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Exkurs zu Z 361
»,) Der Antrag ist eine cmPfangSocdiirftigc Willenserklärung. Er muß daher, wenn derandere Theil anwesend ist, von ihm vernommen werden oder mindestens ihm so zu-gänglich gemacht werden, daß er ihn vernehmen konnte und nur in Folge seines bösenWillens nicht vernommen hat (Planck Anm. 1 zu Z 130 B.G.B.! das Gesetzbuch selbstsagt hierüber bei Erklärungen unter Anwesenden nichts). Wenn der andere Theil aberabwesend ist, so muß der Antrag dem andern Theil zugehen. Das bestimmt Z 130B.G.B, für alle cmvfangsbedürftigen Willenserklärungen und deshalb braucht es fürden Autrag nicht besonders gesagt zu werden.
Zugegaugeu ist die Willenserklärung uicht bloß dann, wenn sie zur Kenntnißdes anderen Theiles gelangt; es genügt, daß „Derjenige, für welchen die Willens-erklärung bestimmt ist, in die Lage gesetzt wurde, daß er unter regelmäßigen Verhält-nissen von der Willenserklärung sich Kenntniß verschaffen konnte" (Planck I S. 164).Als zugegangen gilt hiernach die schriftliche Erklärung, wenn das Schriftstück auf ver-kehrsübliche Weise in die Gewahrsam des Adressaten oder seines Stellvertreters ge-bracht ist. Bei Briefen und Telegrammen genügt der Einwurf in einen Postbrief-kasten des Adressaten. Erfolgte jedoch die Einsteckung in den Briefkasten nach Schlußder Komptoirzeit, so gilt sie nicht als eine an demselben Tage erfolgte Benachrichtigungdes Komptoirinhabers (O.L.G. Hamburg in 35 S. 267). Sonst genügt es, wenndie briefliche Erklärung dem Adressaten oder einer Person, die zum Empfange vonBriefen üblicherweise Vollmacht hat, übergeben wird (Familienangehörige, Dienstbotenu. s. w., jedoch nicht so jugendliche Kinder, daß man ihnen das Bestellen von Briefennicht auvcrtraucn darf).
d) Die Erklärung mich dazu bestimmt und geeignet sei», angcnommcn zu werde», um dadurchzum Vertragsabschlüsse zu führen. Wann dies der Fall ist, kann nur im Einzelfallegesagt werden.
Sie ist dazu nicht bestimmt, wenn sie eine bloße Anfrage ist zumZwecke der Information. Fragt man z. B. den Verkäufer an, wie hoch erdas Pfund Zucker berechnen würde, und antwortet der Verkäufer hierauf, so ist zu-nächst noch kein Vertrag zustandcgekommen. Weder jene Frage, noch diese Antwortwaren eine Offerte. Bestellt der Anfragende jetzt, so ist dies die Offerte, auch wenndabei jene Antwort „Offerte" genannt wurde.
Die Erklärung des Antragenden ist nicht geeignet angenommenzu werden, wenn sie weder in sich selbst, noch in Verbindung mitsonstigen Umständen so bestimmt ist, daß sofortige Annahme erfolgenk a u u. Sie braucht nicht in sich selbst diese Bestimmtheit zu haben. Sie braucht nichtetwa in sich selbst alle wesentlichen Punkte der zu treffenden Vereinbarung, oder garalle Punkte derselben zu enthalten (wie Planck Anm. 1 zu Z 145 sagt), wenn mir ausihr in Verbindung mit sonstigen Umstünden hervorgeht, über welche Punkte die zutreffende Vereinbarung lauten soll. Wenn z. B. Jemand beim Hotelwirth eim Zimmermit einem Bette bestellt, so enthält der Vertragsantrag nichts von dem Preise. Gleich-wohl ist die Offerte geeignet, angenommen zu werden. Denn der fehlende Preis wirddurch die Preise, die der Wirth in andern Füllen verlangt, ergänzt. Kommt durchden Wechsel mehrerer Briefe oder Telegramme ein Vertrag zustande, so wird derschließliche Nutrag, dessen Annahme zum Vertrage geführt hat, wohl selten in sich selbstalle Punkte der zu treffenden Vereinbarung enthalten, wohl aber die erforderliche Be-stimmtheit durch den Zusammenhalt der ganzen Korrespondenz sich ergeben und so diefehlende Bestimmtheit des letzten Antrages durch die vorhergehenden Briefe seine ge-nügende Ergänzung finden. Z. B.: A. fragt, ob B. ihm 100 Pfund Zucker zumPreise von 1 Mark pro Pfund ablassen möchte. In diesem Falle bestelle er 100 Pfnnd.B. antwortet, daß er unbedingt 1 Mark 20 Pfg. verlangen müsse. A. erwidert, daßer höchstens 1 Mark 10 Psg. gebe, in diesem Falle aber Frankoscndung verlangen müsse.Hierauf depcschirt B.: Legen Sie 5 Pfg. zu, Drahtantwort. A. telegraphirt: Abge-macht. Hier stellt sich die Depesche des B. als der eigentliche Vertragsantrag, der zum