133

4, Die Vorschrift bezieht sich auf alle Handelsgeschäfte, wird aber naturgemäß beim Kauf Anm, ->am meisten praktisch. Sie gilt auch für den Kauf zur Probe (Bolze ö Nr. 388). Beimehreren Sendungen bezieht sie sich auf jede von ihnen (R.G. 3 S. 101). Die Vor-schrift bezieht sich ferner zunächst auf den Gattungskauf, wie ihr

Text ergicbt, beim Spezieskauf aber greift uuter Umständen analoge Anwendung Platz,z. B. wenn eine Besichtigung der Waare gar nicht oder nur in oberflächlicher Weise statt-gefunden hat (R.O.H. 4 S. 36; 25 S. 235; Puchelt Anm. 3 zu Art 335).

5. Welche Folgen es hat, wenn die gelieferte Waare nicht die vertragsmäßige oder gcscy Anm. «liche Qualität hat, ist vom H.G.B , nicht bestimmt, richtet sich vielmehr nach dem B.G.B,(vcrgl. die Erl. zu Z 377).

G. Ueber die Bcwcislaft, wenn streitig ist, welche Qualität vereinbart ist, gilt Folgendes: Anm. ?Der vorliegende Paragraph stellt eine gesetzliche Dispositivregel auf, wonach Gattungs-schulden durch Lieferung von Waaren mittlerer Art nnd Güte zu erfüllen sind. Die gesetz-liche Regel greift nicht Platz, wenn etwas Gegentheiliges vereinbart ist (vcrgl. obenAuin. 2). Aber sie greift solange Platz, bis etwas Gcgentheiliges vereinbart ist, undim Prozesse greift sie so lange Platz, bis die gegentheilige Vereinbarnng bewiesen wird.Demgemäß hat Derjenige zu beweisen, der aus der Vereinbarung einer besonderen Eigen-schaft Rechte für sich herleitet, mag dies der Klüger oder der Beklagte sciu. Zur uähereuBegründung dieser Beweislast ist auf uusere ausführlichen Erörterungen in der Allg,Einl. Anm. 33 ffg. zu verweisen. Hinsichtlich der Beweislast bei der Gattungsschuld weichtdiese unsere Auffassung von dem ab, was das R.O.H. 3 S. 346 annahm, natürlich auchvon dem, was Stölzel in seiner Schulung für die civilistische Praxis (3 Aufl. S. 202)annimmt.

Stölzel legt gemäß seiner Theorie von dem Erfordernisse der Vollständigkeit derklägerischen Behauptungen dem Kläger die Beweislast auf, daß die bestellte Sache nichtnach der getroffenen Abrede die vom Besteller behaupteten besonderen Eigenschaften habensollte (gegen die Stölzel'sche Theorie siehe auch noch R.G. 42 S. 157).

Ueber die Bcweislast darüber, daß die gelieferte Sache die vertragsmäßige» Eigen-schaften hat, siehe die Erl. zu Z 377.

K svi

Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dein<Z)rte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die ver-tragsmäßigen zu betrachten.

Der Paragraph trifft eine Anslcginigsrcgel iiber Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnungund Entfernung.

1. Zunächst gilt die Bestimmimg des Vertrages, die, wenn nicht ausdrücklich erklärt, nach Anm. l 157 uud 242 B.G.B. 'zu ermitteln ist. So hat das R.O.H. augciivmmcn, daß inOesterreich im Allgemeinen anzunehmen ist, daß Zahlung in Papiergeld gemeint ist, daßaber gegebenen Falles, wenn Preußen einen in Oesterreich zu erfüllenden Vertrag schließen,Zahlung in Metallgeld gemeint ist (R.O.H. 6 S. 37). Auch die bekannten Koupon-prozeise sind auf Grund der Auslegung des Vertrages zu Gunsten der Gläubiger e»t-schieden worden. Verschiedene österreichische Jndustrieallicngescllschaften hatten nämlichvor Erlassung des deutschen Mllnzgcsetzes Papiere ausgegeben, in welchen Zahlungsortenach Wahl des Inhabers in Oesterreich und Deutschland bestimmt wurden, mit der Maß-gabe, daß an letzteren Orten die Zahlung in Thalern oder süddeutschen Gulden erfolgt.Nach der konstanten Judikatur der beiden Reichsgerichte haben diese Klauseln zur Folge,daß der Betrag der Schuld nach dem jetzigen deutschen Müuzsystem zu berechnen ist, daßalso die Verurtheilung der österreichischen Emittenten zur Zahlung in Gold gerecht-fertigt ist. Die Gerichte haben dabei erwogen, daß das Recht des Erfüllungsorts jeden-