Allgemeine Vorschriften Z 361. Exkurs zn Z 361.
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als ausdrückliche Willenserklärung niemals aufgefaßt werden, es fei denn, daß diese Aus-legungsrcgel sich darauf bezieht, ob die betreffenden Thatsachen als ausdrückliche Erklärungzu betrachten sind.
Der für den Kurswerth maßgebende Zahlungsort bestimmt sich nach Z 269 B.G.B,(vergl. unseren Exkurs zu § 372).
3. Der 8 245 B.G.B, enthält eine Ausnahme von § 275 B.G.B. Denn wenn die verein- Anm. 7.bartc Münzsorte nicht mehr vorhanden ist, so ist die Erfüllung unmöglich und der Schuldnerwürde nach Z 275 B.G.B, von seiner Verpflichtung befreit werden. Der Paragraphfindet nur dann Anwendung, wenn die Münze überhaupt nicht mehr imUmlaufe ist. Daß sie am Zahlungsorte nicht mehr im Umlaufe ist, genügt nicht. Fürdiesen Fall giebt das B.G.B, keine Bestimmung. Die Entscheidung erfolgt nach Maßgabedes § 244 B.G.B, (oben Anm. 5 u. 6).
Auch darauf bezieht sich Z 245 nicht, wie es zu halten sei, wenn Zwangskurs gilt.Solche Vorschriften haben öffentlich-rechtliche Bedeutung und bewirken, daß auch, wcuuausdrücklich effektiv Metallgeld vereinbart ist, doch Papiergeld genommen werden muß(vergl. die österreichische Judikatur bei Borchardt, Komm. z. Wechselordnung, 8. Aufl.Zus. 459).
Exkurs zu H s«l.
Das Zustandekommen des Vertrages. Offerte und Annahme.
I. Vorbemerkung.
Das alte H.G.B, hatte diese Lehre in den Art. 318—323 ausführlich behandelt. Diese Anm. »,.Vorschriften hatten sich aber derartig bewährt, daß sie im Großen nnd Ganzen in das B.G.B,aufgenommen wurden. Sie sind in den W 145—15V, 663 B.G.B , wiedergegeben, wenn auchmit einigen Modifikationen. Gleichzeitig sind einige neue Bestimmnngen znr Ergänzung derLehre hinzugefügt worden, und außerdem hat das neue H.G.B, die Bestimmungen für das Handels-recht erweitert durch den Z 362 H.G.B.
Die Lehre vom Zustandekommen des Vertrages, vou der Offerte uud Annahme, ist sllrdas Handelsrecht so wichtig, daß eine Darstellung derselben in diesem Kommentar nicht um-gangen werden kann. Es erfolgt diese Darstellung an der Hand der W 145 — 155 B.G.B.Alsdann wird der Z 362 H.G.B, und im Anschluß an denselben der Z 663 B.G.B, erläutertwerden.
II. Die Erlinitcrmig der ZA 145—155 B.G.B. Anm. s.
ß 145 B.G.B.
Wer einem Anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antraggebunden, es sei denn, daß er die Gebundenheit ausgeschloffen hat.Der vorliegende Paragraph spricht die allgemeine Regel aus, das. Derjenige, der einemAnder» einen Antrag znr Schließung eines Vertrages macht, an den Antrag gebunden ist. DieOfferte hat also verbindliche Kraft. Die Regel widerspricht dem gemeinen Recht, stimmt aberiibcrein mit Art. 319 des alten H.G.B, und ZK 90ffg., I, 5 A.L.R.
1. Voraussetzung ist, das« Jemand einem Andern die Schließung eines Vertrages anträgt, Anm.also ein wirksamer Antrag. Was gehört nun zu einem wirksamen Antrage? Der Antragist eine empfangsbedllrftige Willenserklärung, muß also in derjenigen Weise gemacht sein,wie empfangsbedürftige Willenserklärungen überhaupt abgegeben werden, damit sie wirk-sam sind; und ferner muß er inhaltlich bestimmt uud geeignet sein, angenommen zuwerden und dadurch zum Vertragsabschlüsse zu führen.