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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu 8 361,

ankommt, zurückzieht (Z 130 Abs. 1 Satz 2 B-G-B-^- Es genügt auch hier, daß derWiderruf dem andern Theil zugeht- ob er davon Kenntniß erhält, ist nicht erheblich(vergl. oben Anm, S), Trifft der Widerruf aus irgend einem Grunde, z, B, wegenmangelnder Adresse später ein, als die zu widerrufende Erklärung, so ist der Widerrufzu spät erklärt und der Antrag bindend. Das spätestens gleichzeitige Eintreffen hat der-jenige zu beweisen, der die Rechtswirksamkeit des Widerrufs behauptet.

Anm.is. Eiuc andere Ausnahme scheint der vorliegende Paragraph zu machen; er bestimmt^

daß der Antrag dann nicht bindet, wenn der Antragende die Gebundenheit ausgeschlossenhat. Allein das ist selbstverständlich. Ein Antrag ist nur dann bindend, nur dann ein.Antrag im Sinne des Gesetzes, wenn er dazn bestimmt und geeignet ist, angenommen zuwerden und dadurch den Vertragsabschluß herbeizuführen. Diese Eigenschaft verliert er^wenn er selbst die Erklärung enthält, daß der Antragende sich nicht binden will. Einesolche Erklärung liegt z. B. in dem Ausdrucke!freibleibend" (R.O.H. 14 S. 31), oderohne Verbindlichkeit",ohne Obligo". Wenn dem entgegen Endemann I Z 69 I 1^Goldmann u. Lilicnthal S. 111, Planck Anm. 3 zu Z 145 annehmen, daß ein Antrag, inwelchem die Gebundenheit ausgeschlossen ist, immer noch wirksam ist, insofern als er ac-ceptirt werden kann, wenn er nicht bis zur Annahme widerrufen worden ist, so kann demnicht beigctrctcn werden. Denn dann wäre ja der Antragende gebunden, wenn auchnicht so fest, wie im Regelfälle, und doch hatte der Antragendedie Gebundenheit ausge-schlossen". Der Hinweis auf Z 130 B.G.B, ist nicht geeignet, die gcgentheilige, mit denGesetzesworten unvereinbare Auslegung zu stützen. Der Z 130 B.G.B, giebt die allge-meine Vorschrift darüber, uuter welchen Voraussetzungen eine unter Abwesenden abzu-gebende Erklärung, die wirksam sein soll, wirksam ist. Hier aber liegt eine Erklärungvor, die ihrem eigenen Inhalte noch nicht wirksam sein soll. Diese wird natürlich auchdann nicht wirksam, wenn sie dem anderen Theil zugeht. Auf sie findet ß 130 B.G.B ,keine Anwendung. (So auch R.O.H. 14 S. 81; Rehbein B.G.B. I S. 210, der mit Rechtvon solchen sog. Offerten sagt, sie seien keine Offerten.)

Anm.13. Die Erklärung, daß die Gebundenheit ausgeschlossen ist, kann in dem Antrage iu

der verschiedensten Weise zum Ausdruck gebracht sein. Üblich ist der Ausdruck freibleibend(R.O.H. 14 S. 81). Aber auch jeder andere Vorbehalt, und mag derselbe auch einenNcbcnpunkt betreffen, ist dazu ausreichend. Denn solange der Antrag nicht (aus sich selbstoder iu Verbindung mit sonstigen Umständen) alle diejenigen Umstände, über welche dieVereinbarung lauteu soll, derart enthält, daß er angenommen werden und dadurch un-mittelbar zum Vertragsabschlüsse führen kann, liegt kein bindender Antrag vor.

«. K 146 B.G.B.

Am». 14. Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn

er nicht diesem gegenüber nach den KK ^7 bis rechtzeitig angenommen wird.Die Schicksale des Antrages sind entweder Erlöschen oder Annahme.1. Das Erlöschen des Antrages.

a) Der Antrag erlischt in zwei Fällen: entweder durch Ablehnung oder durch nicht recht-zeitige Annahme.

Anm. l5. a) Durch Ablehnung. Auch dann, wenn die Frist zur Annahme noch nicht abgelaufen

ist, erlischt der Antrag, wenn er abgelehnt wird. Die Ablehnung ist eine empfaugs-bedürftigc Willenserklärung. Sie wird uur dadurch wirksam erklärt, daß sie demandern Theil zugeht, verliert aber ihre Wirksamkeit, wenn sie durch eine vorheroder gleichzeitig eingehende Erklärung widerrufen wird (vergl. oben Anm. 11).

Anm.,v. K Durch nicht rechtzeitige Annahme. Was zur rechtzeitigen Annahme gehört, ist

anderweit bestimmt (vergl. unten Anm. 18).

Anm. 17. o) Die Wirkling des Erlöschens des Antrages ist, daß der Antrag die Fähigkeit verliert,angenommen zu werden und dadurch zum Vertragsabschlüsse zu führen. Der An-