Exkurs zu § 361,
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Vertragsabschlüsse geführt hat, dar. Er enthält zwar in sich selbst gar keine Bestimmt-heit, ist aber gleichwohl ein genügender.Vertragsantrag, weil er durch die vorangehendeKorrespondenz genügende Bestimmtheit und Deutlichkeit erhält.
Die Offerte muß, um annahmefähig zu sein, so beschaffen sein,Am». 8daß der andere Theil sofort acceptiren kann. Es ist zwar nicht nöthig, daßder andere Theil ein einfaches Ja sagen kann; es kann ihm auch eiue Wahl gelassenwerden (Planck Anm. 1 zu Z 1-15 B.G.B.). Aber mindestens dies muß erfordert werden.
Nicht erforderlich ist, daß die Offerte, um bestimmt und geeignet«»»,, s.zu sein angenommen zu werden, an eine einzelne bestimmte Personoder auch nur an einzelne bestimmte Personen gerichtet ist. Aller-dings muß dies regelmäßig der Fall sein. Im Gegensatz dazu sind die Aner-bietungen, die dem Publikum geinacht werden,') Offerten an Jedermann, wie sie iuVerscnoung von Preislisten, Katalogen, Annoncen liegen, regelmäßig nicht dazn be-stimmt, unmittelbar angenommen zu werden nnd zum Vertragsabschlüsse zu führen,sind vielmehr regelmäßig als Aufforderungen zu Offerten zu betrachten. Ein Kauf-mann, der Preislisten in großer Menge versendet, thut dies nicht in der Absicht, daßjeder Adressat eine acceptircnde Erklärung abgiebt — er würde sonst oft in Verlegen-heit gerathen —, sondern in der Absicht, zu Offerten einzuladen. Das entspricht derVerkehrsanschauuug, und deshalb ist eine solche allgemeine Offerte eben wegen ihrerAllgemeinheit kein bindender Antrag im Sinne des Z 145 B.G.B. Aber ausnahms-weise kann auch eine bindende Offerte an Jedermann vorliegen, wie z. B. beimAutomaten.
e) Wo der Vertrag an eine Form geknüpft ist, muß schon die Offerte, um biudeud zu A»m,io.sein, der Formvorschrift genügen. (Vergl. Dernburg II S. 176.) Daß der Antragund die Annahme sclbstständiger Beurlaubung fähig sind, geht ans H 128 B.G.B,hervor. Hier ist dies zwar nur von der gerichtlichen oder notariellen Beurkundunggesagt; aber damit ist die begriffliche Möglichkeit anerkannt. Bei der einseitigen Schrift-lichkeit muß die Offerte dessen, dessen Erklärung schriftlich sein muß, schriftlich sein,bei der zweiseitigen Schriftlichkeit muß die Offerte schriftlich sein, von welchem Theilesie auch ausgeht, und die Offerte muß so beschaffen sein, daß sie in Verbindung mitder Annahme den Erfordernissen eines schriftlichen Vertrages nach Z 126 B.G.B, ent-spricht. Es kann nicht mit Hölder Anm. 1 zu Z 145 B.G.B, angenommenwerden, daß vor der Vollendung der für die Willcnseiniguug bestimmtenForm nicht mir kein Vertrag, sondern auch kein Antrag besteht. Mit uus überein-stimmend offenbar Rehbein I S. 222. (Vergl. Näheres über die Formvorschriften dieErl. zu Z 350).
2. Unter diesen Voraussetzungen ist der Antrag bindend, d. h. der Offeront muß es sich Anm.gefallen lassen, daß der von ihm gestellte Autrag angenommen und dadurch der betreffendeVertrag perfekt wird. Will er dies verhüten, so muß er seinen Antrag dadurch unwirksammachen, daß er ihu durch eine Erklärung, welche vor oder gleichzeitig mit dem Antrage
') Wenn solche allgemeine Anerbictungcn an das Publikum (Preislisten, Annoncen,Kataloge) auch nicht Offerten im Rechtssiune' sind, so sind sie doch nicht rechtlich belanglos.Wird im Hinblick auf sie verhandelt und abgeschlossen, so sind sie zur Auslegung des Vertragsheranzuziehen u. s. w. Iu der Regel muß hierbei angenommen werden, daß Alles, was in jenenAnerbietungen versprochen ist, in den hierauf geführten Verhandlungen als fortgesetzt zugesichertbetrachtet wird und prästirt werden muß (R.O.H. 21 S. 195; Bolze 12 Nr. 452; O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 860; vergl. R.G. 28 S. 29); andererseits aber muß auch der andereTheil Alles gegen sich gelten lassen, was in jenen allgemeinen Anerbietungen (Preislisten,Katalogen u. f. w.) enthalten ist. Doch hat letzteres auch seine Grenzen. Enthalten solche Kata-loge ungewöhnliche Bestimmungen, die mau iu ihnen nicht gut vermuthen kann, z. B. Ab-weichung vom gesetzlichen Erfüllungsorte, Unterwerfung unter einen besonderen Gerichtsstandoder gar Ausschluß'des Rechtsweges, so kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, daß der-jenige, der sich ans sie wegen des Preises und der Qualität der Waare bezicht, sich auch solchen-exceptionellen Bestimmungen unterwerfen wollte (vergl. auch Exkurs zu z 372).
Staub, Handelsgesetzbuch, VI. u. VII. Aufl. 72