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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. Z 361.

falls dann maßgebend ist, wenn der Erfüllungsort gerade in Rücksicht auf die an dem-selben herrschenden Verhältnisse und speziell um dem Glaubiger einen ökonomischen Werthvon einer bestimmten Geltung an diesen Orten zu gewähren, bestimmt bczw. zur Wahlgestellt ist (R.G. 6 S, 12k; R,G, vom 28. Oktober 18S3 im Sächsischen Archiv Band 3S. 734, 735; vergl. auch R.O.H. 23 S. 205; 25 S. 41; R.G. 1 S. 23). VorbehaltloseAnnahme der Zahlung in österreichischer Währung beseitigt aber jeden Mehranspruch(Reichsgericht bei Puchclt Anm. 4 zu Art. 336), ebenso vorbehaltlose Annahme der ver-änderten Zinskoupons gegen die Talons (R.G. 14 S. 154).A""' 2 L. Eventuell gilt das Recht des Erfüllungsorts. Ueber den Erfüllungsort vergl.

den Exkurs zu Z 372.. Unter Zeitrechnung versteht man die Verschiedenheit der Be-rechnung nach dem alten und neuen Styl (Beispiel: R.O.H. 15 S. 242) und auch dieBerücksichtigung der Zeitdifferenz (Ortszeit, mitteleuropäische Zeit u. s. w.). Ent-fernungen sind diejenigen Bestimmungen über Meilen, Stunden und dergl., nachwelchen mitunter bei Frachtgeschäften die Fracht berechnet wird (P. 530). Werthe Geld-kurs. Soll nicht der Geldkurs, sondern der Wechselkurs maßgebend sein, so müssen diesdie Parteien vereinbaren. Die Vertragsklausel:ireig'Iit xa^iMs ourrvnt sxebg,nZ'ö"hat diese Bedeutung (L.G.Oldenburg in 6.2. 38 S. 195). Ein in österreichischer Münzenach Böhmen zu übermachender Kaufpreis ist in österreichischer Münze zuzusprechen(R.O.H. 15 S. 330).

A»m. s. Znsatz. Ergänzend finden hier die 244 und 245 B.G.B. Anwendung, welche an dieStelle des früheren Art. 336 Abs. 2 H.G.B, treten. Dieselben lauten:Z 244 B.G.B.:

Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inlands zitzahlen, so kann die Zahlung in Reichswährung erfolgen, es sei denn, daß Zahlung,in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen ist.

Die Umrechnung erfolgt nach dem Anrswerthe, der zur Zeit der Zahlung fürden Zahlungsort maßgebend ist.

s 245 B.G.B.:

Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zurZeit der Zahlung nicht mehr im Umlaufe befindet, so ist die Zahlung so zu leisten,wie wenn die Münzsortc nicht bestimmt wäre.

Anm. 4. 1. Beide Vorschriften beziehen sich nur auf die Summenschnld, nicht auf denFall, wo Geld als Spczies geschuldet wird, z. B. bei Leihe, Verwahrung, Fracht; auchnicht ans die Sortcnschuld, welche auf ein bestimmtes Kenns, z. B. Sicgesthalcr, gerichtetist. In letzterer Hinsicht greift Z 243 B.G.B. Platz.

Anm. s. 2. Der 244 B.G.B, bezieht fich nicht auf den Fall, wo eine im Jnlande zahl-bare Geldschuld in Rcichswährung ausgedrückt ist. Daß diese in Reichsmünzen zumNennwerthe zu bezahlen ist, crgiebt sich ans dem Münzgesetze vom 13. Juli 1873, ins-besondere aus Art. 14 Z 1. Papiergeld uud Banknoten brauchen nicht in Zahlung ge-nommen zu werden (Gesetz vom 30. April 1874 Z 5 und Bankgesetz vom 14. März 1875Z 2). Der Paragraph bezieht sich auch nicht auf die Frage, in welcher Art eine imAuslande zahlbare Geldschuld zu erfüllen ist. Dies bestimmt sich nach den Grundsätzendes internationalen Privatrechts (Währung am Orte der Erfüllung).

Anm. «. Der § 244 enthält vielmehr nur eine Dispositivvorschrift für den Fall, daß eine

im Jnlande zahlbare Geldschuld in ausländischer Währung ausgedrücktist. Die Zahlung soll trotzdem in Reichswährnng erfolgen können, d. h. der Schuldnerdarf sie so leisten, der Gläubiger muß sie auch in ausländischer Währung annehmen.Nur dann darf der Schuldner sie nicht in Rcichswährung leisten, wenn die Zahlung inausländischer Währungausdrücklich" bedungen ist. Es bedeutet das aber unseresErachtcns nichts anderes, als daß dies besonders zum Ausdruck gebracht sein muß, gleich-viel, durch welches Mittel. Eine bloß dnrch AuslegnngSregcl gewonnene Auslegung kaun